Eigentümergrundschuld abgetreten - Wie pfänden?

  • Hallo Zusammen!

    Folgendes ist geschehen:

    X ist Eigentümer eines Grundstücks.
    Im Grundbuch ist eine Eigentümergrundschuld eingetragen. Diese wurde lt. Grundbuch an A im Jahr 2009 abgetreten.

    Im Jahr 2010 überträgt X notariell das Grundstück auf seine Ehefrau Y. Im Vertrag ist geregelt, dass alle Belastungen gelöscht werden sollen, mit Ausnahme der ET-Grundschuld. Diese wird laut Vertrag außerhalb der Übertragungsurkunde für das Grundstück an die Y abgetreten.

    Nun soll in das Vermögen des X die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Ein Titel ist vorhanden, Zustellung und Klausel sind erfolgt bzw. erteilt.

    In das Grundbuch soll ein Pfändungsvermerk eingetragen werden oder in die nicht mehr bestehende "Eigentümergrundschuld" vollstreckt werden. Was ist möglich?

    Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch, in das Vermögen des X zu vollstrecken, da er die ET-Grundschuld an die Y abgetreten hat?

    Pfändung von Rückgewähransprüchen?
    Anfechtung der Abtretung?

    Vielen Dank an Alle!

  • Das hast Du - unter Zugrundelegung eines unvollständigen Sachverhalts - doch schon alles gefragt!

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post894645

    Und alles, was Du jetzt noch zusätzlich wissen willst, setzt eine Ermittlung der materiellen Rechtslage voraus, die demjenigen obliegt, der vollstrecken will: Welche Vermögensgegenstände stehen dem Schuldner überhaupt zu, in die vollstreckt werden kann?

    Wenn Du das nicht weißt, kann Dir die Frage auch niemand anderer beantworten, weil er genauso schlau oder weniger schlau ist wie Du selbst.

    Im Übrigen zeigt die Art und Weise Deiner Fragestellungen, dass Du den im verlinkten Thread unvollständig mitgeteilten Sachverhalt immer noch nicht verinnerlicht hast und dass Immobiliarsachenrecht, Grundbuchrecht und Vollstreckungsrecht aus Deiner Sicht wohl eher in den Bereich der rechtlichen Exotik gehören.

    Wenn die vormalige Eigentümergrundschuld im Jahr 2009 an A abgetreten wurde und im Zuge der Veräußerung an Y abgetreten wurde, dann wurde sie - als Fremdgrundschuld - offensichtlich nicht vom Schuldner, sondern vom ersten Zessionar A an Y abgetreten! Wie kommst Du also auf die Idee, dass der Schulder X an Y abgetreten hat? Der von Dir mitgeteilte Sachverhalt gibt das nicht her, es sei denn, er wäre wiederum unvollständig.

    So kommt jedenfalls niemand auf einen grünen Zweig und wenn Du nicht weißt, wie Du an den Fall herangehen - geschweige denn, wie Du ihn lösen - sollst, dann solltest Du das demjenigen, der in Wahrheit "hinter" dem Fall steht, ganz offen sagen.

  • Von mir gibt es für Cromwell ein klares::daumenrun

    Sachlichkeit ist nicht gerade deine Stärke!

    Bevor du im Schnitt mehr als 7 Beiträge am Tag abgibst, solltest du überlegen, ob es Sinn macht andere Leute anzumachen.

    Merk' dir das!

  • Die Antworten im anderen Thread zu ignorieren und die Frage erneut einzustellen, ist, wenn man`s genau nimmt, auch nicht eben höflich. Und die Frage selbst dreht sich also darum, dass sich ein Gläubiger Tipps zur Zwangsvollstreckung erhofft?

  • Was soll das?

    Von mir gibt es auch für 45 ein klares::daumenrun

    Sachlichkeit ist genauso wie bei Cromwell nicht deine Stärke!

    Schon mal drüber nachgedacht, dass Referendare evtl. viele Klausuren, auch in der ZV, schreiben müssen?

    Auch du solltest dir überlegen, ob es Sinn macht andere Leute anzumachen.

    Merk' dir das!

  • :wechlach:das nenne ich mal sachlich

    Ach ja, brauchst nicht zu schreiben. Ich merk mir das!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Von mir gibt es auch für FED ein klares::daumenrun

    Sachlichkeit ist genauso wie bei Cromwell und 45 nicht deine Stärke!

    Lies dir mal deinen Beitrag durch - hat der irgendetwas mit dem eigentlichen Thema zu tun? Ich sag' es dir: NEIN!

    Auch du solltest dir überlegen, ob es Sinn macht andere Leute anzumachen.

