Titel für Kinder ... oder Mutter ...

  • Laut Beschluss:

    Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin für die gemeinsamen Kinder A und B Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen: (...)

    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde der Antragstellerin erteilt.

    Nunmehr kommt ein Jugendamt und beantragt die Titelumschreibung auf die beiden Kinder A und B und die erneute Zustellung, da sie sonst - als Beistand nach § 1712 I Nr. 2 BGB - die Unterhaltsansprüche nicht realisieren könnten.

    Aber aus dem Titel ergibt sich doch, an wen (zutreffend) zu zahlen ist? Wieso soll er umgeschrieben werden? Und wie, nachdem er doch die Ansprüche der Kinder ausgeurteilt hat?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mit Wegfall der Prozessstandschaft der Mutter können die auf die Prozessstandschafterin lautenden Titel nach h.M. auf die Kinder umgeschrieben werden. Dazu gab es auch schon mehrere Threads, wenn ich mich nicht täusche.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nun habe ich mir die anderen Threads mal angesehen. Mein (wohl bleibendes) Problem ist, dass die Kinder nicht volljährig sind. Das ältere wird in 4 1/2 Jahren volljährig.

    Die Klausel lautet: "... der Antragstellerin ..." Aber das dürfte ja nach den Regeln der Prozessstandschaft kein Thema sein. Solange die besteht, kann die Mutter das alles eigenen Namens machen. M. E. gibt es nichts umzuschreiben, oder?

    Begründung des Jugendamts: Der Beschluss [Titel] wurde für die Kinder im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs nicht anerkannt. Das dürfte wohl eher ein Problem des Vollstreckungsorgans als meines sein ... ?!?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dein Problem: Das Jugendamt hat offenbar mehr Vertrauen zu einem nicht definierten Vollstreckungsorgan als zu Dir. Das muß anders werden!;)
    Deine Schlußfolgerung teile ich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mit der rechtskräftigen Scheidung ist die Prozessstandschaft der Mutter beendet. Gläubiger der Unterhaltsansprüche sind nunmehr die Kinder. Die Klausel lautet aber auf die Mutter. Daher ist Klausel nunmehr auf die Kinder als Gläubiger der Unterhaltsansprüche umzuschreiben und die Kinder müssen ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen vollstrecken (vertr.d.d.Mutter).
    Ich musste schon einmal einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund einer Erinnerung des Vaters aufheben. Er trug in dem Erinnerungsverfahren vor, dass die Mutter seit der rechtskräftigen Ehescheidung nicht mehr Gläubigerin sei.

  • Habe ich was überlesen? Wo kommt die rechtskräftige Scheidung her?

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  • Uff ... was man so alles als nicht entscheidungserheblich weglässt ...

    Also der Reihe nach:

    2007: PKH- und Ehescheidungsantrag; hierin auch die Anträge wegen des Kindesunterhalts

    2008: Scheidungsurteil und Zuweisung Wohnung; in einem Extrabeschluss das oben genannte Urteil, dass der Antragegner an die Antragstellerin für die gemeinsamen Kinder (namentlich benannt) wie folgt Unterhalt zu zahlen habe.

    Muss ich die elterliche Sorge noch recherchieren? Darum ging es in einem anderen Akt ...

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  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-nach-Scheidung

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…des-Jugendamts)


    Die Sorgeberechtigung kann Dir egal sein. Die Klausel müßtest Du umschreiben können.

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  • Jaja, soweit zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung. Ich wäre ja nicht darauf gekommen, dass es hier auf die mittlerweile erfolgte Scheidung ankommt. Nun denn, jetzt höre ich den Vater an und dann schreibe ich eben um.

    Danke Euch!

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