Kopien von Eintragungsbewilligungen für Gläubiger

  • Ich habe mal eine praktische Frage. In letzter Zeit wird das hiesige Grundbuchamt geradezu von Nachfragen von in Abt. 3 eingetragenen Gläubigern überschwemmt, die Eintragungsbewilligungen von Rechten aus Abt. II oder Teilungserklärungen in Kopie haben möchten.
    Entsprechende Nachfragen waren eigentlich früher eher selten.
    Der Arbeitsaufwand für die Serviceeinheit ist mittlerweile immens.
    Gibt es dieses Phänomen eigentlich überall und wie kann man dem begegnen?

  • Das "Phänomen" ist hier in der Kulturhauptstadt 2010 ein seit Jahren stetig steigender Anteil am Tagesgeschäft -und beschäftigt inzwischen nach Arbeitskraftanteilen pro Tag etwa eine unserer dreizehn Servicekräfte vollzeitig :mad:. Ablehnend begegnen kann man dem Ganzen, nach Rücksprache mit der Behörden-/ und Geschäftsleitung, wohl nicht, wenn die Antragsteller jeweils einen entsprechenden Auskunftsanspruch aus § 12 Abs. 1 S.2 i.V.m. Abs. 2 1. Halbsatz 1. Alternative haben. Wohl aber dem Ansinnen der Antragsteller ihre Auskunftsansprüche am übrigen Tagesgeschäfts vorbei als "Eil-/ Sofortsache" zu behandeln :daumenrun -- die kommen wie "normale" Anträge ( auf Eintragungen im Grundbuch) in die Rückstände, z.Zt. ca. 3 -4 Wochen, .. und werden mit diesen halt erledigt, wenn sie dran sind :cool:.

  • Bei uns nehmen solche Anträge auch zu. Bei einem großen deutschen Kreditinstitut tritt dabei sehr häufig eine Firma in Vollmacht auf, die sich auf das Sammeln von Grunstuecksdaten spezialisiert hat.

  • Ich greife dieses Thema noch einmal auf, da Banken nunmehr auch Ablichtungen von Urkunden anfordern, in denen Sondernutzungsrechte im Rahmen eines Wohnungseigentums an Dritte zugeordnet werden.
    Dieses geschieht ja meistens im Rahmen von Kaufverträgen. M. E. besteht kein Anspruch auf Übermittlung dieser Daten, da ja das Wohnungseigentum, das finanziert wird, nicht betroffen ist.
    Seid ihr mit diesem Problem auch konfrontiert und wie handhabt ihr das?

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