Löschung RückAV

  • Das alte leidige Thema, bei dem ich langsam nicht mehr durchblicke:

    A überlässt ihr Grundstück an Tochter B. B stirbt 2013 und wird von Ehemann C und Kind K beerbt.

    Bei der Überlassung an B wurde eine Reallast und eine RückAV für A eingetragen.

    C und K beantragen unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung von Reallast und RückAV der vor 10 Jahren verstorbenen A.

    Vormerkung ist nicht bedingt oder befristet. Anspruch:

    A kann für ff Fälle Rückübereignung verlangen. Dieses Recht kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden und ist nicht vererblich und übertragbar.

    - wenn B einen Vertrag schließt, der sie zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet.

    - wenn B Rechte in Abt. II/III bewilligt, oder Zwangsversteigerung/Insolvenz ansteht

    - wenn B grob undankbar ist

    Früher hätt ich unproblematisch die Löschungsbewilligung der Erben nach A samt Erbnachweis verlangt, aber mit dieser komischen BGH Rspr. heute... und dann gibt es aber auch noch eine a.A. des OLG München, Beschl. v. 26.3.2012 – 34 Wx 199/11, FamRZ 2012, 1672.

    Würdet ihr löschen?

  • Wobei sich gegenüber früher nicht viel geändert hat. Der Anspruch könnte zwar ausgetauscht worden sein, aber nach BGH nur gegen einen in gleicher Weise befristeten Anspruch. Bleibt die Frage, ob der unvererbliche Anspruch wenigstens dann vererblich ist, wenn er schon entstanden ist bzw. geltend gemacht wurde (vgl. Schöner/Stöber Rn 1544 c; auch schon in der 11. Auflage). Ich habe mich von Prinz überzeugen lassen und gehe inzwischen davon aus, dass der Anspruch bei einem nicht eingeschränkten "unvererblich und unübertragbar" in allen Fällen erlischt.

  • Mich - und auch das OLG Hamm - überzeugt dies keineswegs.

    Ich darf insoweit wie folgt aus meiner Abhandlung zitieren (Bestelmeyer notar 2013, 147, 159):

    Ob man die Rechtsprechung des BGH in ihrer Kernaussage und in allen ihren modifizierenden Ausprägungen für zutreffend oder für unzutreffend hält, ist für die Frage nach den Voraussetzungen einer Löschung von unbedingten und unbefristeten Rückauflassungsvormerkungen in den meisten Fällen allerdings ohne Belang. Die einseitige Fokussierung auf diese Rechtsprechung hat nämlich den Blick darauf verstellt, dass eine Löschung solcher Vormerkungen ohne die Führung eines Erbnachweises und ohne Löschungsbewilligung der Erben des (oder der) Berechtigten sowohl unter Berücksichtigung als auch beim Hinwegdenken dieser Rechtsprechung nur in Betracht kommt, wenn die Übertragbarkeit und/oder Vererblichkeit des bedingten Rückübereignungsanspruchs auch für den Fall ausgeschlossen ist, dass der Anspruch bereits zu Lebzeiten des Berechtigten entstanden und geltend gemacht und vor dessen Ableben nur noch nicht erfüllt worden war.122 Fehlt es insoweit –wie in vielen Fällen – an einer diesbezüglichen expliziten Vereinbarung,123 kommt in aller Regel keine Auslegung im Sinne einer solchen Vereinbarung in Betracht, weil bei diesen Fallgestaltungen nicht mehr die Vererblichkeit des von den Beteiligten vereinbarten bedingten, sondern die Vererblichkeit des infolge Bedingungseintritts bereits entstandenen unbedingten Anspruchs infrage steht und es aus Sicht des Übergebers einen erheblichen Unterschied macht, ob sich der U¨bernehmer bis zuletzt an die ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtungen gehalten oder ob er dies nicht getan hat, und es durch das Ableben des Übergebers nur zufällig nicht zum dinglichen Vollzug des bereits geltend gemachten Rückübereignungsverlangens gekommen ist.124

