Wegfall Ankündigung RSB

  • ME wird § 291 InsO a.F. durch § 287a InsO n.F. ersetzt.

    Mit der Aufhebung im Schlusstermin entwickelst Du die InsO zur KO zurück, mit den hieraus sich ergebenden Problemen.
    Hebst Du das Verfahren im ST auf, meuchelst Du § 80 InsO, mit der Folge, dass die zur Verteilung stehende Masse an den Schuldner herauszugeben ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ME wird § 291 InsO a.F. durch § 287a InsO n.F. ersetzt.

    Mit der Aufhebung im Schlusstermin entwickelst Du die InsO zur KO zurück, mit den hieraus sich ergebenden Problemen.
    Hebst Du das Verfahren im ST auf, meuchelst Du § 80 InsO, mit der Folge, dass die zur Verteilung stehende Masse an den Schuldner herauszugeben ist.

    :bahnhof:

    Ich hatte leider mit der KO noch nix am Hut. Könnt ihr das mal ausführlicher erläutern für mich als KO-Dau?

    Für mich war bislang nur klar, dass der Schuldner bei Beantragung der RSB im Voraus versichern muss, ob Unzulässigkeitsgründe (die im Wesentlichen den Versagungsgründen entsprechen) vorliegen. Liegen die Gründe vor, wird der RSB-Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

    Irgendwie albern, finde ich. Wenn der Schuldner mit seinem RSB-Antrag erklärt, dass ein Grund für die Unzulässigkeit vorliegt, wird er den Antrag wohl kaum stellen..... :gruebel: Aber egal, immerhin kann so verhindern werden, dass die RSB erteilt wird, nur weil kein Gläubiger bereit ist, einen Versagungsantrag zu stellen. Eine Art Prüfung vom Amts wegen, die ja eigentlich gar keiner haben will. Oder so ähnlich.

  • ME wird § 291 InsO a.F. durch § 287a InsO n.F. ersetzt.

    Mit der Aufhebung im Schlusstermin entwickelst Du die InsO zur KO zurück, mit den hieraus sich ergebenden Problemen.
    Hebst Du das Verfahren im ST auf, meuchelst Du § 80 InsO, mit der Folge, dass die zur Verteilung stehende Masse an den Schuldner herauszugeben ist.

    Naja, aber soweit ich das jetzt ersehe, dürfte zumindest in masselosen Verfahren wirklich gleich eine Aufhebung gehen, denn man muss ja dann nicht mehr auf die Rechtskraft eines Ankündigungsbeschlusses warten, oder?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich verstehe es so, dass im künftigen Verfahren die Entscheidung an den Anfang gestellt wird:

    § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
    (1) 1Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen.2Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.3Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

    (2) 1Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn


    • 1.dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
    • 2.dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.


    2In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

  • Ich verstehe es so, dass im künftigen Verfahren die Entscheidung an den Anfang gestellt wird:

    Ja das sehe ich auch so. Obgleich ich es etwas albern finde, wenn der Schuldner versichert, dass es keine Unzulässigkeitsgründe gibt. Wenn es welche gäbe, könnte er sich den Antrag gleich sparen. Den Sinn dahinter erkenne ich immer noch nicht.

  • Du liegst richtig.

    Lesenswert hierzu:

    ZInsO 2012, 916 - 918 (Ausgabe 21 v. 24.05.2012)



    Ich hab Bretter vorm Kopf und verstehe die Ausführungen in dem Beitrag nicht. Und die Neuregelung auch nicht. Vielleicht will ich auch nur nicht, weil ich den Sinn der Sache nicht erkenne. Der Knoten bleibt.

    Ich erkenne nur, dass bereits mit dem Antrag auf EÖ über den RSB-Antrag zu entscheiden ist und dieser als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der Schuldner bei Vorliegen eines der Gründe seinen RSB-Antrag nicht zurücknimmt.

    Im ersten Moment dachte ich, das sei durchaus sehr vernünftig. Wenn der Schuldner aber was falsches versichert und ein Inso-Verfahren an einem anderen Gericht anhängig war und dort bereits RSB erteilt wurde oder aber bereits versagt, kriegt´s wieder kein Mensch mit. Der RSB-Antrag wird für zulässig erachtet und nun sind die Gläubiger gefragt. Die merken auch nix, wissen von nix oder interessieren sich nicht und der Schuldner kriegt die RSB trotz falscher Versicherung und weil sonst keiner was bemerkt.

    Das ist im aktuellen Gesetz auch nicht anders. Nur dass halt der Schuldner am Anfang nicht in die Versuchung kommt, eine falsche eidesstattl. Versicherung abzugeben.

    Was ist jetzt besser? Außer dass es anders ist?

  • Ich sehe zurzeit nicht, dass da eine echte Änderung hintersteckt, es ist lediglich eine Anpassung: Wenn die WVP jetzt mit IE beginnt, ist es doch sinnvoll, die Ankündigung wie bisher zu Beginn der WVP vorzunehmen.

  • Ist das wirklich so angedacht? Für mich sieht es nur so aus, als sollte bereits im Zusammenhang mit der EÖ über die Zulässigkeit des RSB-Antrags entschieden werden. Bisher ist es ja eigentlich wurscht, ob das Ding zulässig ist oder nicht. Es kommt ja nur darauf an, ob ein wirksamer Versagungsantrag gestellt wird.

    Über "zulässig" oder "nicht zulässig" hat ja bisher keiner wirklich nachgedacht.

    Woraus ergibt, dass die WVP mit Eröffnung beginnen soll?

  • :wechlach::wechlach::wechlach:

    Ja ich höre auch so einiges über das neue Gesetz. Im JurBüro wurde im August-Heft sogar noch vom RegE geschrieben und 20 % und so. Kein Wort davon, dass das Ding längst durch ist. :D

    Und ansonsten halten sich alle Schreiberlinge grade etwas bedeckt, weil keiner so recht weiß, was nun Phase ist, oder?

  • Ist doch logisch, dass die Schreiberlinge zurzeit so zurückhaltend sind: Im Rechtspflegerforum wird zurzeit kaum über das Gesetz diskutiert, und wo sollten sie die Artikel-Inhalte denn sonst hernehmen? :hetti:

  • Ich find´s grad mal total lustig: Gesetzesänderung ist durch und fast 1 Jahr vor Inkrafttreten weiß schon keiner, wie´s richtig geht. Typisch Inso eben. Warum sollte mal was klar und verständlich sein? Wir würden uns ja langweilen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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