PKH-Aufhebung Wiedereinsetzung

  • Bei uns läuft das so:

    Das Anschreiben wird mit PKH-Bogen dem Anwalt formlos übersandt.
    Bei Nichterledigung wird der Anwalt erinnert.

    Erfolgt dann keine Reaktion wird die PKH aufgehoben, was dem RA gegen EB und der Partei formlos übermittelt wird.

    Wird dann verspätet ein Rechtsmittel eingelegt, wird die Akte dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

    Der BGH hat sich in seiner unendlichen Weisheit darauf festgelegt, dass weiter an den RA zuzustellen ist.
    Das hat in jenem Fall dem geholfen, der auf diesem Weg noch innerhalb der Rechtsmittelfrist geblieben ist.

    Alle anderen haben dann eben Pech gehabt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

  • Nicht abhelfen unter Hinweis auf den Sanktionscharakter (daher die Beschwerde als "unbegründet" ansehen) und ab zum LG, das über den Wiedereinsetzungsantrag und die (bei Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags unzulässige) Beschwerde entscheidet.

    Du prüfst nur die Begründetheit der Beschwerde, nicht die Zulässigkeit. Eine Abhilfe wäre mithin grundsätzlich möglich, auch bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde. Da man aber die Begründetheit wegen des Sanktionscharakters der PKH-Aufhebung bei fehlender oder unzureichender Mitwirkung der PKH-Partei in der Abhilfeprüfung verneinen kann: Ab zum LG damit.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Rechtsprechung des BGH zum Sanktionscharakter der PKH-Aufhebung ist in einem völlig anderen Zusammenhang ergangen (vgl. IV ZB 16/12).

    Abseits dieser Fälle gilt § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO. Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen dürfte daher zunächst die Gelegenheit zur Vervollständigung selbiger einzuräumen sein.

  • Ach, der BGH hat da auch mal was zu entschieden? ;)

    Es ist aber durchaus vertretbar, den Sanktionscharakter auf die (nicht bzw. unzureichend erfolgte) nachträgliche Erklärung nach § 120 IV ZPO anzuwenden. Wenn ich die passende Entscheidung "meines" OLG dazu finde, stell' ich sie natürlich rein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich sehe es hier auch so, dass Unterlagen nachgereicht werden können, 571 ZPO. § 118 II S. 2 ZPO findet (noch) keine Anwendung, dat ändert sich ja.

    Und bisher muss auch nicht der Vordruck eingereicht werden, sondern es reicht eine Erklärung aus (Der Vordruck kann natürlich benutzt werden) Aber auch das ändert sich ja.

  • Gibt es zu solchen Fällen inzwischen entsprechende Rechtsprechung?

    Ich habe hier den Fall eines rechtskräftigen PKH-Aufhebungsbeschlusses. Zwei Monate später beantragt der Prozessbevollmächtigte Widereinsetzung in den vorigen Stand, und reicht die bisher fehlenden PKH-Unterlagen ein.
    Der Antrag auf Widereinsetzung ist mir zu dünn. Begründet wird damit, dass die Partei erkrankt war. Reicht einen Nachweis über einen Krankenhausaufenthalt ein. Aber nur ca. eine Woche. Drumherum war genug Zeit zu reagieren. Auch nach Erlass es Aufhebungsbeschlusses. Weder von der Partei noch vom Rechtsanwalt kam eine Reaktion.

    Also meiner Meinung nach eine unzulässige Sofortige Beschwerde. Begründet ist sie evtl jetzt schon, da die Unterlagen inzwischen vorliegen.
    Was tun? Vorlage Beschwerdegericht? Oder muss ich die Unzulässigkeit ignorieren und abhelfen?

    Das Schöne ist auch noch, dass der Anwalt nunmehr PKH für das Rechtsmittelverfahren mit Beiordnung haben möchte. :eek:
    Dafür dass sich ewig lang keiner gerührt hat soll ich nun auch noch PKH bewilligen?

  • Rspr. gibt es dazu genug, schon die Vorbeiträge hier.

    Du darfst die Wiedereinsetzung bewilligen, aber nicht zurückweisen. Ich habe es bisher immer so, vgl. OLG BB, 10 WF 90/04 gehandhabt und wurde gehalten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich meinte speziell zum Thema "Sanktionscharakter", welches hier angesprochen wurde.
    Ich weiß dass wir damals auf der Insolvenzabteilung entsprechend entschieden haben. Aber wie ist das hier im Zivilverfahren?
    Es ist doch verrückt, sonst könnte doch wirklich die Frist zur Einreichung beliebig verlängert werden, egal mit welcher fadenscheinigen Begründung für den Widereinsetzungsantrag. Da sträuben sich mir die Nackenhaare.

    Und wie ist es mit der Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel? Die muss ich dann wirklich auch noch bewilligen? :mad::mad::mad:

  • Wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nach deiner Prüfung unbegründet ist, da die Partei trotz 1 Woche im Krankenhaus genug Zeit hatte, zu reagieren: zurückweisen. Die Partei mag den Rechtsweg entsprechend ausschöpfen (§ 238 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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