Hallo,
habe einen Antrag eines Gläubigers eines Miterben auf dem Tisch, der volle Akteneinsicht ( mit Einsicht in das Nachlassverzeichnis ) will.
Der Miterbe hat bereits die e.V. abgegeben und darin augenscheinlich falsche Angaben zum Nachlass gemacht.
Kann ich dem Gläubiger ( Titel u.s.w. liegt vor) Einsicht gewähren?
Meines Erachtens ist er kein Nachlassgläubiger. Da wäre die Sache klar.
Besten Dank jetzt schon für die Antworten.
flyingdomi
Einsicht in Nachlassakten
-
flyingdomi -
23. August 2013 um 12:08
-
-
Für die Einsicht in die gesamte Nachlassakte besteht kein berechtigtes Interesse. Er kann Ausfertigung des ES unter Vorlage seines Titels im Original erhalten und gut.
Das Nachlassswertverzeichnis dient grundsätzlich nur der Berechnung der Gebühren des Nachlassgerichts.
Ein Einsichtsrecht Dritter besteht nur. wenn die Erben dem nicht widersprechen.
Also Anhörung der Erben mit der Möglichkeit innerhalb 1 Woche begründende schriftliche Einwendungen vorzubringen...Kommen Einwendungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
-
Das Nachlassswertverzeichnis dient grundsätzlich nur der Berechnung der Gebühren des Nachlassgerichts.
Ein Einsichtsrecht Dritter besteht nur. wenn die Erben dem nicht widersprechen.Gibts hierzu ne Entscheidung?
-
Es gibt aber hinreichend Rechtsprechung wonach z. B. Pflichtteilsberechtigte Einsichtsrecht bzgl. der gesamten Akte haben inkl. Verzeichnis und es egal ist, dass das Verzeichnis nur für Kostenzwecke gedacht und der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Anspruch gegen den Erben direkt hat.
-
Ja, der PTBerechtigte hat ein volles Einsichtsrecht in die NLA und auch in das "Kostenheft".
-
§ 13 II FamFG scheint mir im Ausgangssachverhalt eher für eine Akteneinsicht zu sprechen. Wenn der Miterbe bei der Abgabe der eV bereits betrogen hat, ist er nicht schutzwürdig.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!