Durch den Richter wurde im Juli 2012 der Antragstellerin VKH bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet. Diese hatte im November 2011 einen Erbscheinsantrag gestellt (im Amtsgericht). Die Überprüfung gem. § 120 ZPO hat ergeben, dass sie keine Zahlungen leisten kann. Was mache ich mit den Kosten für die Testamentseröffnungen und den Erbscheinsantrag ? Sind die damit auch nicht zu erheben ?
VKH - Bewilligung
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Für welches Verfahren wurde denn VKH bewilligt ?
Muss im richterlichen Beschluss stehen. -
Aus deiner SV-Darstellung ergibt sich leider nicht, wofür die VKH bewilligt wurde - dies müsste sich aber aus dem Beschluss ergeben. Ohne eine Ergänzung des SV wird es schwer, etwas dazu zu sagen.
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genau steht nur drin: in pp. wird der Antragstellerin unter Beiordnung RA ... Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Nichts weiter.
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genau steht nur drin: in pp. wird der Antragstellerin unter Beiordnung RA ... Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Nichts weiter.
Dann anders: wofür (oder, falls auch das im Nebel liegt bei welcher "Gelegenheit") wurde die PKH denn beantragt?
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VKH muss doch im Voraus beantragt werden. Das dürfte bei der TE m.E. so gut wie immer ausscheiden oder?
Wenn wir die Sterbefallmitteilung erhalten und das Testament eröffnen, kann doch der Ast./Erbe nicht im Nachhinein dafür VKH beantragen.
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VKH für die TE scheidet m.E. deshalb aus , weil es sich um ein Amtsverfahren handelt.
Die TE ist nicht abhängig von ( vorheriger ) VKH-Bewilligung. -
VKH wurde beantragt, als das Verfahren bezüglich der Wirksamkeit der Testamente streitig wurde. Die Antragstellerin hat sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und dann VKH beantragt. Der Erbschein war zu diesem Zeitpunkt von ihr bereits beantragt. Die Eröffnung der Testamente war auch bereits erfolgt. Ein Testament wurde von Amts wegen eröffnet und das weitere Testament auf Antrag einer Person, die dieses abgeliefert hat (nicht von der Erbin).
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Über die Wirksamkeit des Testamentes konnte nur im Erbscheinsverfahren befunden werden, sodass auch nurhierauf sich die VKH-Bewilligung erstreckt.
Folglich besteht Kostenbefreiung auch nur für die Kosten dieses Verfahrens. -
Ich hänge mich hier mal ran.
Im Erbscheinverfahren wurde durch den Richter VKH bewilligt. Die VKH Partei erhält lt. Urteil 15.000,00 €. Muss die VKH Bewilligung durch den Rechtspfleger widerrufen werden?
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Das Vermögen der Partei dürfte doch wohl als neu erworben gelten ... ich würde VKH aufheben.
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Zur Aufhebung gibt es überhaupt keinen gesetzlichen Grund, höchstens zur Anordnung einer Einmalzahlung.
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Ok, dann eben so. Danke für den Hinweis.
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Woraus ergibt sich, dass ich als Rechtspfleger in Nachlasssachen dafür zuständig bin?
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Woraus ergibt sich, dass ich als Rechtspfleger in Nachlasssachen dafür zuständig bin?
Aus den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO, 3 Nr. 2c) RPflG, da § 16 RPflG insoweit keinen Richtervorbehalt enthält.
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Woraus ergibt sich, dass ich als Rechtspfleger in Nachlasssachen dafür zuständig bin?
Aus den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO, 3 Nr. 2c) RPflG, da § 16 RPflG insoweit keinen Richtervorbehalt enthält.
Einen hab' ich noch vergessen, nämlich § 20 Abs. 1 Nr. 4c) RPflG.
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Vielen Dank!
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Es wurde ein Vergleich geschlossen, aus dem hervorgeht, dass die Kosten des Nachlassverfahrens aus dem Nachlass zu entnehmen sind. Dazu gehören doch auch die Rechtsanwaltskosten, die vorab auf Grund der VKH-Bewilligung aus dem Nachlass gezahlt wurden, so dass diese einer der Erben in Rechnung gestellt werden kann.
Liege ich da richtig?
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Es wurde ein Vergleich geschlossen, aus dem hervorgeht, dass die Kosten des Nachlassverfahrens aus dem Nachlass zu entnehmen sind. Dazu gehören doch auch die Rechtsanwaltskosten, die vorab auf Grund der VKH-Bewilligung aus dem Nachlass gezahlt wurden, so dass diese einer der Erben in Rechnung gestellt werden kann.
Liege ich da richtig?
Das sehe ich im Ergebnis wie Du.
Einerseits erscheint es zunächst merkwürdig, dass die Beteiligten einen Vergleich mit diesem Inhalt geschlossen haben, denn sie wollten vermutlich nicht die Staatskasse entlasten. Andererseits: Wenn der Nachlassanteil, der auf den "VKH-Miterben" entfällt, dessen Schonbetrag übersteigt, kämst Du über die nachträgliche Änderung der VKH ebenfalls zu einer zumindest teilweisen Rückforderung durch die Staatskasse.
Bleibt der Fall übrig, dass der Nachlasswert so gering ist, dass der Anteil den Schonbetrag des "VKH-Miterben" nicht übersteigt. Dafür liefert indessen der Vergleichsinhalt die entsprechende Handhabe. Die Beteiligten müssen sich daran festhalten lassen (es sei denn, sie ändern daraufhin die Vereinbarung noch einmal ab...).
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