Hallo,
folgendes Problem: Ich habe im Rahmen eines § 1666er Verfahrens das Kind und die Eltern jeweils gesondert angehört.
Anwesend war bei der Anhörung - mit Einwilligung der Beteiligten - auch ein mir zur Ausbildung zugewiesener Rechtspflegeranwärter. Über die Anhörungstermine habe ich ein Gedankenprotokoll erstellt, dort auch die Anwesenheit des Anwärters vermerkt - nicht aber die Einwilligung der Beteiligten zu dessen Teilnahme.
Da es sich ja um einen nichtöffentlichen Termin handelt (§ 170 GVG), ich eine Beschwerde befürchte und die Verletzung von § 170 GVG einen Zurückverweisungsgrund darstellt (MüKo ZPO-Zimmermann § 170 GVG Rn. 10) würde ich gerne mein Gedächtnisprotokoll insoweit vervollständigen.
Leider finde ich im FamFG keine dem § 164 ZPO entsprechende Vorschrift?
Wer kann mir weiterhelfen, wie ich das Protokoll am besten berichtige/vervollständige?
Danke & Gruss
Peter