Bezieht sich § 2077 BGB auch auf Vermächtnis und Testamentsvollstreckung ?

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Es liegen zwei notarielle Testamente des Erblassers vor :

    In dem ersten Testament setzt der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin ein.Ersatzerben sind seine gesetzlichen Erben.

    Die 4 Kinder sollen eine Vermächtnis erhalten.Gleichzeitig ordnet der Erblasser in dem Testament Testamentsvollstreckung an und bestellt drei Personen als TV.
    In dem Testament enthalten ist auch ein Vorausvermächtnis zu Gunsten der Ehefrau,wobei der Erblasser explizit angibt, dass § 2077 Abs.1 BGB auf dieses Vorausvermächtnis Anwendung findet.

    In dem zweiten Testament( Erbvertrag ) ist nur ein Vermächtnis zu Gunsten der Ehefrau enthalten.Die Vorschrift des § 2077 BGB soll keine Anwendung finden.

    Die Ehe des Erblassers ist mittlerweile geschieden.

    Würde die Erbfolge wie folgt sehen :

    Das 1.Testament ist durch die Scheidung unwirksam.Somit ist die Ehefrau keine Erbin mehr.Erben sind die 4 Kinder.
    Das Vermächtnis in dem 2.Testament ist noch wirksam.

    Was meint ihr ?
    Ist das Vermächtnis zu Gunsten der 4 Kinder sowie die Anordnung der Testamentsvollstreckung trotz der Scheidung noch wirksam ?

  • In dem zweiten Testament( Erbvertrag ) ist nur ein Vermächtnis zu Gunsten der Ehefrau enthalten.Die Vorschrift des § 2077 BGB soll keine Anwendung finden.


    Steht das so da?
    Etwa: "Auf Nachfrage des Notars erklärte der Erschienene zu (1): Die hier zugunsten der Erschienenen zu (2) [Ehefrau] getroffenen Verfügungen bleiben abweichend von der Regel des § 2077 BGB auch dann wirksam, wenn unsere Ehe geschieden wird."
    Dann wäre die Verfügung in der Tat wirksam, und wenn sie gar noch mit erbvertraglicher Bindung getroffen ist, kommt der Erblasser auch nicht mehr so einfach davon weg.

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  • Der Testamentsvollstecker hat die Aufgabe, die Anordnung, die der Erblasser getroffen hat, zu vollstrecken bzw. anstelle des eingesetzten Erben über den Nachlass zu verfügen. Wenn es aufgrund von § 2077 I BGB keine wirksame Anordnung mehr gibt, die vollstreckt werden könnte, bzw. der eingesetzte Erbe, an dessen Stelle der TV verfügen soll, weggefallen ist, sind auch die Aufgaben des TV weggefallen, so dass logischerweise die Anordnung der TV nicht mehr gilt.


    All dies ohne Kommentierungen nachzulesen (das kann man als Themenstarter ja selbst machen), sondern nur vom gesunden Menschenverstand her gedacht.

  • Ein Vermächtnis ist ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben. Dieser ist hier weggefallen, und an seine Stelle treten die Kinder, die auch gleichzeitig Vermächtnisnehmer sind. Schuldner und Gläubiger des Anspruchs sind also identisch; die Vermächtnisgegenstände gehören den Berechtigten ohnehin. Wenn jedes Kind einen bestimmten Gegenstand bekommen soll, müsste man vielleicht die Anordnung des Erblassers in eine Teilungsanordnung umdeuten.

  • Ein Vermächtnis ist ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben. Dieser ist hier weggefallen, und an seine Stelle treten die Kinder, die auch gleichzeitig Vermächtnisnehmer sind. Schuldner und Gläubiger des Anspruchs sind also identisch; die Vermächtnisgegenstände gehören den Berechtigten ohnehin. Wenn jedes Kind einen bestimmten Gegenstand bekommen soll, müsste man vielleicht die Anordnung des Erblassers in eine Teilungsanordnung umdeuten.


    So einfach ist das nicht. Wenn gewollt ist, dass die Kinder bestimmte Gegenstände auf alle Fälle bekommen sollen und der Rest an die Erben geht, ist ggf. ein Vorausvermächtnis gemeint. Hier müßte man auslegen, und dafür bräuchte man als erstes mal den Wortlaut der Verfügungen.

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