Nur zur Kontrolle, dass ich richtig liege:
A, B, C und D sind in Erbengemeinschaft eingetragen.
Nun sollen im Wege der Auseinandersetzung A, B und C zu je 1/3 Anteil eingetragen werden.
Eine Gebührenbefreiung nach KV 14110 Anm. Absatz 1 Satz 2 GNotKG gibt es nicht, da die Erbengemeinschaft bereits eingetragen war.
"Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von
Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen
zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die
Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden."
Der Wert bestimmt sich (unabhängig von der Höhe der einzelnen Erbteile) nach § 70 II, 1 GNotKG, also ist die Hälfte des Grundstückswert zu nehmen.
"Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks."
Daraus folgt: 1,0 Gebühr aus dem halben Wert des Grundstücks.
Bei einer innerhalb der Zweijahresfrist geplanten Erbauseinandersetzung kann man Erbengemeinschaften dann jetzt keine Eintragung der Erbengemeinschaft mehr empfehlen.