Anspruch G - Aktien-Depot

  • Guten Morgen,

    ich habe hier mit sämtlichen mir einfallenden Suchbegriffen geschaut und rumgelesen, meine Kommentare und natürlich den Schöni gewälzt und ich blicke leider immer noch nicht ganz durch :(

    Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Gepfändet werde soll Anspruch G bei einer örtlichen Bank. Bei Anspruch G ist eingetragen: "85 Aktien, Wert ca. 500,00 Euro. D... AG, Depot Nr. 123456789".

    Ist der Anspruch pfändbar und kann zur Einziehung überwiesen werden? Oder muss das über den Gerichtsvollzieher laufen?
    Zum einen steht in den Kommentaren, dass der Gerichtsvollzieher an das Depot muss, zum anderen heißt es aber auch, dass der Herausgabeanspruch gepfändet werden muss. Ist das so ein Fall, wo der Gläubiger dann den Gerichtsvollzieher mit dem PfüB als Titel losschicken kann?

    Ich hoffe, die Frage ist nicht zu blöd :oops: Ich stehe jedenfalls absolut auf dem Schlauch...

    Danke für eure Hilfe!

  • 55 Leute haben hier gelesen, aber keiner hat eine Idee für mich? :( Ich habe gerade noch einmal alles durchgelesen, aber irgendwie habe ich da einen Knoten im Kopf. Ich verstehe es leider weiterhin nicht. Wäre also sehr sehr nett, wenn sich jemand meines Problems annehmen würde...

  • Theoretisch würde ich mal sagen, dass das identisch ist mit der Schließfachpfändung bei "normaler" Bankpfändung. Die Aktien liegen ja irgendwo. Entweder in einem Schließfach (soll es wirklich noch geben) oder in einem Depot. Das Depot ist für mich vergleichbar mit einem Schließfach, auch wenn es für den Inhaber uU nicht so einfach körperlich zu erreichen ist. Ich denke, dass hier dann der Herausgabeanspruch gegenüber der Depotbank gepfändet werden kann.

    Gibt juris auch nichts her?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Guten Morgen,

    richtig wissen tue ich es auch nicht.... Ich hatte neulich ein Sammeldepot. Der Stöber schreibt in Forderungspfändung (Rn. 1787 ff.) was zu den Wertpapierdepots.
    Ich verstehe es so, dass Sammeldepots nur zur Einziehung überwiesen werden können (Rn. 1787 e und f), bei Sonderverwahrung (also der Schuldner ist Alleineigentümer) erfolgt die Verwertung nach Herausgabe an den Gerichtsvollzieher (Rn. 1787 b, mit Verwies auf Verwertung gepfändeter Sachen (§§ 847, 821 ZPO).

    Ich hoffe das hilft Dir etwas weiter ;)

  • Danke euch!

    Habe jetzt auch in Juris eine BGH-Entscheidung gefunden, in der das Depot am Rande erwähnt wird.
    Mich hatte im Stöber vor allem diese Unterscheidung zwischen den Depot-Arten verwirrt, aber das muss ich vermutlich gar nicht prüfen, richtig? Es könnte ein Anspruch existieren und mehr muss ich als VG ja nicht berücksichtigen. Werde den Pfüb jetzt erlassen.

    Danke für's Knoten lockern! :)

  • Ja, musst das letztlich nicht prüfen-also raus damit,

    allerdings musst du dich darauf einstellen, dass der Gläubiger im Nachhinein kommt und irgendwelche obskuren Anträge stellt, um doch an die Aktien zu kommen.

    Hatte das mal und hab dazu folgendes Schreiben gemacht:

    Bezugnehmend auf Ihren Schriftsatz v. 06.05.2013muss ich mitteilen, dass eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, nach der der Drittschuldner die Wertpapiere herausgibt, in der gewünschten Form leider nicht möglich ist.

    Gem. dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 24.02.2012 wurde unter anderem der Anspruch des Schuldners „auf Herausgabe der für den Schuldner aufgrund Verwahrungs- und Verwalterverträgen aufbewahrten Wertpapiere, sowie der Wertpapierdepotverträge“ gepfändet und Ihnen zur Einziehung überwiesen.

    Sofern der Schuldner beim Drittschuldner Wertpapiere i.S.d. §1 DepotG in Verwahr hat, kommt auf Grundlage des gepfändeten Anspruchs die Herausgabe –auch an einen von Ihnen beauftragten Gerichtsvollzieher- nur dann in Betracht, wenn die Wertpapiere in Sonderverwahrung gem. §2 DepotG aufbewahrt werden.

    In diesem Fall wäre eine Präzisierung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tatsächlich erforderlich.

