Hallo,
Klage gegen B und Haftpflichtversicherer. Hauptsache wurde für erledigt erklärt, Kosten der Beklagtenseite auferlegt. Dieser Beschluss wurde aber lediglich an den Versicherer zugestellt. Greift die Vollmacht des § 10 Abs. 4 AKB soweit, dass dadurch auch an die B wirksam zugestellt wurde? M.E. reicht der Wortlaut nicht so weit.
Vielen Dank.