Zwangsmaßnahmen gegen Kindesvater

  • Es wurde ein Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis

    "Vertretung des Kindes in den Bereichen Ladung und Durchfürhung der Zeugenvernehmung bei der Polizei und beim Gericht, der Stellung von Strafanträgen, Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechs, der Stellungnahme von Anträgen auf Zulassung der Nebenklage und Beiordnung eines Opferanwalts im staatsanwaltlichen Verfahren"

    bestellt

    Der Ergänzungspfleger hat nun bereits mehrfach versucht über den Kindesvater mit dem Kind Kontakt aufzunehmen (Das Kind wohnt bei dem Kindesvater). Von dem Kindesvater erfolgte jedoch bislang keine Reaktion.

    Nun schreibt mich die Staatsanwaltschaft an und möchte, dass ich gegen den Kindesvater Zwangsmaßnahmen anordne, für den Fall, dass er eine Kontaktaufnahme nochmals verhindert.

    Wisst ihr was zu tun ist? :confused::confused::confused::confused:

  • Wäre es so wie Steinkauz meint, müsste die StA das JA in jedem Fall schon informiert haben und der Vorgang wegen KW-Gefährdung beim Richter liegen.

    Ähnlich: Vater übte subtilen Druck aufs getrennt lebendes Kind aus: "Wenn Du mit Moosi redest, bring ich mich um." Als Pfleger habe ich die StA schriftlich auf Verdunklungsgefahr und Zeugenbeeinflussung hingewiesen. Außerdem darauf verwiesen, dass sorgerechtliche Mittel nicht ausreichen und sie deshalb ihre strafrechtlichen Mittel einsetzen soll. Mit diesem Schreiben wurde der Antrag der StA auf U-Haft erfolgreich begründet.

  • Nein der Kindesvater ist nicht der Beschuldigte. Er hat die Strafanzeige bei der Polizei gegen die Kindesmutter gestellt, die tatverdächtig ist.

    Aktuell wohnt das Kind bei dem Kindesvater, der auf die Schreiben des Ergänzungspflegers nicht reagiert und offensichtlich den Kontakt zwischen Ergänzungspfleger und Kind verhindert.

    Ja und daraufhin beantragt die StA Zwangsmaßnahmen anzuordnen, für den Fall, dass er eine Kontaktaufnahme nochmals verhindert. Macht das vllt der Richter o. ist der RPfl zuständig? Ich weiß nicht was zu tun ist. . . . :confused::confused::confused:

  • Zwangsmaßnahmen gegen Eltern(teile) sind nur im Rahmen des § 1666 BGB möglich.
    Da es sich bei den Wirkungskreisen des Pflegers um einen Teil der Personensorge handelt, würde ich hierfür den einschlägigen Richtervorbehalt annehmen.

  • Genau, für Zwangsmaßnahmen durch dich ist vorliegend kein Raum. Dein "Ansprechpartner" ist einzig und allein der Ergänzungspfleger.

    Dem Gedanken von Steinkauz folgend würde ich die Akte daher dem Richter z.K. und ggf. w.V. vorlegen (wobei ich allerdings nicht glaube, dass da großartig was bei rumkommen wird). Nach Rückkehr dann entsprechende Mitteilung an die StA zur Kenntnis.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Unangemeldete Hausbesuche hat er gar nicht gemacht. Der Ergänzungspfleger hat den Kindesvater lediglich drei mal zwecks Terminsvereinbarung angeschrieben...

    Da auf die Schreiben keine Reaktion erfolgte, geht der E-pfleger davon aus, dass der KV Angst hat, dass der Ergänzungspfleger mit seinem Kind spricht.

    Die StA hat auf grund dieser Mitteilung des E-pflegers dann den Antrag bzgl. der Zwangsmaßnahmen beim AG gestellt.

  • Unangemeldete Hausbesuche hat er gar nicht gemacht. Der Ergänzungspfleger hat den Kindesvater lediglich drei mal zwecks Terminsvereinbarung angeschrieben...


    Dann wäre ein unangemeldeter Hausbesuch durch den Ergänzungspfleger aber die erste Maßnahme!

    Vielleicht ist der KV auch nur zu faul, auf die Bitte um Terminsvereinbarung zu antworten.

  • ...

    Da auf die Schreiben keine Reaktion erfolgte, geht der E-pfleger davon aus, dass der KV Angst hat, dass der Ergänzungspfleger mit seinem Kind spricht. ...

    Auftrag verfehlt. EP soll mit dem Kind sprechen und nicht mit dem KV korrespondieren. Die Hypothesenbildung macht mich zornig. Wie wird er erst drauflos interpretieren, wenn es um den Sachverhalt geht. Ich schäme mich für meinen Kollegen.

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