Laut Beschluss:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin für die gemeinsamen Kinder A und B Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen: (...)
Die vollstreckbare Ausfertigung wurde der Antragstellerin erteilt.
Nunmehr kommt ein Jugendamt und beantragt die Titelumschreibung auf die beiden Kinder A und B und die erneute Zustellung, da sie sonst - als Beistand nach § 1712 I Nr. 2 BGB - die Unterhaltsansprüche nicht realisieren könnten.
Aber aus dem Titel ergibt sich doch, an wen (zutreffend) zu zahlen ist? Wieso soll er umgeschrieben werden? Und wie, nachdem er doch die Ansprüche der Kinder ausgeurteilt hat?