Vaterschaftsfeststellungsurteil von 1932 nicht mehr auffindbar

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe hier einen Fall bei dem ich leider nicht mehr weiter weiß und für
    ein paar Vorschläge und Ideen sehr dankbar wäre.

    Erblasserin, geb. 1931, ist verwitwet, hinterlässt keine Kinder und auch keine VvTw,
    dafür jedoch einen sehr werthaltigen Nachlass.
    Die Erblassermutter ist vorverstorben und hatte keine weiteren Kinder.

    Laut einem Eintrag in der Geburtsurkunde der Erblasserin wurde 1932
    die Vaterschaft von X durch rechtskräftiges Urteil des hiesigen Amtsgerichts
    festgestellt.
    Bezüglich X ist lediglich der (relativ häufig vorkommende) Name, Beruf auch ein damaliger (1932) Wohnsitz
    angegeben. Geburtsdatum von X und Aktenzeichen des Vaterschaftsfeststellungs-
    verfahrens fehlen.

    Nach Mitteilung weiter entferner Verwandter (3. Ordnung) der Mutterseite handelt es sich bei
    X um eine hier sehr bekannte wohlhabende Person die bereits in den 70er Jahren
    verstorben ist und mehrere Kinder hat.

    Ich habe nun versucht, mir die Vaterschaftsfeststellungsakte beizuziehen
    um zu verifizieren, dass es sich bei X tatsächlich um die obige Person handelt.

    Leider ist ein Verfahren weder am hiesigen Gericht noch im Staatsarchiv auffindbar.
    Ich habe nun die bekannten Erben (=Kinder von "X") angeschrieben.
    Diese geben an, von der unehelichen Tochter ihres Vaters nichts zu wissen,
    bestreiten die Identität Ihres Vaters mit X und möchten
    natürlich einen Nachweis dass es sich bei X tatsächlich um Ihren Vater handelt.

    In dem Nachlassverfahren nach dem Vater ist keinerlei Hinweis auf die Erblasserin zu finden,
    allerdings hatte meine Erblasserin als nichteheliches Kind damals auch keinerlei Ansprüche.

    Auch eine Anfrage beim Geburtsstandesamt brachte keinen Erfolg. Dort liegen keine
    Unterlagen zur Eintragung in der Geburtsurkunde mehr vor.
    Habe zwischenzeitlich Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Hat evtl. noch jemand einen Tip wie ich in dieser Sache weiter verfahren könnte?

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Der Nachlasspfleger soll einen professionellen Erbenermittler beauftragen :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zunächst ist es nicht nachvollziehbar, dass die Statusentscheidung des Gerichts nicht der dauernden Aufbewahrung unterlegen hat und dass die Gerichtsentscheidung auch in den Archivunterlagen des Geburtsstandesamtes des Kindes nicht mehr auffindbar ist. Insoweit sind also noch weitere Nachforschungen geboten (inbesondere durch das Geburtsstandesamt des Kindes).

    Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass für (damals) "uneheliche" Kinder nach den seinerzeitigen Normen des RJWG (Reichsjugendwohlfahrtsgesetz) vom 09.07.1922, RGBl. I, 633, die gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes eintrat. Für das Vormundschaftsverfahren war das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind im Zeitpunkt der Geburt seinen Wohnsitz hatte.

    Damit bestehen folgende weitere Nachforschungsmöglichkeiten:

    - Beim nach den vorstehenden Ausführungen zuständigen Vormundschaftsgericht (ggf. beim Staatsarchiv).
    - Beim seinerzeit zuständigen Jugendamt (ggf. im dortigen Archiv).

  • Es gab doch aber auch die sogenannten Zahlvaterschaftsurteile, wo keine echte Beweiserhebung zur Vaterschaft zu Grunde lag. Unterlagen die auch der dauernden Aufbewahrung? Hier ging es nur um Unterhalt, bin mir nicht sicher, ob die auch weitere rechtliche Wirkungen überhaupt haben konnten.

  • Zunächst ist im Sachverhalt von einem Urteil zur Feststellung der Vaterschaft und nicht von einem bloßen Zahlungstitel i.S. des vormaligen § 1708 BGB die Rede. Aber auch wenn Letzteres vorläge, hätte dieser Titel nach § 3 Abs. 1 S. 2 NEhelG statusbegründende Wirkung (vgl. etwa OLG München FamRZ 2011, 1337 = FGPrax 2011, 66 = Rpfleger 2011, 442 LS). Zutreffend ist allerdings, dass man aus heutiger Sicht wohl nur noch schwer nachvollziehen kann, wie es sich seinerzeit mit den Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Aufbewahrungsfristen verhielt. Grundsätzlich dürfte aber festzuhalten sein, dass die Dinge in früherer Zeit genauer gehandhabt wurden als dies heute der Fall ist, weil der Entscheidungsträger die betreffenden Mitteilungen selbst veranlasst hat, während sie heute überwiegend von Leuten vorgenommen werden, die in der Sache nicht ausgebildet sind. Ich habe diese Mitteilungen daher stets selbst verfügt, und zwar ganz gleich, um welche Mitteilungen es sich dabei im Einzelfall handelte.

  • Danke schon mal für's mitdenken.

    Werde es erst mal mit einer Anfrage beim damals zuständigen Vormundschaftsgericht
    und Jugendamt bezüglich der Amtsvormundchaft versuchen.

    Wünsche allen ein schönes WE

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Bitte berichte uns über den weiteren Verlauf. Bin gespannt, was bei den jetzt eingeleiteten Recherchen rauskommt....meine Vermutung: "nichts"

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Kleines Update für TL:

    Mittleweile konnte durch ein Adressbuch von 1928 und eine Anfrage ans Archiv des
    hiesigen Einwohnermeldeamts festgestellt werden, dass es sich beim Vater der
    Erblasserin tatsächlich nicht um den bisher vermuteten "X" handelt sondern eine
    namensgleiche weitere Person handelt. Diese Person war von 1928 bis 1936
    unter der auf der GU angegebenen Anschrift gemeldet, auch der Beruf stimmt überein,
    während "X" zum damaligen Zeitpunkt unter einer anderen Anschrift wohnte.

    Es konnte auch bereits ein Halbbruder ermittelt werden.

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!