§§ 35 Abs. 2 S.2, 295 Abs. 2 bei Nebentätigkeit

  • Schuldner (S) ist Vollzeit angestellt tätig. Nebenher arbeitet er selbständig als Inhaber eines kleinen Gemüsladens. Der Laden ist am Tag nur rund eine Stunde, am Samstag 2 h geöffnet und wirft kaum Erträge ab.

    Diese Selbständigkeit will der IV freigeben. Welche Zahlungsobliegenheit erwächst daraus gem §§ 35, 295 Abs. 2 InsO? Müsste bei der Bestimmung des fiktiven Einkommens gem. § 295 Abs. 2 InsO ein angemessenes Dienstverhältnis herangezogen wreden, dass ebenfalls nur einige h wöchentlich bestünde, oder ein Vollzeitdienstverhältnis?

    HOffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt, ist gar nicht so einfach ...

  • das ist hier ein reiner Nebenerwerb, ob man überhaupt hier eine Abführungspflicht konstruieren kann, ließe sich schon hinterfragen, aber selbst wenn, ließe sich die allenalls i.H. eines fiktiven Einkommens im Rahmen eines Zweitjobs bezogen auf die Stundenbasis begründen. Es ist ja eher umgekehrt: ist der Schuldner im Rahmen einer freigegeben Selbständigkeit tätig, ist es problematisch, wenn er sich nicht um einen Vollzeitjob (mit dem er es dann ja eigentlich genügen lassen könnte) bemüht (hat der BGH irgendwann entschieden, sorry, hab es grad nicht parat).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Schuldner (S) ist Vollzeit angestellt tätig.


    ist es problematisch, wenn er sich nicht um einen Vollzeitjob (mit dem er es dann ja eigentlich genügen lassen könnte) bemüht (hat der BGH irgendwann entschieden, sorry, hab es grad nicht parat).



    Er ist doch Vollzeit tätig.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • M. E. müsste man für die Nebentätigkeit ein fiktives Einkommen errechnen und dies dem Haupteinkommen der Nebentätigkeit hinzurechnen und daraus dann den pfändbaren Betrag errechnen.

    Wieso? Zusammenrechnung von mehreren AE, aber nicht AE und selbstständige Tätigkeit.

    Im eröffneten Verfahren könnte man alle Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit einziehen, im RSB Verfahren nicht.

    Aber ob das Sinn macht?

  • Der Sch hat nach § 295 II so zu stellen, " wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis" eingegangen wäre.
    Angemessenes Dienstverhältnis ist doch immer nur eine Vollzeitstelle, man kann doch niemanden dazu zwingen neben einer Vollzeitstelle noch einen Nebenjob auszuführen.

    Wenn also seine Vollzeitstelle angemessen ist, ist alles o.k. Problematisch wäre m.E. nur, wenn er um seine Nebenbei-Selbständigkeit zu ermöglichen, eine minderbezahlte Vollzeitstelle annimmt.

  • Schuldner (S) ist Vollzeit angestellt tätig.


    ist es problematisch, wenn er sich nicht um einen Vollzeitjob (mit dem er es dann ja eigentlich genügen lassen könnte) bemüht (hat der BGH irgendwann entschieden, sorry, hab es grad nicht parat).



    Er ist doch Vollzeit tätig.

    eben ! und genau das meine ich (daher die Wendung "umgekehrt") :D

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