Wohnungsbaugenossenschaften, neue Rechtslage

  • Seit 19.07. ist ja der neue § 67c Genossenscahftsgesetz in Kraft. Ich versteh leider nicht so ganz, ob der auch auf Insolvenzverfahren anwendbar ist, die zuvor eröffnet wurden? Kann (oder muss) man in älteren Verfahren weiterhin eine Kündigung der Anteile aussprechen oder ist das ab dem 19.07. generell nur noch unter den Einschränkungen des neuen § 67c möglich?

  • Da ausdrücklich das "Kündigungsrecht" im Gesetz benannt ist, habe ich auch bei vor dem Stichtag eröffneten Verfahren großzügig auf die Kündigung verzichtet.

  • Da ausdrücklich das "Kündigungsrecht" im Gesetz benannt ist, habe ich auch bei vor dem Stichtag eröffneten Verfahren großzügig auf die Kündigung verzichtet.

    Erscheint mir auch logisch ... . Nun stellt sich noch die Frage, was mit den Kandidaten ist, die den Genossenschaftsanteil ratenweise an die Masse abstottern. Mit einigen Schuldnern haben wir nämlch früher solche Ratenzahlungsabreden getroffen, um ihnen Stress mit ihrer WBG zu ersparen. Die können jetzt natürlich aufhören zu zahlen, da eine Kündigung durch den IV nicht mehr möglich ist, oder?

    Und natürlich könnte man sich nun schöne Haftungsfälle ausdenken, nach dem Motto: Hättest Du. lieber IV, zu Zeiten der alten Rechtslage die GEnossenschaftstanteile gekündigt, hätten wir nun xy € in der Masse. Da Du das unterlassen hast, zahl mal schön.

  • Erscheint mir auch logisch ... . Nun stellt sich noch die Frage, was mit den Kandidaten ist, die den Genossenschaftsanteil ratenweise an die Masse abstottern. Mit einigen Schuldnern haben wir nämlch früher solche Ratenzahlungsabreden getroffen, um ihnen Stress mit ihrer WBG zu ersparen. Die können jetzt natürlich aufhören zu zahlen, da eine Kündigung durch den IV nicht mehr möglich ist, oder?

    Und natürlich könnte man sich nun schöne Haftungsfälle ausdenken, nach dem Motto: Hättest Du. lieber IV, zu Zeiten der alten Rechtslage die GEnossenschaftstanteile gekündigt, hätten wir nun xy € in der Masse. Da Du das unterlassen hast, zahl mal schön.

    zweimal zutreffend erkannt - obwohl ich praktisch wohl eher keinen Grund für eine Haftung sehe, da man von niemanden hellseherische Fähigkeiten wird erwarten können

  • Bei mir liefen solche Fälle gerade nicht mehr. Zum Glück.

    Hab nur noch eine Schuldnerin, die Raten gezahlt hat, nun aber aus der fraglichen Wohnung ausgezogen ist und auch nicht mehr in der WG Mitglied ist.

    Diese Anteile habe ich natürlich noch gekündigt, frage mich nur, ob ich die wegen der schon geleisteten Raten noch in voller Höhe einziehen kann. Einen Beschluss über die "vereinfachte Verteilung" (ich hasse dieses Wort, weil es so herrlich sinnleer ist) liegt gar nicht vor.... Aber die Schuldnerin hat sich offenbar darüber auch noch keine Gedanken gemacht, ob ihr nun ein Teil der Anteile zusteht oder nicht.

    Interessante Fragestellung mit den Haftungsfällen. Aber wie schon geschrieben: Konnte ja keiner ahnen, dass das Gesetz geändert wird. Obgleich: Ab einem bestimmten Zeitpunkt absehbar und bekannt, dass es in Arbeit war.... :gruebel:

  • Wenn die Schuldnerin selbst oder auch die Genossenschaft kündigt, steht der Masse das Auseinandersetzungsguthaben zu.

    Auch eine eventuelle Dividendenzahlung sollte in die Masse fallen.

    Das einzige, was uns "genommen" wurde, ist das Kündigungsrecht. Und darum bin ich nicht böse.

  • haben wir als Gericht auch bisher "locker" gehandhabt, zumal die Entscheidung zum Kündigungsrecht des BGH bzgl der KÜndigungsfolgen ist in Bezug auf das Nutzungsrecht der Wohnung bedenklich ist. Wir nehmen die Teile in die NTV und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich häng mich hier mal dran:

    Schuldner hat eine Genossenschaftsanteil an der Wohnungsbaugenossenschaft. Dieser kann nicht gepfändet werden, da unter 2.000 €.

    Es werden jedoch jährlich Dividenden an die Masse ausgekehrt.

    Weiteres Vermögen oder pfändbares Einkommen ist nicht vorhanden.

    M.E. wäre das Verfahren abschlussreif, da man über die eingehenden Dividenden eine Nachtragsverteilung anordnen könnte.

    Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?

