Pfüb Formular und Verzinsungsbeginn

  • Ich weiß ja, dass die Formulare "Selbsterklärend" sind :confused:, aber ich hab da doch ne Frage:D

    Unser Anwaltsprogramm trägt auf Seite 3 die Zinsen vom Zinsbeginn bis Antragstellung ausgerechnet und daneben das Zinsbeginnsdatum ein. Ich halte das eigentlich für falsch und hab daraufhin einige Kolleginnen angerufen.

    Ergebnis:
    1. Ein anderes Anwaltsprogramm nimmt automatisch das Erstelldatum des Pfübs (halte ich auch für richtig) und rechnet den bisherigen Betrag aus (ohne zu erklären ab wann die Zinsen berechnet werden - ergibt sich m.E. aber aus dem Titel)

    2. Die nächste Kollegin erklärte mir, dass mein Programm das richtig macht, weil es eine Erklärung ist wie die in der linken Spalte angegebe Summe zustande kommt. (Dann fehlt für mich aber der Zusatz "und Zinsen ab heute")

    Nachdem ich nun widersprüchliche Antworten bekam, konnte ich (noch) nicht den Softwarehersteller wild beschimpfen, sondern rief erstmal beim hiesigen Gericht an. Da bekam ich die Antwort, dass ein fehlendes Datum die elegantere Lösung ist, weil nirgendwo ein Feld/Häkchen o.ä. vorgesehen ist für "weitere Verzinsung ab Antragstellung". Dann eine detallierte Forderungsaufstellung drangetackert (so wie früher) und gut ist.

    Nu ist es bei uns ganz einfach, v.a. weil EGVP bei uns nur beim Mahngericht funktioniert, aber was mach ich denn ab "bald"?

    Mich nervsts etwas alles händisch auszubessern und würde lieber den Softwarehersteller beschimpfen (wenn ich recht habe;))

  • Meine Lieblingsvariante: alles so übernehmen wie es im Titel steht

    Das macht es für alle am einfachsten. Das Gericht braucht nur abzuhaken und der Drittschuldner muss sowieso rechnen.

    Ansonsten sind m. E. die errechneten Zinsen unter Verweis auf die Forderungsaufstellung einzutragen und nebenan die weiteren Zinsen ab Antragsdatum einzutragen.

  • Mein Landgericht hat deine Meinung bestätigt. Als Datum das Datum, ab wann die weiteren Zinsen laufen (also meistens Antragsdatum) :) (Die Entscheidung ist im Rechtsprechungsdings. Vom LG Marburg)

  • :daumenrau sehe ich auch so. Zinsen ab Beginn und keine Eintragung im Betragsfeld.

    dann hab ich in der Endsumme aber weniger als im Vollstreckungsbescheid steht, weil dort Zinsen teilweise ausgerechnet stehen. :gruebel: Bei Urteilen/Beschlüsen geht das natürlich.

    Mir gefällt die Marburger Variante

  • :daumenrau sehe ich auch so. Zinsen ab Beginn und keine Eintragung im Betragsfeld.

    Wenn wir den Grundsatz nehmen, das alles auszufüllen ist, was Seite 3 vorgibt, würde ich schon einen Betrag im Betragsfeld sehen wollen...

    Sehe ich nicht so. Es soll alles ausgefüllt werden, damit aus den Angaben in Seite 3 die Gläubigerforderung ermittelt werden kann.

    Würde man auch den bereits aufgelaufenen Zinsbetrag ausfüllen und das Datum eingeben ab wann Zinsen (auch die bereits berechneten) gepfändet sein sollen, führt das zwangsläufig zu einer Doppelpfändung, weil der (unbedarfte DS) den Beschluss so lesen muss, dass er zusätzlich zu den betragsmäßig angegebenen Zinsen auch noch die Zinsen ausrechnen muss, die sich aus den weiteren Angaben ergeben.

    Profis wie wir machen das natürlich richtig :strecker

    Außerdem ist doch alles richtig ausgefüllt. Neben den zu berechnenden Zinsen sind keine weiteren Zinsen zu berücksichtigen, die links einzutragen wären.

  • Also ich habe keine Lust, 10 Jahre oder länger rückwärts zu rechnen; da ist mir eine Eintragung der ausgerechneten Zinsen schon lieber.

    Zum Glück machen Schuldner ja Teilzahlungen; dann müssen sich auch die Gläubiger bei ihrer Aufstellung mehr Mühe geben. :D


  • Würde man auch den bereits aufgelaufenen Zinsbetrag ausfüllen und das Datum eingeben ab wann Zinsen (auch die bereits berechneten) gepfändet sein sollen, führt das zwangsläufig zu einer Doppelpfändung, weil der (unbedarfte DS) den Beschluss so lesen muss, dass er zusätzlich zu den betragsmäßig angegebenen Zinsen auch noch die Zinsen ausrechnen muss, die sich aus den weiteren Angaben ergeben.

    Also, ich hab mich schriftlich bei unserem Softwarehersteller beschwert und als Antwort eine "Bedienungsanleitung" bekommen...
    Da steht tatsächlich (und ich befürchte die meinen das auch so), dass in der linken Spalte die Beträge stehen und in der rechten Spalte die Erklärungen hierfür. Auf mein Argument, dass dort das Wörtchen "nebst" m.E. bedeutet, dass dieser Betrag neben (also zusätzlich) anfällt sind sie gar nicht eingegangen. :gruebel:

    Und damit ich die Anleitung echt nicht mißverstehen kann, haben sie explizit einen Pfeil auf das Zinsbeginndatum gesetzt mit dem Hinweis, dass dort der Verzinsungsbeginn (zusätzlich zum ausgerechneten Betrag) automatisch eingetragen wird.

