Beschluss Fam-ger. Gen. nicht in Akte

  • Hallo,

    Mutter hat für minderjähriges Kind ausgeschlagen. FamG hat uns den Genehmigungsbeschluss zur Kenntnis übersandt, auch mit Rechtskraftvermerk.

    Ich habe vorsorglich die Mutter noch einmal darauf hingewiesen, dass sie uns die Genehmigung schleunigst herreichen muss. Kein Eingang.

    Nach über einem Jahr meldet sich nun die Anwältin des mittlerweile volljährigen Kindes. Die Mutter habe wohl die Genehmigung eingereicht. Was man da nun machen könne?

    Ich seh hier lediglich Ansprüche der Tochter gegen die Mutter.

    Wir haben diese Genehmigung von der Mutter nicht in der Akte. Eine verspätete Einreichung mit Anfechtung fällt auch weg, da die Mutter ja von dem Erfordernis wusste. Nachlassverwaltung dürfte nicht in Frage kommen wegen § 2062 BGB, da der Verstorbene noch unbekannte Kinder hat.

    Bleibt noch Nachlassinsolvenz. Oder fällt euch noch mehr ein?

  • Hallo,

    nun hat die Mutter ein Einschreiben mit Rückschein vorgelegt als Beleg dafür, dass sie die Genehmigung doch hier eingereicht habe. Anhand des Datums ist wohl davon auszugehen, dass sie hier die Ausfertigung ohne Rechtskraftvermerk eingereicht hat. Dieser wurde auch erst später angebracht.

    Nun würde grds. die Möglichkeit bestehen, dass die Mutter noch mit einer guten Begründung die rechtskräftige Ausfertigung hier einreicht samt Anfechtung der Fristversäumnis. Nun ist aber die Tochter mittlerweile volljährig, ein Anfechtungsrecht ihrerseits sehe ich nicht... ?!

  • Ich weiß, dass ich damit eine Mindermeinung vertrete, aber ich vertrete immer noch die Ansicht Sonnenfeld/Zorn (+ LG Berlin) in dieser Frage und finde auch, dass es sich lohnt, sich mit dieser Ansicht auseinanderzusetzen... wenn man dieser Ansicht folgte, bestünde Dein Problem jedenfalls nicht. Aber das wurde im Forum schon mehrfach (hitzig) diskutiert...

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