Und schon wieder Hallo
Irgendwann musste so etwas kommen:
Ich hatte im Jahr 2010 eine Auflassung bekommen mit Antrag auf Vollzug.
Darin hat eine GbR mehrere Grundstücke auf eine andere, bereits existente GbR ("GbR 2") aufgelassen.
Die erwerbende GbR 2 wurde durch ihre einzigen (!) Gesellschafter A und B vertreten.
Eine AV für den Erwerber war nicht eingetragen.
Ich hatte seinerzeit dann den Antrag zurückgewiesen im Hinblick auf die damals noch vorherrschende OLG- Rechtsprechung zum Thema "Auflassung an existente GbR"....
(Dies war vor dem berühmt- berüchtigten BGH- Beschluss aus dem Jahr 2011....)
Kurz vor dieser Zurückweisung reicht mir selbiger Notar eine Urkunde über GbR- Anteilsabtretung ein.
Demnach hat Gesellschafter B seinen Anteil an der (erwerbenden) GbR 2 an C abgetreten, und zwar noch vor Erklärung der Auflassung !
Nun meint der Notar, ich solle doch bitte die Auflassung "im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung" vollziehen, und zwar so, dass die GbR 2 zunächst mit ihrem alten (!)Gesellschafterbestand (also A und B) eingetragen wird.
Danach möge dann in einem zweiten Schritt der Gesellschafterwechsel von B auf C kenntlich gemacht werden....
Ich bin derzeit der Meinung, dass ich den alten Gesellschafterbestand nicht mehr eintragen kann, auch nicht für eine logische Sekunde....
Und hinsichtlich des Gesellschafterwechsels kann ich § 899a BGB auch nicht analog anwenden, weil die betreffende GbR ja noch gar nicht (als Eigentümer) eingetragen ist.
Darüber hinaus müsste man wohl anmerken, dass die erwerbende GbR 2 bei Auflassung nicht korrekt vertreten wurde, da seinerzeit ja schon C Gesellschafter war und nicht mitgewirkt hat....
Habt ihr so etwas (ähnliches) schon mal gehabt ??
Wäre für Feedback & Einschätzungen dankbar !