    Aus den genannten Gründen wird sich die wiederholt geäußerte und mitunter zur selbstverständlichen Erwartung gesteigerte Hoffnung, dass die nach dem Ableben des Berechtigten beantragte Löschung von Rückauflassungsvormerkungen im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH nunmehr problemlos(er) vonstatten gehen könnte,125 in vielen Fällen nicht erfüllen.126 Dass sie sich nicht erfüllen wird, zeigt bereits eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle, wonach die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht kommt, wenn die Vormerkung als solche nicht bedingt oder befristet und der durch sie gesicherte ursprüngliche bedingte Anspruch (einschließlich eines etwa von den Beteiligten „nachgeschobenen“ Rückübereignungsgrundes) aufgrund einer unklaren Vertragsformulierung auch nur möglicherweise vererblich ist.127 Nur auf den ersten Blick zutreffend ist dagegen eine neuere Entscheidung des OLG Nürnberg, das die Löschung einer Vormerkung ohne den Nachweis der nach dem Berechtigten eingetretenen Erbfolge und ohne Löschungsbewilligung der Erben gebilligt hat, weil als einziger Rückübereignungsgrund vereinbart war, dass der Erwerber vor dem 1.1.2012 verstirbt und diese Bedingung nicht eingetreten war.128 Der Senat ließ nämlich unberücksichtigt, dass das außerhalb des Grundbuchs erfolgende Nachschieben weiterer Rückübereignungsgründe auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH ohne weiteres möglich ist und die Ansprüche der Berechtigten ausdrücklich vererblich ausgestaltet waren, sofern sich der für das Entstehen dieser Ansprüche erforderliche Bedingungseintritt bis zu dem für das Erlöschen der Ansprüche maßgeblichen Zeitpunkt bereits realisiert hatte.

    ---------------

    122) Diese entscheidungserhebliche Voraussetzung war bei der vom BGH entschiedenen Fallgestaltung erfüllt (vgl. Rn 2 des Beschl. v. 3.5.2012 – V ZB 258/11, Rpfleger 2012, 507 = FGPrax 2012, 142 = DNotZ 2012, 609 = MittBayNot 2013, 37m. Anm. Preuß).
    123) Eine solche Vereinbarung ist allerdings entbehrlich, wenn das Entstehen des Rückübereignungsanspruchs von einer durch den Erwerber erfolgenden Belastung oder ausnahmsweise vom dinglichen Vollzug der Weiterveräußerung des Grundbesitzes abhängig ist, weil sich der Nichteintritt der Bedingung in diesen Fällen bereits aus dem Grundbuchinhalt ergibt (OLG Hamm, Beschl. v. 11.1.2011 – 15 W 629/10, DNotZ 2011, 691 m. Anm. Preuß).
    124) OLG Hamm, Beschl. v. 8.4.2010 – I-15 W64/10, FGPrax 2010, 226 = ZEV 2010, 594. Anders OLG München, Beschl. v. 26.3.2012 – 34 Wx 199/11, FamRZ 2012, 1672 (für den Fall vereinbarter Beurkundungs- und Zustellungsbedürftigkeit des Rückgabeverlangens), das aber zu Unrecht nicht zwischen der Vererblichkeit des bedingten und des unbedingten Anspruchs unterscheidet und aus diesem Grund auf eine nicht vorliegende Einschränkung der getroffenen Unvererblichkeitsvereinbarung abstellt, die nach dem Gesagten aber regelmäßig nur den bedingten Anspruch im Auge hat.
    125) Ising, NotBZ 2012, 290; Völzmann, RNotZ 2012, 380, 383; Kesseler, NJW 2012, 2765. Hierzu vgl. auch die umfassende Analyse der Problematik von Krauß, notar 2012, 317, 320 ff.
    126) Bestelmeyer, Rpfleger 2012, 666, 680 f.
    127) OLG Celle, Beschl. v. 30.8.2012 – 4 W 156/12, DNotI-Report 2013, 5 = DNotZ 2013, 126.
    128) OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.8.2011 – 15 W 1364/12, DNotZ 2013, 26 = DNotI-Report 2013, 5.

  • Letzteres hatte ich in einem früheren Beitrag gelesen und überzeugend gefunden. Auch die strenge Linie in Rpfl. 12/2012 Seite 680 f (wo nebenbei der BGH abgewatscht wird) gefällt mir. Werd mal unter Berufung auf das OLG München eine Löschungsbewilligung der Erben anfordern. Mal sehen, was die Beschwerde dann ergibt.


