Abwesenheitspfleger

  • Nachdem ich nochmal drüber nachgedacht ahbe, überleg ich ob man das Fürsorgebedürfnis vll nicht mehr braucht, wenn ein Miterbe einen Antrag stellt.

    Grds ist die Pflegschaft ja ein Amtsverfahren.
    Und im Münchener Kommentar zum 1911 BGB steht:

    "Das Nachlassgericht kann auf Antrag eines Miterben die Nachlassauseinandersetzung vermitteln und dafür einem abwesenden Beteiligten einen Abwesenheitspfleger nach § 364 FamFG bestellen"

    Das hört sich so nach Ausnahme an....
    vll gehts doch???

    Im Sachverhalt wurde doch geschildert, dass kein Auseinandersetzungsverfahren anhängig ist. Daher findet der § 364 FamFG in diesem Fall keine Anwendung, wie bereits ausgeführt wurde.

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