Erbrecht eines in Österreich adoptierten deutschen Kindes

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall auf dem Tisch:
    Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, verstirbt in Deutschland. Er hat ein Kind, welches in Österreich vom neuen Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Erblassers adoptiert wurde.
    Im Geburtenbuch wurde die Adoption beigeschrieben.
    Im österreichischen Adoptionsbeschluss ist folgender Satz: " Aufgrund der Erklärung des leiblichen Vaters... erlöschen gem. § 1755 Abs. 2 BGB die familienrechtlichen Beziehungen gegenüber dem leiblichen Vater."

    Mein Problem: Erlöschen damit auch die erbrechtlichen Beziehungen?

    Nach meinen bisherigen Ermittlungen komme ich zu folgendem Ergebnis:

    Nach § 182a des österreichischen allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben die im Erbrecht begründeten Rechte trotzdem bestehen, d.h., das Kind hat weiterhin Erbrecht nach dem Vater.

    Den Beschluss des Kammergerichts vom 23.9.1987, OLGZ 1988,6 hab ich gelesen. Richtig schlau werde ich daraus allerdings für meinen Fall nicht.


    Danke für die Antworten

  • Da im österreichischen Adoptionsbeschluss die Norm des § 1755 Abs. 2 BGB erwähnt wurde, stellt sich zunächst die Frage, ob die Adoption nach deutschem oder nach österreichischem Recht erfolgt ist. Denn wenn Ersteres der Fall ist, sind die österreichischen Normen im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Adoption nicht einschlägig.

  • Danke das ist doch schon mal ein Ansatz.
    Geht das eigentlich, dass im Ausland eine Adoption nach deutschen Rechtsnormen ausgesprochen wird?

  • Wann war die Adoption? Zu Zeiten als Österreich "deutsch" war?

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  • Es stellt sich nicht nur die Frage, wann die Adoption durchgeführt wurde, sondern auch, welche Staatsangehörigkeit der Annehmende und der Angenommene im Zeitpunkt der Adoption besaßen. Im Übrigen müsste sich aus dem Adoptionsbeschluss ergeben, nach welchem Recht die Annahme ausgesprochen wurde.

  • Die Adoption war im Jahr 1998.
    Der Adoptivvater war und ist österreichischer Staatsangehöriger, das Kind deutscher Staatsangehöriger.
    In dem Adoptionsbeschluss ist k e i n Hinweis darauf, nach welchem Recht die Adoption ausgesprochen wurde.
    Lediglich der Hinweis auf § 1755 Abs. 2 BGB hat mich verwundert. In einer weiteren Entscheidung des österrreichischen Bezirksgerichts ( Genehmigung der Einwilligung der Kindsmutter) ist widerrum eine deutsche Vorschrift zitiert.( § 1746 BGB).
    Ich denke, ich werde jetzt mal in Österreich anfragen um abzuklären nach welchem Recht die Adoption damals ausgesprochen wurde.

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