Hallo,
in einer Nachlasssache ist die Ehefrau nach dem eröffneten Ehegattentestament Vorerbin geworden. Die Kinder sind nach dem Erstverstorbenen Nacherben sowie sollen Erben des Letztversterbenden werden. Die Tochter X steht unter Betreuung. Soweit X zum Erben und Nacherben berufen ist, erhält diese ebenfalls die Stellung eines befreiten Vorerben, Nacherben sind ihre Geschwister.
Soweit die Tochter X mit der letztwilligen Verfügung bedacht wird, ordnen die Erblasser über das ihr zugewendete Testamentsvollstreckung an.
Der Testamentsvollstrecker soll das zugewendete Vermögen verwalten.
Die Person des TV soll später ernannt werden. Das Gericht soll den TV hilfsweise benennen.
Meine Frage, muss ich den TV nun bereits jetzt nach dem Tod des Erstversterbenden benennen? Es liegt momentan ja nur ein Anwartschaftsrecht für X vor.