Ergänzung der zu pfändenden Forderung im PfÜB

  • Ich suche mir die Finger wund, falls es das Thema schon gibt, sagt mir bitte, wo ich's finde:

    Die Gläubiger-Vertreter (haupts. Inkassobüros) ergänzen Ihre vorgeschriebenen PfÜB-Entwürfe wieder um etliche Anlagen hinsichtlich der zu pfändenden Forderungen bei Kreditinstituten bzw. Arbeitgebern. Das scheint in irgendwelchen Programmen als "Anlage 7" bzw. "Anlage 5" gespeichert zu sein.
    Etliches dieser Anlagen findet sich sowieso entweder schon im Gesetz oder im PfÜB-Formular.

    Ich bin der Meinung, dass es sich (wie auch schon bei der Seite 3 -Forderungsaufstellung- mehrfach entschieden) ebenso um eine unzureichende Nutzung des Vordrucks handelt, würde aber gerne - soweit vorhanden - eine LG-Entscheidung zitieren, wenn ich den Antrag zurückweise.
    Die Gl. beantragen nur, die als unzulässig angesehenen Passagen zu streichen. Das sehe ich aber nicht ein, läuft auch dem Vereinfachungsgedanken des vereinheitlichten Vordrucks entgegen.

    Also: Hat ein LG mal was zu den Anlagen zu Anspruch A oder D entschieden?

  • Hallo SanGo,

    ich kenne das Problem, weil ich auf der anderen Seite bin. Das Problem ist leider, dass das amtliche Formular gerade beim Drittschuldner Arbeitgeber und Bank nicht alle möglichen Ansprüche und Anordnungen enthält.

    Zum Beispiel Lohnabrechnungen vom Arbeitgeber, Herausgabe von P-Konto-bescheinigungen oder Kontoauszüge vom Schuldner fehlen. Auch werden nicht alle Ansprüche aufgeführt.

    Das BMJ hat sich mit dem Thema auch beschäftigt.

    17. Die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind nicht vollständig. Ich möchte Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner pfänden lassen, die ich nicht gefunden habe.

    Antwort:
    Die Formulare führen die praktisch wichtigsten bzw. häufigsten Forderungen auf, die gepfändet werden sollen. Nicht möglich ist es, in einem verbindlichen Formular sämtliche Forderungen abzubilden, die der Pfändung unterliegen, ohne den Umfang eines solchen Formulars in nicht vertretbarer Weise zu sprengen. In den Kästen für „Anspruch A (an Arbeitgeber)“ und „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ haben Sie die Möglichkeit, weitere Forderungen an den Arbeitgeber oder die Kreditinstitute einzutragen. Auf Seite 6 bzw. 7 der Formulare können Sie außerdem in dem Kasten „Anspruch G (an Sonstige)“ Forderungen, für die an¬sonsten keine Eintragungsmöglichkeit besteht, eingeben.

    Wir haben dazu einen positiven Beschluss vom LG Bamberg erhalten. Siehe Post #45 im Theme "Rechtsprechung zu den Formularen"

    Wenn also weitere Ansprüche nicht mit aufgenommen werden dürfen, besteht die Gefahr, dass der Drittschnuldner diese nicht als gepfändet anerkennt, weil diese nicht aufgeführt sind.

    Dem Gläubiger/Gläubigervertreter kann nicht zugemutet werden, dass er das Risiko trägt, dass die Rechtssprechung in einem Einziehungsprozess entscheidet, dass die im Formular genannten Ansprüche nicht die in der Anlage genannten Ansprüche enthalten.

    Aus diesem Grunde muss es gestattet sein, die bereits im Formular aufgeführten Ansprüche um weitere Ansprüche zu erweitern. Außerdem können in der Zukunft auch noch weitere Ansprüche entstehen, die ebenfalls nicht vom jetzigen Formular erfasst werden. Diese müssten dann auch manuell aufgeführt werden.

    Auf eine Anlage darf allerdings erst verwiesen werden, wenn der vorgeschriebene freie Platz aufgebraucht ist.

  • Das man grundsätzlich "eigene Ansprüche" im Formular ergänzen kann ergibt sich meiner Meinung schon aus dem Formular (gerade dafür gibt es die Leerzeilen bei Anspruch A, C, D).