    MERK' DIR DAS!


    Das eigentliche Thema meines Beitrages kann jetzt weiter diskutiert werden.

    Da X keine nennenswerten Vermögenswerte mehr hat, könnte daran gedacht werden, das die Übertragung des Grundstücks eine Gläubigerbenachteiligung ist. Hilft in diesem Fall eine Anfechtung der Grundstücksübertragung weiter, um den Antrag auf Eintragung des Pfändungsvermerks doch nicht zurückziehen zu müssen?

  • Hilft in diesem Fall eine Anfechtung der Grundstücksübertragung weiter, um den Antrag auf Eintragung des Pfändungsvermerks doch nicht zurückziehen zu müssen?

    Und was hat deiner Meinung nach die Grundstücksübertragung mit der Abtretung der Grundschuld zu tun?


  • Schon mal drüber nachgedacht, dass Referendare evtl. viele Klausuren, auch in der ZV, schreiben müssen?



    Und den Klausurfall kennt ein Referendar schon im Voraus? Möglicherweise ist es für den Erfolg im Studium besser, den Fall erstmal selbst in der Bibliothek anzugehen. Und ja, das war unpassend, ich werde drüber nachdenken und es mir auch merken. Und falls man mit der Anfechtung nach dem AnfG durchkommt -bei einer entgeltlichen Übertragung an die Ehefrau 2010 wegen § 3 Abs. 2 AnfG eher nicht, bei einer unentgeltlichen wegen § 4 AnfG vielleicht- wärt ihr die ersten, die dann versuchen Rückgewährsansprüche und verdeckte Eigentümergrundschulden zu pfänden...

  • Mal abgesehen davon, dass "Merk Dir das!" und "Du solltest" auch nicht gerade sachlich und einer Kommunikation förderlich sind zum SV:

    Das einzige Vermögen des X, das sich aus dem SV ergibt, ist das Grundstück. Gem. SV ist eine Umschreibung im Grundbuch nicht erfolgt, also ist X noch Eigentümer, § 873 BGB. Wie in ein Grundstück vollstreckt werden kann, ergibt sich aus § 866 ZPO (ein "Pfändungsvermerk" ist hier nicht aufgeführt).

    Die Eigentümergrundschuld ist keine mehr, da sie an A abgetreten wurde. Deswegen konnte sie im Vertrag nicht mehr an Y abgetreten werden.

    So, und nun viel Spaß bei der Hausarbeit oder was auch immer.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zur Klarstellung des SV:

    Das Grundstück gehört nicht mehr zum Vermögen des X. Die Umschreibung auf seine Frau Y ist erfolgt.

    Die ET-Grundschuld im GB ist an A abgetreten (2009).
    Aus dem Notarvertrag (2010) zur Grundstückübertragung ergibt sich jedoch, dass die ET-Grundschuld außerhalb des Notarvertrags abgetreten wird. Es bestand also 2010 eine ET-Grundschuld.

    Da es keine weiteren Eintragungen im GB gibt, gehe ich davon aus, dass die ET-Grundschuld nicht an Y abgetreten wurde, da dies nicht im GB eingetragen wurde.

    Wie kann nun die ZV in diese ET-Briefgrundschuld erfolgen? (Das GB-Amt hat die Eintragung eines Pfändungsvermerks abgelehnt.)


    Vielen Dank!

  • Buch- oder Briefrecht?

    Zur Klarstellung des SV:
    Die ET-Grundschuld im GB ist an A abgetreten (2009).
    Aus dem Notarvertrag (2010) zur Grundstückübertragung ergibt sich jedoch, dass die ET-Grundschuld außerhalb des Notarvertrags abgetreten wird. Es bestand also 2010 eine ET-Grundschuld.

    Die Abtretung muss doch nicht zwangsläufig in dem Übertragungsvertrag zwischen X und Y enthalten sein. Wenn die Eintragung der Abtretung 2009 erfolgte, wäre das in einem Übertragungsvertrag von 2010 auch schwierig. Sollte es sich um ein Briefrecht handeln wäre eine Abtretung außerdem auch ohne Weiteres außerhalb des Grundbuchs möglich.

  • Dass es sich um ein Briefrecht handelt, wurde bereits geklärt, denn wenn es ein Buchrecht wäre, kann der Schulder schon deswegen nicht Berechtigter sein, weil er nicht als Berechtiger eingetragen ist und die Rückabtretung der Grundschuld an ihn der Eintragung bedurft hätte. Außerdem ist es kaum üblich, dass originäre Eigentümergrundschulden als Buchrechte bestellt werden. Denn der Zweck der Übung ist ja, die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs abtreten zu können.

