Hallo,
ich habe mir heute über folgende Frage Gedanken gemacht:
Ein Kind soll im polizeilichen Anhörungsverfahren (§ 163 StPO) in einem Fall vernommen werden, in dem ein Elternteil Verdächtiger ist. Ein Ermittlungsverfahren i.S.v. § 160 StPO ist noch nicht anhängig.
Besteht in dieser Konstellation schon ein Vertretungsausschluss nach § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO? § 160 Abs. 3 Satz 1 StPO verweist explicit nur auf § 52 Abs. 3 StPO, nicht auf Abs. 2.
Sehe ich das richtig, dass dann nur ein "manueller" Entzug der Vertretungsmacht über § 1796 BGB in Betracht kommt?
Gruß
DD