    Wie lange sollte die Nachtragsverteilung andauern?

  • Da stellt sich zunächst die Frage, ob aus den Früchten des unpfändbaren Vermögens pfändbare Anteile entstehen.

    Was fällt denn so an Dividende an bei 2.000 EUR Genossenschaftsanteil? Kein Fall des § 203 III InsO?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hab in der Rechtsprechung nichts gefunden, dass die Dividende unpfändbar sein sollte. Fraglich ist wohl, ob sie nur ein Nebenrecht aus dem Genossenschaftsanteil ist. Ein Kommentar zum Genossenschaftsrecht liegt mir leider nicht vor.

    Es gehen jährlich knapp 50,00 € ein. Da die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, könnten diese auf diese angerechnet werden.

  • Grundsätzlich wird eine Dividende pfändbar sein. Die Zahlung einer Dividende aus einem nicht zur Masse gehörenden Gegenstand ist mE aber dann auch nicht pfändbar. Ansonsten würde der Insolvenzverwalter nach Freigabe eines Grundstücks ja weiterhin die Mieten ziehen können.

    Dividenden fallen unter § 99 III BGB, in Anwendung von BFH vom 27.07.1967, IV 300/64, Rn. 14 oder etwas allgemeiner BGH vom 29.09.1969, III ZR 25/67.

    Mal abgesehen davon entsteht der Dividendenanspruch jedes Geschäftsjahr neu. wie soll ein Anspruch der für das Geschäftsjahr 2016 entstanden ist im Sinne des § 203 I Nr. 3 InsO in die Masse fallen, wenn das Verfahren am 21.12.2015 beendet worden ist?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Grundsätzlich wird eine Dividende pfändbar sein. Die Zahlung einer Dividende aus einem nicht zur Masse gehörenden Gegenstand ist mE aber dann auch nicht pfändbar. Ansonsten würde der Insolvenzverwalter nach Freigabe eines Grundstücks ja weiterhin die Mieten ziehen können.

    Dividenden fallen unter § 99 III BGB, in Anwendung von BFH vom 27.07.1967, IV 300/64, Rn. 14 oder etwas allgemeiner BGH vom 29.09.1969, III ZR 25/67.

    Mal abgesehen davon entsteht der Dividendenanspruch jedes Geschäftsjahr neu. wie soll ein Anspruch der für das Geschäftsjahr 2016 entstanden ist im Sinne des § 203 I Nr. 3 InsO in die Masse fallen, wenn das Verfahren am 21.12.2015 beendet worden ist?

    An der Argumentation ist was dran.
    Allerdings sind m.E. die Genossenschaftsanteile in die NTV zu nehmen (in ihrer Verwertbarkeit aufschiebend bedingt), damit wäre aber die Dividene, da sie nicht den Verwertungsschutz genießen, da die Dividendenzahlung ohne Einfluss auf den Anspruch auf das Nutzungsverhältnis ist, Masse....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • An der Argumentation ist was dran.
    Allerdings sind m.E. die Genossenschaftsanteile in die NTV zu nehmen (in ihrer Verwertbarkeit aufschiebend bedingt), damit wäre aber die Dividene, da sie nicht den Verwertungsschutz genießen, da die Dividendenzahlung ohne Einfluss auf den Anspruch auf das Nutzungsverhältnis ist, Masse....

    Das das praktizierst Du so :teufel::gruebel:?

    Und die Bedingung wäre wohl , dass der Schuldner aus der Wohnung auszieht ?

    Durch § 67c GenG wird die Kündigung durch den IV ausgeschlossen, § 80 InsO somit eingeschränkt. So mehr oder weniger wortgleich auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, BR-Drs. 467/12, Seite 59. Und wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, ist es zu Ende.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • An der Argumentation ist was dran.
    Allerdings sind m.E. die Genossenschaftsanteile in die NTV zu nehmen (in ihrer Verwertbarkeit aufschiebend bedingt), damit wäre aber die Dividene, da sie nicht den Verwertungsschutz genießen, da die Dividendenzahlung ohne Einfluss auf den Anspruch auf das Nutzungsverhältnis ist, Masse....

    Das das praktizierst Du so :teufel::gruebel:?

    Und die Bedingung wäre wohl , dass der Schuldner aus der Wohnung auszieht ?

    Durch § 67c GenG wird die Kündigung durch den IV ausgeschlossen, § 80 InsO somit eingeschränkt. So mehr oder weniger wortgleich auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, BR-Drs. 467/12, Seite 59. Und wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, ist es zu Ende.

    Mir ist nun nicht klar, was dagegen einzuwenden wäre. Sofern der Schuldner aufgrund Kündigung des Nutzungsverhältnisses nicht mehr seiner Kapitalanlage bedarf um ein Dach über dem Kopf zu haben, wüsste ich nicht, was gegen eine aufschiebend bedingte NTV sprechen würde. Desweiteren bedarf er wohl kaum der Kapitalerträge.....

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