Um die eigentumsrechtliche Zuordnung der jeweiligen Tiefgarage zu dem Grundstück, auf dem sie jeweils errichtet sind, und damit die eigentumsrechtliche Trennung der Tiefgaragenteile an der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück A und dem Grundstück S klarzustellen und zusätzlich rechtlich abzusichern [soll Dienstbarkeit bestellt werden]:
Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks A ist nicht berechtigt, [...] ein solches Überbaurecht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes S auszuüben [...]. (gleichlautend ebenfalls für Grundstück S)Das trifft es doch. Abgesehen davon, dass meiner Meinung nach nur eines der Grundstücke das Stammgrundstück sein kann. Hat denn schon mal jemand die Rechtspflegerin auf die Entscheidung des BGH hingewiesen?
Nein dazu bin ich nicht mehr gekommen, mit der Rechtspflegerin zu sprechen. Erst musste ich dieses ganze Konstrukt verstehen und dann gab es die Nachricht, dass die Rechtspflegerin gewechselt hat. Wer jetzt zuständig ist, weiß ich noch nicht.
Verstehe ich den Eintrag jetzt richtig, dass mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung der bewilligte Dienstbarkeitsinhalt doch Sinn ergibt und funktioniert?