    (Zwischenanmerkung: es würde angeordnet, dass "die Wertpapiere an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind", das geht wohl auch im Nachhinein;
    Sonderverwahrung nach §2 DepotG ist aber extrem selten geworden, ist ein Anachronismus und kommt so gut wie nicht mehr vor)

    Da es sich nach Ihrer telefonischen Mitteilung aber nicht um eine derartige Verwahrung handelt und eine solche auch äußerst selten ist, kommt diese Möglichkeit wohl nicht in Betracht.

    Soweit die Wertpapiere in Sammelverwahrung gem. §5 DepotG aufbewahrt werden, besteht gem. §6 DepotG ein Miteigentumsanteil des Schuldners am Sammelbestand, in den gesondert vollstreckt werden müsste.
    Mit dem Miteigentumsanteil einher geht der Auslieferungsanspruch nach §7 DepotG.

    Losgelöst davon ist hier auch nicht bekannt, ob es sich um einzelne Wertpapiere handelt, die sich in Sammelverwahrung befinden, oder ob gem. §9a DepotG eine Sammelurkunde gebildet wurde.

    Es wird anheimgestellt, dies noch vor der Beantragung eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu klären und insofern dann konkret festzustellen, welche Ansprüche der Schuldner gegenüber der Drittschuldnerin hat.

    Ihr Antrag v. 04.03.2013 wird daher als erledigt betrachtet.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Es hängt tatsächlich von der Art der Wertpapiere ab:

    Man unterscheidet zwischen Inhaberpapieren (also tatsächlich aus Papier): z.B. Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen, Investmentanteilen

    Hier ist der Weg klar:

    Pfändung des Herausgabeanspruchs aus dem Depotvertrag
    Anordnung der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher
    Inbesitznahme durch den Gerihtsvollzieher

    Daneben gibt es noch andere Typen, die seltener vorkommen (Orderpapiere, Rektapapiere u.a.)

    Dann gibt es noch Wertpapiere, welche in Sammelverwahrung verbrieft sind. Hier steht dem Inhaber
    nicht das Eigentum daran zu, sondern nur ein Anteil am Bruchteilseigentum aller Anleger.

  • Muss mich hier mit folgendem Problem mal dranhängen:

    Gepfändet (und zur Einziehung überwiesen) werden soll, der angebliche Miteigentumsanteil des Schuldners als Hinterleger an dem im Sammeldepot Nr. bei der XX Bank im Auftrag des Schuldners verwahrten Wertpapiere: [nähere Bezeichnung], der Anspruch des Schuldners auf Auslieferung der ihm gehörenden Wertpapiere aus dem Sammelbestand des o. g. Depots sowie der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung von Erlösen, wie ....


    Kann der Pfüb so erlassen werden? Kann mangels Stöber (bzw. Literatur insgesamt) leider nicht nachlesen.

    Merkwürdig kommt mir zumindest vor, dass der Gl. durch die Überweisung zur Einziehung dann quasi den Miteigentumsanteil übernimmt? :gruebel:

  • ich denke, das dürfte gehen; ist exakt die Formulierung, die Meister Stöber (RIP) im HRP RN 1787 vorschlägt

    Er begründet die Pfändbarkeit damit, dass es sich um Bruchteils-Miteigentum handelt und dass der Anteil an dieser Gemeinschaft der Rechtspfändung unterliegt.
    Die erfolgt gem. §857 ZPO.

    Überweisung zur Einziehung soll möglich sein.

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  • Danke.

    Merkwürdig ist allerdings, woher der Gl. Kenntnis vom angeblichen Depot hat (Im aktuellen Vermögensverzeichnis - eingereicht zum Nachweis von Vollstreckungskoste - findet sich dazu nichts.) Aber das habe ich ja nicht zu prüfen.

  • Muss mich hier mit folgendem Problem mal dranhängen:

    Gepfändet (und zur Einziehung überwiesen) werden soll, der angebliche Miteigentumsanteil des Schuldners als Hinterleger an dem im Sammeldepot Nr. bei der XX Bank im Auftrag des Schuldners verwahrten Wertpapiere: [nähere Bezeichnung], der Anspruch des Schuldners auf Auslieferung der ihm gehörenden Wertpapiere aus dem Sammelbestand des o. g. Depots sowie der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung von Erlösen, wie ....


    Ich habe den Gläubigervertreter hier mal angeschrieben und darauf hingewiesen, dass beim Sammeldepot dem Schuldner gerade keine konkreten Wertpapiere gehören und deshalb auch kein entsprechender Herausgabeanspruch bestehen kann. Vielmehr hat der Schuldner hier einen Anspruch auf Herausgabe einer Anzahl an Wertpapieren, welche dem ihm zustehenden Nennbetrag entspricht.

    Wurde dann korrigiert :)

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

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