Das alte leidige Thema, bei dem ich langsam nicht mehr durchblicke:
A überlässt ihr Grundstück an Tochter B. B stirbt 2013 und wird von Ehemann C und Kind K beerbt.
Bei der Überlassung an B wurde eine Reallast und eine RückAV für A eingetragen.
C und K beantragen unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung von Reallast und RückAV der vor 10 Jahren verstorbenen A.
Vormerkung ist nicht bedingt oder befristet. Anspruch:
A kann für ff Fälle Rückübereignung verlangen. Dieses Recht kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden und ist nicht vererblich und übertragbar.
- wenn B einen Vertrag schließt, der sie zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet.
- wenn B Rechte in Abt. II/III bewilligt, oder Zwangsversteigerung/Insolvenz ansteht
- wenn B grob undankbar ist
Früher hätt ich unproblematisch die Löschungsbewilligung der Erben nach A samt Erbnachweis verlangt, aber mit dieser komischen BGH Rspr. heute... und dann gibt es aber auch noch eine a.A. des OLG München, Beschl. v. 26.3.2012 – 34 Wx 199/11, FamRZ 2012, 1672.
Würdet ihr löschen?