Nachlassverzeichnis bei Testamentseröffnung

  • Nach Inkrafttreten des GNotKG dürfte es sich erübrigen, Nachlassverzeichnisse an die Erben zu versenden oder sollte der MiZi wegen weiterhin ein Nachlassverzeichnis übesandt
    werden, welches sich auf die Auskünfte beschränkt - im Handelsregister eingetragene Firma - Grundvermögen - Nachlasswert über 20.000,00 -?

  • Wir übersenden kein Nachlassverzeichnis mehr. Dies ist nur zur Berechnung der Gerichtsgebühren notwendig und mit der Festgebühr entfällt dies. Dies wird in unserem gesamten LG-Bezirk so gehandhabt.

  • Die Diskussion gab es schon an anderer Stelle. Warum sollte ich ein Formular versenden, wenn es nur um "Nebenpflichten" geht? Frag doch einfach bei der Übersendung des Testaments nach der ungefähren Nachlasshöhe und ob (ggfs. wo) Grundstücke/Firmen vorhanden sind. Solltest du dann etwas mitgeteilt bekommen, kann diese Information ja ggf. an das FA/GBA/Registergericht mitgeteilt werden. Ansonsten: wenn ich von nichts weiß, kann ich auch niemandem etwas mitteilen.

  • Kann ich bitte einen link zu der Diskussion an anderer Stelle haben oder darf ich das nochmal aufwärmen und fragen ob das alle so sehen, bei uns kam nämlich die Anweisung, den Wert-fragebogen aufgrund der MiZi weiterhin ausfüllen zu lassen.
    Bin dankbar für Antworten!

  • Der Wortlaut der betreffenden MiZi-Verwaltungsvorschrift ist völlig eindeutig. Es ist nur mitzuteilen, wenn etwas bekannt ist, aber es sind keine Tätigkeiten zu entfalten, damit etwas bekannt wird. Letztere können nur erforderlich sein, wenn die Angaben zur Gebührenbewertung benötigt werden. Für die Testamentsverwahrung und Testamentseröffnung werden sie aber nicht (mehr) benötigt.

    Für die in #4 genannte "Anweisung" gibt es daher keine Rechtsgrundlage. Sie ist gegenstandlos und unbeachtlich.

  • Der Wortlaut der betreffenden MiZi-Verwaltungsvorschrift ist völlig eindeutig. Es ist nur mitzuteilen, wenn etwas bekannt ist, aber es sind keine Tätigkeiten zu entfalten, damit etwas bekannt wird. Letztere können nur erforderlich sein, wenn die Angaben zur Gebührenbewertung benötigt werden. Für die Testamentsverwahrung und Testamentseröffnung werden sie aber nicht (mehr) benötigt.Für die in #4 genannte "Anweisung" gibt es daher keine Rechtsgrundlage. Sie ist gegenstandlos und unbeachtlich.

    Dem kann ich nur vollinhaltlich zustimmen.

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