Inventarerrichtung und Ausschlagung

  • Guten Morgen,

    ich mache seit ca. 4 Wochen Nachlass, nun folgener SV: A ist 2009 gestorben. Bis auf einen (nennen wir ihn B) haben alle Erben ausgeschlagen. B wurde bereits 2009 infolger der Ausschlagung seines Vater angeschrieben, dass er nun Erbe ist und die Möglichkeit zur Ausschlagung hat. B hatte damals private Probleme und hat sich natürlich nicht um seine Post gekümmert (bei Freundin gewohnt etc). Seine Schwester hatte ihn aber bereits 2009 , als sie selbst ausgeschlagen hat, informiert. B war das letzte halbe Jahr in der JVA. vor ca. 4 Wochen hat ein Gläubiger nun die Inventarerrichtung beantragt. B wurde angeschrieben. Am Tag darauf (Brief war noch nicht raus) kommt er und schlägt das Erbe aus. M.E. natürlich nicht fristgemäß (auch in JVA kann man ausschlagen und Brief ist zu seiner Adresse gegangen + Schwester hat ihn informiert). Er sagt selbst, dass er seit ca. 1/2 Kenntnis von dem Anfall hat.
    Frage nun: Im Palandt steht unter § 1994 Rndnr 2, dass das Nachlassgericht den Erben vAwg feststellen muss. Heißt das, dass ich nun prüfen muss, ob die Ausschlagung wirksam ist oder nicht?! Ich denke B ist Erbe geworden und nun in der Pflicht ein I.Verzeichnis zu erstellen?!

    Was sagen die "alten Hasen"?
    Besten Dank für eure Hilfe!

  • Im Palandt steht unter § 1994 Rndnr 2, dass das Nachlassgericht den Erben vAwg feststellen muss. Heißt das, dass ich nun prüfen muss, ob die Ausschlagung wirksam ist oder nicht?!

    Ja, wobei B, sofern er Deine Rechtsauffassung nicht teilt, immer noch Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch den ihm eine Inventarfrist bestimmt wird, einlegen kann.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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