    Zu den gestellten Fragen:

    Eine Eigentümergrundschuld kann im Jahr 2010 nur bestanden haben, wenn eine Rückabtretung durch den ersten Zessionar A an den Schuldner erfolgt war. Und selbst wenn eine solche Rückübertragung erfolgt sein sollte, kann die Grundschuld - wie bei Briefrechten üblich - schon längst wieder außerhalb des Grundbuchs weiterabgetreten worden sein. Die Annahme, dass die Grundschuld - Rückabtretung unterstellt - noch dem Schuldner zusteht, weil im Grundbuch keine (erneute und ohne Voreintragung der Rückabtretung erfolgte) Abtretung vermerkt wurde, ist bei Briefrechten völlig verfehlt.

    Im Übrigen gilt das, was - auch im Parallelthread - schon oft gesagt wurde. Pfänden kann man nur etwas, was dem Schuldner auch zusteht. Dass die Grundschuld dem Schuldner zusteht, kann - in Widerlegung der Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB - nur durch die (angebliche) Rückabtretungserklärung des A an den Schuldner und den Briefbesitz des Schuldners belegt werden. Beides lässt sich offensichtlich nicht belegen, so dass die angedachte Vollstreckung ausschließlich auf Vermutungen und Spekulationen beruht. Und wenn man im Rahmen der erfolgten Pfändung den Brief nicht erlangt hat, kann ohnehin kein Pfandrecht entstanden sein.

    Dass das Grundbuchamt unter diesen Voraussetzungen die Eintragung des Pfändungsvermerks abgelehnt hat, liegt in der rechtlichen Natur der Dinge.

    Nebenbei: Die User des Forums sind grundsätzlich ein geduldiges Völkchen (was sich schon daraus ablesen lässt, dass ich erneut antworte). Wir weisen auch gerne einen Fragesteller darauf hin, dass und warum er völlig falsch liegt. Wir erwarten dann aber auch, dass die betreffenden Bedenken aufgegriffen werden und der Fragesteller seine eigene Position mittels einer anzustellenden Eigenrecherche hinterfragt. Und wenn dies nicht erfolgt, wird man eben - nicht zu Unrecht - etwas ungehalten, da hier jeder antwortende User (erkanntermaßen vergeblich) Zeit und Mühe investiert. Wenn dann aber als Reaktion seitens eines unbelehrbaren Fragestellers verbale Rundumschläge in unverhohlenem Befehlston erfolgen ("Merk Dir das!"), dann braucht man sich über die Unlust der User behufs weiterer Antworten nicht zu wundern. Antizipierter Standesdünkel im Vorstadium zum Volljuristen hilft da nicht weiter.

  • Warum sollte A (Gläubiger im Jahre 2009) das Grundpfandrecht abtreten. :teufel: Bloss weil der Eigentümer das Grundstück an seine Ehefrau im Jahre 2010 überträgt? ;)
    Mich würde jetzt aber wirklich mal interessieren ob es sich um einen Klausurfall handelt dann ist der bestimmt gar nicht so vertrackt wie er hier dargestellt wird oder ob es sich um einen realen Fall handelt Ist letzteres der Fall kann man nämlich ganz klar sagen: Nein, die Gläubiger des X kommen weder an das Grundstück das gehört der Ehefrau noch an die FREMDGRUNDSCHULD ran. Die gehört dem A. Und sollte wirklich der A das Recht an die Y abgetreten haben und es jetzt wirklich wieder eine Eigentümergrundschuld sein, könnten diese nur der Gläubiger der Ehefrau Y pfänden.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Zur Klarstellung des SV: Das Grundstück gehört nicht mehr zum Vermögen des X. Die Umschreibung auf seine Frau Y ist erfolgt. Die ET-Grundschuld im GB ist an A abgetreten (2009). Aus dem Notarvertrag (2010) zur Grundstückübertragung ergibt sich jedoch, dass die ET-Grundschuld außerhalb des Notarvertrags abgetreten wird. Es bestand also 2010 eine ET-Grundschuld. Da es keine weiteren Eintragungen im GB gibt, gehe ich davon aus, dass die ET-Grundschuld nicht an Y abgetreten wurde, da dies nicht im GB eingetragen wurde. Wie kann nun die ZV in diese ET-Briefgrundschuld erfolgen? (Das GB-Amt hat die Eintragung eines Pfändungsvermerks abgelehnt.) Vielen Dank!


    Wenn du den SV fehlerhaft (X ist Eigentümer...notariell übertragen) darstellst, brauchst du dich auch nicht wundern, wenn die Antworten dann nicht zu passen scheinen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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