vereinfachte unterhaltsfestsetzung 2kinder

  • hallo,ich habe wirklich alles durchsucht u doch nix gefunden...ich bin seit kurzem in der fam.abteilung u allein für die vereinf. unterhaltsfestsetzung zuständig...jetzt hab ich nach uvg einen antrag für 2 gemeinsame kinder. diese muss ich ja unter einem gz führen und ein oder 2 beschlüsse erlassen?für ein kind wird laufender wie rückständiger unterhalt beantragt, für das 2te jedoch nur rückständiger unterhalt.kann ich das machen? man bittet mich ausdrückl. das 2te kind mit aufzunehmen u nicht auf das mahnverf. wegen mehrkosten u erhöhtem aufwandt zu verweisen. laut antragsteller machen das viele gerichte so!? ist das auch richtig?vielen dank u danke für das super forum ... ihr habt mich schon oft gerettet!!!!

  • Rückstandsfestsetzung wurde u.a. hier thematisiert :

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ght=Festsetzung

    Ich halte die alleinige Festsetzung von Rückständen für bedenkenlos zulässig.

    Wenn Du zwei Kinder in einem Verfahren hast, solltest Du selbstverfreilich auch nur einen Festsetzungsbeschluss für beide verfassen.
    Sieht auch die hiesige EDV so vor, auch wenn das Handling umständlich erscheint.
    Da lobe ich mir - speziell für Festsetzungen für UV-Kasse - eine Wordvorlage , welche - glaube ich - mal Ulf gebastelt hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (26. August 2013 um 21:26)

  • Es ist - soweit mir bekannt ist - noch immer streitig, ob das vV auch nur für Rückstände zulässig ist. Allerdings muss ich gestehen, dass mir so kein triftiger Grund einfällt, warum das vV nicht zulässig sein sollte und der Ast. stattdessen ein Mahnverfahren betreiben müsste.

    Wie viele Beschlüsse man dann erlässt, ist meines Wissens nicht vorgeschrieben. Theoretisch kann man je Kind je Monat einen gesonderten Beschluss machen (allerdings immer unter dem selben Az.), wenn man das für sinnvoll halten sollte.
    Ich würde es aber doch vorziehen, alles in nur einem Beschluss festzusetzen.

    Ulf

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  • danke!

    dürfte ich dann noch bitten euer geschätztes wissen hinsichtlich der kosten mit mir zu teilen?

    ich würde dazu tendieren die streitwerte pro kind zu errechen u dann den zusammengerechneten wert beider als meinen streitwert festzulegen, dh dann eine gebühr aus den streitwerten beider kinder zusammen...

  • Die Gebühr berechnet hier der mD aber was den Wert angeht, stimme ich auf jeden Fall zu.

    Ulf

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  • Nachschau ergibt § 51 II S.3 FamGKG mit § 33 I desselben Gesetzes.
    Im übrigen teile ich nicht die Auffassung , dass der Wert nur den mD als KB was angeht.
    Dafür sorgt schon mein EDV-Programm , welches den Wert abfrägt.;)

  • Im übrigen teile ich nicht die Auffassung , dass der Wert nur den mD als KB was angeht.


    Falls Du mich damit meinst:

    Der Wert geht letztlich auch die Beteiligten etwas an - sowohl wegen der Gerichts- als auch wegen eventueller Anwaltskosten. Schon deshalb muss sich der Rpfl. natürlich ebenfalls mit der Wertfestsetzung befassen. Mache ich ja auch. Ich setze den Wert regelmäßig im Festsetzungsbeschluss mit fest.

    Ich wollte nur sagen, dass ich aber nicht weiß, welche Gebühren anzusetzen sind, da das nicht mein Bereich ist.

    Ulf

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  • Ich wollte nur sagen, dass ich aber nicht weiß, welche Gebühren anzusetzen sind, da das nicht mein Bereich ist.

    Echt ?:gruebel:
    Auch nicht ,wenn Du über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des KB zu entscheiden hättest ?;)
    ist jedenfalls bei mir schon ab und an vorgekommen.

  • Nö, sowas kommt hier nicht vor. :strecker

    Und falls doch, höre ich den Revisor an uns schließe mich seiner Ansicht an. ;)

    Ulf

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