    In meiner Urkunde steht genau "....und ist bis zum Zeitpunkt seiner Ausübung nicht vererblich und übertragbar..."


  • In meiner Urkunde steht genau "....und ist bis zum Zeitpunkt seiner Ausübung nicht vererblich und übertragbar..."


    Im Umkehrschluss entsteht dann also mit Ausübung ein vererblicher Anspruch, denke ich.

    Daher würde ich ebenfalls die Löschungsbewilligung der Erben (nebst Erbnachweisen) verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... unter Berufung auf das OLG München ...

    Gerade auf das OLG München hätte man sich nicht (mehr) berufen können. Wäre der Anspruch einfach nur unvererblich gewesen, geht auch das OLG davon aus, dass der Anspruch dann in jedem Fall, also auch, wenn er durch den Bedingungseintritt schon entstanden wäre, mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Bezüglich einer Änderung des Anspruchs ist das OLG vom später ergangenen (03.05.2012) Beschluss des BGH (= NJW 2012, 2032) überholt worden. Danach kann, wie oben schon geschrieben, der Anspruch nur gegen einen in gleicher Weise befristeten anderen Anspruch ausgetauscht werden. Dieser Beschluss war hier schon öfters Gegenstand von Diskussionen. Aber da es ihn nunmal gibt, halte ich mich auch daran. Und auf die Erweiterung des Anspruchs um einen weiteren Entstehungstatbestand käme es ohnehin nicht an. Dass der Anspruch hier allerdings, wie sich zwischenzeitlich ergeben hat, nur "bis zum Zeitpunkt seiner Ausübung" unvererblich ist, ändert natürlich alles.

  • Und gerade deswegen kommt es in diesem Zusammenbarkeit auf die Austauschbarkeit oder Erweiterbarkeit der ursprünglich durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche überhaupt nicht an. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob die Unvererblichkeitsvereinbarung nur für die Zeit vor oder auch für die Zeit nach erfolgtem Bedingungseintritt gilt. Im vorliegenden Thread ist das klar, weil ausdrücklich vereinbart wurde, die Ansprüche nur für die Zeit vor Bedigungseintritt nicht vererblich sind. Ebenso klar ist es, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Unvererblichkeit auch gilt, wenn der Berechtigte erst nach Bedingungseintritt verstirbt, der demzufolge bereits entstehende Anspruch bis zum Ableben des Berechtigten aber noch nicht erfüllt wurde.

    Unklar bleiben also nur die Fälle, bei welchen in die Urkunde nicht ausdrücklich aufgenommen wurde, ob der Anspruch auch dann ersatzlos erlischt, wenn er beim Ableben des Berechtigten infolge Bedingungseintritt zwar bereits entstanden, aber zu Lebzeiten des Berechtigten noch nicht erfüllt worden war. Und hier bin ich - mit dem OLG Hamm - aus den bereits genannten Gründen der Ansicht, dass in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Unvererblichkeitsregelung auch für die Zeit nach erfolgtem Bedingungseintritt greift, weil hier bereits ein "sanktionsauslösendes" Verhalten des Erwerbers vorlag und die Sachlage daher völlig anders liegt, als wenn der Berechtigte noch während der "Wohlverhaltensphase" des Erwerbers verstirbt. Ds OLG München hat diese Problematik in seiner Entscheidung nicht erörtert, obwohl sie entscheidungserheblich gewesen wäre. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die Unvererblichkeitsvereinbarung keine ausdrückliche Einschränkung enthält. In Wahrheit verhält es sich aber umgekehrt. Wenn die Auslegung ergibt, dass eine solche Einschränkung vorliegt, kann nicht mehr damit argumentiert werden, sie sei nicht ausdrücklich getroffen worden.

  • Kleiner "Nebenkriegsschauplatz" ist noch, dass der Notar den Antrag "nach § 15 GBO und aufgrund Vollmacht für die Beteiligten" vorlegt. Er hat aber nichts beurkundet oder beglaubigt, sondern nur den formlosen schriftl. Antrag der Beteiligten vorgelegt, worin sie ihm Vollmacht erteilen. Soll ich da jetzt gemeinerweise auch noch eine Vollmacht in grundbuchmäßiger Form anfordern?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!