Hallo,
ich habe folgenden Fall auf dem Tisch:
Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, verstirbt in Deutschland. Er hat ein Kind, welches in Österreich vom neuen Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Erblassers adoptiert wurde.
Im Geburtenbuch wurde die Adoption beigeschrieben.
Im österreichischen Adoptionsbeschluss ist folgender Satz: " Aufgrund der Erklärung des leiblichen Vaters... erlöschen gem. § 1755 Abs. 2 BGB die familienrechtlichen Beziehungen gegenüber dem leiblichen Vater."
Mein Problem: Erlöschen damit auch die erbrechtlichen Beziehungen?
Nach meinen bisherigen Ermittlungen komme ich zu folgendem Ergebnis:
Nach § 182a des österreichischen allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben die im Erbrecht begründeten Rechte trotzdem bestehen, d.h., das Kind hat weiterhin Erbrecht nach dem Vater.
Den Beschluss des Kammergerichts vom 23.9.1987, OLGZ 1988,6 hab ich gelesen. Richtig schlau werde ich daraus allerdings für meinen Fall nicht.
Danke für die Antworten