Schuldner (S) ist Vollzeit angestellt tätig. Nebenher arbeitet er selbständig als Inhaber eines kleinen Gemüsladens. Der Laden ist am Tag nur rund eine Stunde, am Samstag 2 h geöffnet und wirft kaum Erträge ab.
Diese Selbständigkeit will der IV freigeben. Welche Zahlungsobliegenheit erwächst daraus gem §§ 35, 295 Abs. 2 InsO? Müsste bei der Bestimmung des fiktiven Einkommens gem. § 295 Abs. 2 InsO ein angemessenes Dienstverhältnis herangezogen wreden, dass ebenfalls nur einige h wöchentlich bestünde, oder ein Vollzeitdienstverhältnis?
HOffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt, ist gar nicht so einfach ...