Antragsrecht Erbschein eines Grundstückseigentümers als Gläubiger

  • Hallo,

    Ich habe folgenden Fall:

    Im Grundbuch ist in Abt. III eine Sicherungshypothek für einen Erblasser eingetragen, welche nicht mehr valutiert.

    Der Grundstückseigentümer möchte die Hypohtek löschen lassen und das Grundbuch verlangt dazu die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben des Erblassers verweigern die Beantragung des Erbscheins.

    Jetzt möchte der Eigentümer selber den Antrag stellen.

    Ist das möglich?

  • Der Eigentümer hat Anspruch auf Aushändigung aller Urkunden, die zur Löschung erforderlich sind ( § 1144 BGB). Dieser richtete sich gegen den Gl. und nun gegen dessen Erben. Eigtl. müsste auch ein Erbschein darunterfallen, zu dessen Beantragung die Erben dann verpflichtet wären (etwas anderes bleibt ihnen ja nicht übrig, um die Vorlagepflicht aus der genannten Vorschrift zu erfüllen). Das alles ist aber Sache der Beteiligten untereinander. Der Eigt. müsste also notfalls die Erben verklagen.

  • Im § 1144 BGB steht allerdings nicht, dass der Erbe einen Erbschein beantragen muss. Das ließe sich höchstens über eine Analogie herleiten. Ich hatte das Problem schon einmal und dort wurde vertreten, der Gläubiger müsse die Erben auf Feststellung ihres Erbrechts verklagen.

  • Vielleicht eine total quere Idee: Der Grundstückseigentümer ist im Sinne der vorstehend erwähnten Vorschriften der Gläubiger des Erblassers. Also könnte er ggf. eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen. Der Nachlassverwalter wiederum kann ohne Erbschein (nur unter Vorlage seiner Bestallung) der Löschung in der erforderlichen Form zustimmen und wird das Wohl zur Vermeidung einer Klage gegen ihn vmtl. auch tun.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Idee ist nicht schlecht, aber es klappt meist nicht. Für die Nachlasspflegschaft müssen die Erben bzw. deren Annahme/Fristversäumung unbekannt sein. Für die Nachlassverwaltung benötigen wir - abgesehen von der Frist - Kenntnis vom Verhalten oder der Vermögenslage der Erben (§ 1981 II BGB).

  • Die Weigerung der Erben, an der Regelung des Nachlasses mitzuwirken und die Loeschung zu bewilligen, kann fuer die Nachlassverwaltung evtl. als ausreichende "Handlung" angesehen werden. Das Gericht hat hier naemlich im Interesse des Glaeubigers den Massstab nicht zu hoch anzusetzen.

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  • Fruchtlose Diskussionen.

    Die Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung ist kein Instrumentarium zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft oder der Passivität von Erben (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1421 = ZEV 2012, 319).

    Der zutreffende Weg ist - wie bereits gesagt - derjenige über § 1144 BGB (notfalls Klage). Danach kann der Eigentümer die betreffenden Urkunden (hier: den Erbschein) auch dann vom Gläubiger verlangen, wenn die Urkunden noch gar nicht existieren (Staudinger/Wolfsteiner § 1144 Rn. 12). Es liegt dann an den Erben, den Erbschein zu beschaffen, ganz abgesehen davon, dass der Eigentümer dann im Besitz eines Titels ist, aus dem sein Antragsrecht im Hinblick auf die Erbscheinserteilung folgen dürfte.

  • Mag sein....ein Versuch wäre es mir als Gläubiger jedoch wert, denn der von OLG entschiedene Fall lag völlig anders.

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  • Ja, der Fall lag anders, aber wie will man denn zulässigerweise zu einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung gelangen?

    Nachlasspflegschaft: Die Erben sind bekannt und ein Sicherungsbedürfnis besteht nicht.
    Nachlassverwaltung: Entzug der Verfügungsbefugnis für den gesamten Nachlass (§ 1984 Abs. 1 S. 1 BGB), nur weil die Erben keinen Erbschein beantragen wollen?

  • Siehe #8

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  • Die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers erfolgt, falls Grund zur Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten (...) des Erben gefährdet wird. Die Nachlassverwaltung dient damit explizit der Gläubigerbefriedigung, wenn der Erbe grundlos dieser entgegenwirkt.

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