PKH-Bewilligung für die Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde?

  • Hallo,
    mir liegt eine notarielle Grundstücksverkaufsurkunde vor, in der sich der Käufer wegen der Kaufpreiszahlung und der Verzugszinsen der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
    Da die Kaufpreiszahlung verspätet erfolgt ist, möchte der Verkäufer jetzt wegen der Verzugszinsen aus einer noch zu erstellenden vollstreckbaren notariellen Urkunde vollstrecken und beantragt PKH für die Zustellung dieser vollstreckbaren notariellen Urkunde über den GV unter Beiordnung seines RA.
    Vorausgesetzt die Bedürftigkeitsvoraussetzungen nach § 114 ZPO liegen vor, kann das Gericht PKH für die Zustellung der vollstreckbaren notariellen Urkunde gewähren?
    Bereits jetzt Danke für Antworten.

  • Hallo,
    leider habe ich auf meine Anfrage keine Rückmeldungen erhalten.
    Ich habe zwischenzeitlich wie folgt ablehnend entschieden:
    "Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden.
    Da die Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde aber noch nicht zum gerichtlichen Verfahren gehört, kann das Gericht insoweit keine Prozesskostenhilfe gewähren."
    Vielleicht hilft diese Rechtsauffassung bei gleicher Fragestellung.

  • Wenn auch zu spät (aber es ist nicht das Subforum, in welches ich mich häufig verirre):

    Die Zustellung dient der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, so dass PKH durch das Vollstreckungsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers hätte bewilligt werden können.
    Natürlich erst, nachdem dem Verkäufer eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.
    Eine Beiordnung ist nicht erforderlich, da die Übergabe der vollstr. Ausf. an den GV mit der Bitte um Zustellung an den Schuldner nicht mit rechtl. Schwierigkeiten verbunden ist.

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