    Leute, ich habs versucht und wünsch euch allen starke Nerven. Ich werde alles händisch abändern... :D

  • Das Problem haben wir schon bis zum Erbrechen in unserem Lieblingsthread


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…(Teil-2)/page21


    diskutiert. Ich habe umfangreiche Argumente angeführt, dass es sich rechts nicht um die Erläuterung der links eingetragenen Zinsen handeln kann, sondern vielmehr um die Möglichkeit handelt muss, die weiteren fortlaufenden Zinsen zusätzlich geltend zu machen.
    Aber es gab hierzu auch andere Auffassungen.
    Ich schätze aber anhand meiner Anträge, dass inzwischen ca. 80% der Gläubiger den Antrag so stellen, wie ich es auch sehe.

  • Soweit es verschiedene Auffassungen darüber gibt, was rechts und links rein gehört, wäre es doch am einfachsten dort nachzufragen, wo der Vordruck entwickelt wurde...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Soweit es verschiedene Auffassungen darüber gibt, was rechts und links rein gehört, wäre es doch am einfachsten dort nachzufragen, wo der Vordruck entwickelt wurde...

    siehe Bundesministerium der Justiz http://www.bmj.de/DE/Buerger/ver…html?nn=1512734 zu Frage 10:
    "10. Gibt es ein Merkblatt zum Ausfüllen der Formulare?
    Nein. Die Formulare sind so konzipiert, dass das Ausfüllen keine Probleme bereiten dürfte. ..." :D

  • Eine konkrete Frage an das zuständige Referat beim BMJ zu einem konkreten Problem wird ja wohl (hoffentlich) nicht mit dem Hinweis beantwortet, dass es kein Problem gibt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich befürchte, eine konkrete Frage würde ähnlich ausweichend beantwortet wie diejenige zu Nr. 15 aus der oben verlinkten Seite
    "Der äußere Aufbau der Formulare und ihr Inhalt werden durch die Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt bestimmt und bringen das vom Bundesjustizministerium Gewollte zum Ausdruck. ... Das Bundesministerium der Justiz kann im Übrigen keine Aussagen zu etwaigen Abweichungen machen ..."

    Wegen der Unabhängigkeit der Gerichte, die über die Richtigkeit der gestellten Anträge zu entscheiden haben, wird das BMJ sich auch kaum auf eine konkrete Meinung festlegen können und wollen.

  • Aufzuzeigen, wie das bei der Entwicklung des Vordrucks gemeint und für was das Feld vorgesehen war, ist doch keine Meinung. Darüber kann man auch nicht streiten (vgl. etwa die Begründungen im Gesetzgebungsverfahren, die auch oft genug bei Entscheidungen herangezogen werden). Man kann nur darüber streiten, ob das auch so für die Nutzer erkannt wird und kann dann aufgrund er "Gesetzesbegründung" entscheiden.

    Da erwarte ich schon eine Antwort.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Würde man auch den bereits aufgelaufenen Zinsbetrag ausfüllen und das Datum eingeben ab wann Zinsen (auch die bereits berechneten) gepfändet sein sollen, führt das zwangsläufig zu einer Doppelpfändung, weil der (unbedarfte DS) den Beschluss so lesen muss, dass er zusätzlich zu den betragsmäßig angegebenen Zinsen auch noch die Zinsen ausrechnen muss, die sich aus den weiteren Angaben ergeben.

    Also, ich hab mich schriftlich bei unserem Softwarehersteller beschwert und als Antwort eine "Bedienungsanleitung" bekommen... Da steht tatsächlich (und ich befürchte die meinen das auch so), dass in der linken Spalte die Beträge stehen und in der rechten Spalte die Erklärungen hierfür. Auf mein Argument, dass dort das Wörtchen "nebst" m.E. bedeutet, dass dieser Betrag neben (also zusätzlich) anfällt sind sie gar nicht eingegangen. :gruebel: Und damit ich die Anleitung echt nicht mißverstehen kann, haben sie explizit einen Pfeil auf das Zinsbeginndatum gesetzt mit dem Hinweis, dass dort der Verzinsungsbeginn (zusätzlich zum ausgerechneten Betrag) automatisch eingetragen wird. Leute, ich habs versucht und wünsch euch allen starke Nerven. Ich werde alles händisch abändern... :D

    :bighi:

    Hier würde mich interessieren, um welche Software es sich handelt.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Hallo,

    hat sich inzwischen eine Meinung hinsichtlich des Eintragens der Zinsen durchgesetzt? Also das linke Zinsfeld informatorisch zur Erläuterung des rechten Feldes oder das linke Feld als Kapitalisierung, neben der im rechten Feld weitere laufende Zinsen geltend gemacht werden können?

    Der BGH (BGHZ 200, 145) hat ja beide Möglichkeiten für denkbar erachtet:

    "Missverständlich sind zudem die Zeilen 3 und 4 betreffend die Zinsansprüche. So kann das Formular dahingehend verstanden werden, dass in der ersten Spalte die ausgerechneten Zinsen einzutragen sind, die sodann in der zweiten Spalte erläutert werden, wofür der Gesamtaufbau der Forderungsaufstellung spricht. Bei einem solchen Verständnis des Formulars findet der Antragsteller jedoch keine Eintragungsmöglichkeit für die weiteren, ab Antragstellung laufenden Zinsen. Die Zeilen 3 und 4 können jedoch auch dahingehend aufgefasst werden, dass in die linke Spalte die ausgerechneten aufgelaufenen Zinsen und in die zweiten Spalte die weiteren Zinsen ab Antragstellung aufzunehmen sind."

    Sorry, wenn das schon oft durchgekaut wurde, mich würde nur die übliche Gerichtspraxis interessieren. ;)


    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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