Beitreibung Zwangsgeld-richterliche Durchsuchungsanordnung

  • Ich bin gerade dabei, Zwangsgeld gem. §§ 220, 35 FamFG beizutreiben. Ein Vollstreckungsauftrag ging bereits an den Gerichtsvollzieher raus. Jetzt schreibt dieser, dass zur Ausführung des Auftrages eine richterliche Durchsuchungsanordnung notwendig ist. Muss ich hier auch das normale Formular wg. Antrag auf richterl. Durchsuchungsanordnung vollständig ausfüllen o. wird das in der Praxis in so einem Fall anders gehandhabt?

    Danke

  • bin gerade dabei das Formular auszufüllen, jetzt haben sich für mich einige Fragen aufgetan:

    - muss eine vollstr.-b. Ausfertigung des Titels beigefügt werden mit Zustell.-Nachweis o. reicht die Mitteilung des Gerichtsvollziehers aus, dass die Durchsuchungsanordnung benötigt wird

    - ist auch hier vor Erlass der Durchsuchungsanordnung eine Anhörung des Schuldners erford., bzw. welche Gründe würden vorliegen um davon abzusehen

    - als Gläubiger des Zwangsgeldes ist dann wohl das Gericht einzutragen, oder?

    - welche Dauer der Durchsuchungsanordnung ist gewöhnlich anzugeben?


    Danke

  • Ich will jetzt mal nicht auf die letzten Fragen antworten, sondern was zur "Durchsuchungsanordnung" anmerken.

    Darin sehe ich nicht viel Sinn. Was nützt es schon, wenn der GV (ggf. in Abwesenheit) die Wohnung durchsucht? Die Wahrscheinlichkeit, dabei verwertbare Sachen zu finden, liegt ganz sicher deutlich unter 10%.

    Ich beantrage beim GV die Abgabe der Vermögensauskunft. Daraufhin wird der Schuldner geladen. Kommt er nicht, gelangt er ins zentrale Schuldnerverzeichnis, zudem ergeht Haftbefehl (dies kann man im Vordruck gleich alles so ankreuzen). Auf Grund dieses Haftbefehls wird der Schu dann irgendwann verhaftet und gibt sicher die Vermögensauskunft ab. An dieser sehe ich, ob es irgend etwas zu vollstrecken gibt.

    Die Beantragung einer Pfändung nach § 803 ZPO vor Ort und in deren Folge erst einer Vermögensauskunft nach § 807 ZPO mag grundsätzlich erst mal ins Auge zu fassen sein, weil dann vor Ort der GV dem Schuldner nochmal sagen kann, was für eine Verpflichtung er erfüllen muss, um die Vermögensauskunft abzuwenden. Dann hat der Schuldner Zeit, bis zur Abgabe der Vermögensauskunft in 3-4 Wochen noch alles abzuwenden.
    Sofern der Schuldner aber nicht anzutreffen ist, bringt dieser Weg nicht viel, denn wie schon gesagt: Mit einer Durchsuchungsanordnung kommt man im Endeffekt nicht viel weiter.
    In solchen Fällen stelle ich den Antrag gegenüber dem GV um in einen solchen auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, dann muss er geladen werden, und es geht alles weiter wie oben beschrieben. Dazu braucht man ganz einfach keine Durchsuchungsanordnung.
    Eine DAO macht in ganz seltenen Fällen vielleicht Sinn, wenn zu vermuten ist, dass in der Wohnung doch was verwertbares ist. Aber nach unseren Erfahrungen geht diese Wahrscheinlichkeit schon ziemlich stark gegen Null.
    Das hat offenbar auch alles der Gesetzgeber so gesehen und daher den neuen Weg über die sofortige Vermögensauskunft geschaffen.

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