    Der Platz ist dort natürlich begrenzt, also sind auch Anlagen zulässig.
    Ich bin halt schon der Meinung dass die Rechte des Gläubigers nicht durch den knapp bemessenen Platz im Formular eingeschränkt werden können... also Anlagen sind mir lieber als ein Eintragungen in den vorgesehen Zeilen mit Schriftgröße 2 :nixweiss:

  • Dann muss man auf Gläubigerseite auch das, was schon im Formular steht, nicht noch einmal in der Anlage aufführen. Soviel Zeit sollte sein, dass der Gläubiger das Formular nur durch die Ansprüche oder Angaben ersetzt, die nicht bereits in dem Formular gedruckt sind.

    Schnell hat man mal was überlesen und doppelt und dreifach erhöht diese Gefahr schon enorm.

  • Hallo,

    na klar kann der PfÜB-Antrag ergänzt werden, wenn Forderungen noch nicht "abgedeckt" sind.
    Das Formular hat aber Ergänzungsfelder, die genutzt werden müssen. Erst wenn die nicht ausreichen, ist eine Analge erlaubt. Und dann bitte auch nur zu diesen speziellen, noch nicht genannten Forderungen.
    Mir geht's darum, dass in der Anlage - wenn denn eine nötig ist - nicht noch mal unnötig Wiederholungen vorkommen, die ich dann einzeln rauspusseln kann.
    Da machen es sich die Gläubiger leider sehr einfach und die Gerichte haben einen irren Aufwand (eh schon seit den neuen Formularen) mit den Beanstandungen.

    In der Entscheidungssammlung zu dem Thema hab ich nichts gefunden...

  • Dann muss man auf Gläubigerseite auch das, was schon im Formular steht, nicht noch einmal in der Anlage aufführen. Soviel Zeit sollte sein, dass der Gläubiger das Formular nur durch die Ansprüche oder Angaben ersetzt, die nicht bereits in dem Formular gedruckt sind.

    Schnell hat man mal was überlesen und doppelt und dreifach erhöht diese Gefahr schon enorm.

    :daumenrau Sehe ich auch so. Richtig so auch SanGo. :daumenrau

  • So, nachdem es keine Entscheidung zu geben scheint, hab ich mich selbst drangegeben. Sollte die Sache zm LG gehen, stelle ich das Ergebnis in die Entscheidungssammlung ein.

    Wen meine Begründung interessiert, der kann hier weiterlesen:

    ...wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des entworfenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.06.2013 zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin, § 788 ZPO.    Gründe Mit Schriftsatz vom 05.06.2013 hat die Gläubigerin beantragt, den entworfenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Hierbei bediente sie sich des vorgeschriebenen Vordrucks, fügte jedoch zur Ergänzung der zu pfändenden Ansprüche die Anlagen „5“ und „6“ als „Fortsetzung Anspruch A“ bzw „Forts. Anspruch D“ an. Das Bundesministerium der Justiz hat auf der Basis der Ermächtigung aus § 829 Abs. 4 ZPO mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.08.2012 (ZVFV) für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses standardisierte Formulare eingeführt. Die Nutzung dieser Formulare ist für Gläubiger gem. § 3 ZVFV seit dem 01.03.2013 verbindlich. Dies hat zur Folge, dass Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die nach dem 01.03.2013 eingegangen sind und nicht oder nicht vollständig unter Verwendung der eingeführten Vordrucke gestellt wurden, als unzulässig zurückzuweisen sind (Musielak/Becker, ZPO, 10. Auflage 2013, § 829 Rn 2; Vollkommer NJW 2012, 3681 (3683), s.a. Beschluss LG Essen vom 07.05.2013, 7 T 145/13). Die Gläubigerin hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu den „weiter gepfändeten Ansprüchen“ auf die beigefügten, o.g. Anlagen zu verweisen, ohne zumindest auch hinsichtlich der in den Anlagen aufgeführten Anordnungen die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formular auf S. 8 vorgesehenen Formularfelder zu nutzen.Darüber hinaus führen die Anlagen einerseits Ansprüche auf, die bereits in dem amtlichen Vordruck enthalten sind oder sich aus dem Gesetz ergeben und andererseits solche, die mangels Konkretisierung nicht pfändbar sind, wie z.B. Hilfsmittel das gepfändete Konto betreffend.Dies stellt eine unzureichende Verwendung des Vordrucks dar, zumal die Zielsetzung der Standardisierung durch die hier beantragte Ergänzung durch diese Anlagen unterlaufen würde. Der Gesetzgeber beabsichtigte, durch die weitestgehende Standardisierung der Antragsformulare im Bereich der Zwangsvollstreckung eine Steigerung der Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge, eine Erhöhung der Tranzparenz für sämtliche Beteiligten und letztlich die Schaffung einer Grundlage für das langfristige Ziel einer vollständigen elektronischen Erfassung und Verarbeitung von Anträgen zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 326/12, S. 25). Weder sind die -teilweise Ansprüche wiederholenden- Anlagen geeignet, dem Anspruch auf Transparenz für sämtliche Beteiligte gerecht zu werden, noch der Steigerung der Effizienz bei der Bearbeitung zuträglich.Zwar beantragte die Gläubigerin auf gerichtliche Beanstandung vom 14.06.2013 – s. Blatt 14 d.A. - mit Schriftsatz vom 24.06.2013, die in den Anlagen monierten Punkte zu streichen. Jedoch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, für Gläubiger den Vordruck korrekt auszufüllen und vom Gläubiger standardisierte Anlagen regelmäßig einer Korrektur zu unterziehen. Vielmehr sieht sich das Gericht in der Pflicht, darauf hinzuwirken, dass (zukünftig) korrekte Anträge im Sinne der ZVFV gestellt werden, um die o.g. Ziele dauerhaft zu erreichen.Aus diesen Gründen war der Antrag auf Erlass des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzuweisen. Klar gestellt sei jedoch: Den Gläubigern bleibt es unbenommen, hinsichtlich bislang durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Vordruck - und die Pfändungsvorschriften der ZPO - nicht abgedeckter, zu pfändender Forderungen oder Anordnungen gegenüber dem Drittschuldner das Formular im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten an den geeigneten Stellen, und, sofern nicht hinreichend Platz zur Verfügung steht, durch entsprechende Anlagen, zu ergänzen.

  • "Zwar beantragte die Gläubigerin auf gerichtliche Beanstandung vom 14.06.2013 – s. Blatt 14 d.A. - mit Schriftsatz vom 24.06.2013, die in den Anlagen monierten Punkte zu streichen. Jedoch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, für Gläubiger den Vordruck korrekt auszufüllen und vom Gläubiger standardisierte Anlagen regelmäßig einer Korrektur zu unterziehen." ------------------------------------- Wie generös vom Inkasso-Dienstleister, aber da macht er es sich doch ein großes Stück zu einfach. Finde deinen Beschluss gut, SanGo. (Hatte selbst diese großen Blabla-Anlagen bisher sehr selten und habe sie dann gleichwohl erlassen mit einiger Mühe, die unsinnigen Schrott-Ansprüche zu streichen, doppeltes aber als unschädlich drin zu lassen.) Sollte sich hier eine Tendenz zum überwiegend überflüssigen Groß-Anlagen-Verweis in der Forderungsbezeichnung abzeichnen (was, wie gesagt, bisher nicht der Fall ist), werde ich mich schamlos aus deiner Beschlussbegründung bedienen, wenn ich denn darf.

  • Gibt es in dieser Sache etwas Neues?
    Ich hab jetzt nämlich auch so einen ergänzten Antrag inkl. Pfändung der "Hilfsmittel das gepfändete Konto betreffend".

    Nachdem in dieser Sache zu 100% sofortige Beschwerde durch den Schuldner eingelegt wird, sollte wirklich alles passen (Die letzte Pfändung ging bis zum OLG :olgbestae).

    Zur Verdeutlichung hab ich mal Fotos davon gemacht.

  • Gibt es in dieser Sache etwas Neues?
    Ich hab jetzt nämlich auch so einen ergänzten Antrag inkl. Pfändung der "Hilfsmittel das gepfändete Konto betreffend".

    Nachdem in dieser Sache zu 100% sofortige Beschwerde durch den Schuldner eingelegt wird, sollte wirklich alles passen (Die letzte Pfändung ging bis zum OLG :olgbestae).

    Zur Verdeutlichung hab ich mal Fotos davon gemacht.

    Ich habe die gleiche Anlage. Wie ging das bei dir aus?

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