KostO oder GNotKG?

  • Hallo alle zusammen,

    ich weiß momentan nicht, worauf ich bei der Entscheidung, ob ich die Nachlasssache nach altem oder neuem Recht abrechenen soll, abstellen soll. Todestag oder Eingang Sterbefallmitteilung vom Standesamt?

    Vorab vielen Dank.

  • Es kommt drauf an :), z.B.
    - Eröffnung amtl. verwahrter Testamente nach altem Recht, wenn Sterbefallanzeige vor 01.08.
    - Eröffnung nach 01.08. mitgebrachter Testamente nach neuem Recht, auch wenn Sterbefallanzeige vor 01.08.
    - Erbschein je nachdem wann Erbscheinsantrag gestellt wurde (ESA vor 01.08.: altes Recht, ESA nach 01.08. neues
    Recht, auch wenn Sterbefall vor 01.08.)
    - Erbausschlagung je nach Tag der Beurkundung, auch wenn Sterbefall vor 01.08.

    s. auch hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post893953

    ab #49 ist etwas dazu gesagt.

  • Bezüglich der Eröffnung von Testamenten ist meines Erachtens auf den Zeitpunkt der Eröffnung und nicht auf die Todesfallanzeige abzustellen, da nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotIKG die Gebühr mit der Eröffnung fällig wird.

  • Nr. 5 dürfte hier aber nicht einschlägig sein, da es nur eine Auffangvorschrift ist. Für gerichtliche Verfahren gilt Nr. 1. Damit kommt es auf den Eingang der Sterbefallmitteilung an.

  • Der Eingang der Sterbefallmitteilung führt doch aber nicht zwingend zu einem Nachlassverfahren? :gruebel:

    Falls man tatsächlich auf deren Eingang abstellen müsste, sollte man wiederum nicht zwischen verwahrten und mitgebrachten Testamenten unterscheiden.

    Letztlich sehe ich die Testamentseröffnung als maßgebenden Zeitpunkt.

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