Bestimmung Kindergeldberechtigter

  • Hallo, ich habe folgenden SV vorliegen und komme nicht weiter :)

    Die Mutter stellt einen Antrag nach § 64 EstG. Ihr volljähriger Sohn lebt seit einem Jahr in einer eigenen Wohnung in der Stadt X. Die Familienkasse hat ihr daher mitgeteilt, dass eine erneute Beantragung des Kindergeldes und die Bestimmung der berechtigten Person erforderlich ist.

    Die Mutter beantragt den Erhalt des Kindergeldes. Zum Kindesvater besteht kein Kontakt und dieser zahlt auch keinen Unterhalt. Zudem kann ihr Sohn nicht mit Finanzen umgehen. Sie will dadurch sicherstellen, dass das Geld für die Zwecke ihres Sohnes sinnvoll eingesetzt wird. Die Mutter lebt in meinem Amtsgerichtsbezirk Y (meinem). Der Sohn im Amtsgerichtsbezirk X.

    Ist nicht das Amtsgericht X zuständig gem. § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ?

    Ich würde sagen, dass die Mutter nicht als Bezugsberechtigte in Betracht kommt, da der Sohn nicht bei ihr lebt.

  • Dann müsste ich demnach den Aufenthalt des Kindesvaters rausbekommen, wenn sich die Zuständigkeit nach dem anderen Elternteil richtet. Ich habe gedacht, dass dies im vorliegenden Fall nicht passt, da ja von dem Kindesvater nicht die Rede ist, sondern es darum geht, ob der Sohn oder seine Mutter das Kindergeld bekommen. Antragsgegner ist doch dann der Sohn, richtet sich dann nicht die Zuständigkeit nach dessen Wohnsitz?

    Von einer Unterstützung der Mutter ist in ihrem Antrag nicht die Rede. Sie schreibt nur, dass sie das Kindergeld beziehen möchte, da ihr Sohn mit Geld nicht umgehen kann und sie das Geld für seine Zwecke nutzen will.

  • Wieso soll denn der Sohn der Antragsgegner sein; bei mir wär jedenfalls der Vater.:)
    Scheißlich kann nur einer von beiden Eltern als Berechtigter bestimmt werden.
    Freilich ist der Sohn als Beteiligter m.E. ebenfalls hinzuziehen ( sofern für diesen nicht bereits ein Betreuer bestellt ist).

    Ich bleibe dabei und gebe nach wie vor EmelieE(rdbeer ? :D) in der verlinkung zu #9 bzgl. der Zuständigkeit recht .:daumenrau

    Der Sachvortrag der Antragstellerin ist m übrigen Quatsch......

  • .... sondern es darum geht, ob der Sohn oder seine Mutter das Kindergeld bekommen.....

    Wenn der volljährige Sohn bisher KG-Berechtigter ist - so verstehe ich Ivonne - , muss es doch eine entsprechende Entscheidung der (früher zuständigen) Familienkasse gegeben haben. Die Nachfrage dort dürfte sich lohnen.

    In #1 erwähnst Du den "Erhalt" und den "Bezugsberechtigten". Das FG bestimmt nur den "Berechtigten". Auf die Frage der Auszahlung hat diese Bestimmung keine Einfluss. Der vollj. Sohn braucht im Gegensatz zum minderjährigen bei der Familienkasse nur einen begründeten Auszahlungsantrag stellen, etwa: Mama zahlt keinen Unterhalt

  • Moosi :

    Nach meinem Verständnis bedarf ein Abzweigungsantrag des Volljährigen nach § 74 EStG einer vorherigen Bestimmung des Berechtigten nach § 64 EStG.
    Möglicherweise hat es auch die Antragstellerin versäumt, vor Antragstellung eine einvernehmliche außergerichtliche "Bestimmung" mit dem Kindesvater zu treffen.
    Hierzu ist nach dem SV ebenfalls nichts vorgetragen.:gruebel:

  • @Hallo Steinkauz,

    Die bisherigen Mitteilungen von Ivonne passen gut zu der Härtefall-Konstellation, die für den Fall greift, wenn keiner der Elternteile bei Eintritt der Volljährigkeit einen KG-Antrag gestellt hat. In dem Fall kann das vj Kind analog zur Vollwaisenregelung selber KG beantragen. Sonst macht der Hinweis auf die Auszahlungsmodalitäten keinen Sinn.

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