Abwesenheitspfleger

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall: Es ist damals (1979) ein Erbschein erteilt worden in dem 6 erben erben. Ein Erbe hat die Erbanteile von 3 Miterben gekauft (hiervon ist der Erbeserbe) und es gibt noch 3 weitere Erben.
    Es befindet sich noch Geld bei einer Hinterlegungsstelle und damit nun der Erbeserbe an das Geld kommt, soll ich einen Abwesenheitspfleger bestellen.
    1. muss ich für jeden der 3 Erben einen anderen Abwesenheitspfleger bestellen?
    2. bin ich örtlich zuständiges Gericht?
    3. inwieweit muss ich nach den 3 Miterben ermitteln?

  • Für Abwesenheitspflegschaften ist bei uns das Betreuungsgericht zuständig. Damit wärst Du die Sache schonmal los... Das Problem ist mir aber nicht klar. Wenn die 3 Erben 1979 in dem Erbschein standen, waren sie damals doch bekannt. Ist die Abwesenheit/der unbekannte Aufenthalt dargelegt? Hat der Erbe Ermittlungen durchgeführt?

  • Wenn es sechs Miterben gibt und einer von ihnen erwirbt die Erbanteile von drei anderen Miterben, dann bleiben nach meiner Rechnung nur zwei (und nicht drei) Miterben übrig. Wenn diesbezügliche Erbteilsübertragungen vorliegen, sind die übertragenden Erbscheinserben hinterlegungsrechtlich aus dem Spiel.

    Außerdem ist mir nicht klar, wen der Erbeserbe beerbt haben soll und ob es nun mehrere Erben oder mehrere Erbeserben gibt.

  • Du ruderst hier im Ungewissen.

    Lege doch zunächst einmal dar, wie sich die erbrechtlichen Verhältnisse entwickelt haben. Wir wissen, dass es ursprünglich sechs Miterben waren. Hiervon sollen drei Miterben ihren Erbanteil an einen der übrigen Miterben übetragen haben (§ 2033 BGB). Damit wären nur noch drei Personen beteiligt: Der Erbteilserwerber und die beiden anderen verbleibenden Miterben.

    Und nun:

    Welcher dieser drei Personen ist verstorben und wer sind jeweils die Erben?

  • Und warum soll ein Grund für eine Abwesenheitspflegschaft vorliegen? Kann man nicht anhand der Daten aus dem Erbschein oder den Unterlagen in der zugehörigen Nachlassakte weitere Details zu dem "abwesenden" Erben ermitteln und dessen Schicksal klären? Wie wird die Abwesenheit begründet?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Also 3 Erben sind "unbekannt" und ja, ich habe nicht einmal ermittelt.
    Mein Kollege hat mich auf die Idee eines Abwesenheitspflegers gebracht.
    Der Antrag ist halt schon relativ alt. Der Erbeserbe (genannt X) hat die gesamte Zeit in seinen Schreiben davon gesprochen, dass er einen Erbschein auf seinen Namen will. Ich habe dann aber mitgeteilt, dass eine Erteilung nicht möglich ist, weil ein Erbschein schon vorliegt (insgesamt waren es mal 8 Erben. Eine der Erben (y) hat 4 Erbteile gekauft und X hat Y beerbt).
    Mein Kollege hat die Akte in seiner Vertretung gehabt und hat davon gesprochen, dass wir theoretisch einen Abwesenheitspfleger bestellen können.
    Ich hatte sowas noch nie. Deswegen dieses Thema.
    Also, ich werde wohl zunächst einmal Einwohnermeldeamtsanfragen machen und ermitteln.

  • dann soll ich also nichts in der Sache machen, weil kein Auseinandersetzungsverfahren anhängig ist?
    Ist halt meine erste Berührung mit einem Abwesenheitspfleger....

  • Du kannst beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Abwesenheitspflegers anregen. Im Gegensatz zu Dir haben die dabei kein Ermessen.

  • Wer hat denn den Antrag gestellt ?

    ist es nicht Sache der Hinterlegungsstelle zunächst einmal die Berechtigten festzustellen ?

    Der bekannte Erbe könnte auch mitteilen ,was er unternommen hat um seine Miterben ausfindig zu machen. Vielleicht sind sie weder abwesend noch unbekannt sondern evtl. verstorben und jeweils beerbt worden. Dann ließe sich das durch deren Nachlassvorgänge ermitteln.

    Einmal editiert, zuletzt von B.Mann (14. August 2013 um 15:38) aus folgendem Grund: Schreipfeler

  • Ohne einen vollständigen Sachverhalt, der die genaueren Umstände, Anträge und auch die Eigengschaft in der Ratlos beteiligt ist (Nachlassgericht?) darlegt, können wir hier noch lange hin und her schreiben....

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  • So, ich hab mal nachgelesen, weil cih sowas auch noch nicht hatte.
    Und zwar muss es für die Anordnung (vorausgesetzt es gäbe ein Antrag) eines Abwesenheitsplegers ein Fürsorgebedürfnis geben.
    Das Fürsorgebedürfnis bestimmt sich nach dem Interesse des Abwesenden und ist nach dessen Sicht zu beurteilen.

    Da das Geld hinterlegt ist, gibt es für die Abwesenden doch kein Fürsorgebedürfnis, oder?
    Somit würde zumindest schonmal diese Voraussetzung fehlen...

  • Nachdem ich nochmal drüber nachgedacht ahbe, überleg ich ob man das Fürsorgebedürfnis vll nicht mehr braucht, wenn ein Miterbe einen Antrag stellt.

    Grds ist die Pflegschaft ja ein Amtsverfahren.
    Und im Münchener Kommentar zum 1911 BGB steht:

    "Das Nachlassgericht kann auf Antrag eines Miterben die Nachlassauseinandersetzung vermitteln und dafür einem abwesenden Beteiligten einen Abwesenheitspfleger nach § 364 FamFG bestellen"

    Das hört sich so nach Ausnahme an....
    vll gehts doch???

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