Genehmigung Kommanditanteil Testamentsvollstreckung

  • Vater verstorben. Alleinerbin ist Mutter. Die zwei minderjährigen Kinder erhalten je Vermächtnis: Fondsanteile an Kommanditgesellschaft - allerdings mit der Maßgabe, dass die Kinder das noch valutierte Darlehen, welches zur Finanzierung der Fondsanteile aufgenommen wurde, zu übernehmen haben.
    Es ist Testamentsvollstreckung + Vermächtnisvollstreckung (§2223 BGB) angeordnet. TV ist unabhängiger Dritter.
    Nun erhalte ich vom TV Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung: Übertragung der Kommandit-Anteile nebst damit verbundener Darlehensübernahme zu genehmigen. Vorgelegt wurde erstmal nur Gesellschaftsvertrag.
    Nach Sichtung der Rechtsprechung und Kommentare bin ich verwirrt, insbesondere weil es so viele Fallgestaltungen gibt, aber keine so richtig passt.
    Wann ist das Vermächtnis angenommen? Kann hier die Mutter vertreten (bei Annahme Vermächtnis ist sie hinsichtlich der übernommenen Darlehensschuld begünstigt!)? Muss der TV für die Kinder annehmen? Vertritt TV wegen §2223 BGB? Aber dann brauch ich doch keine Genehmigung oder?
    :aufgeb:Entwirrt mich bitte.

  • Es fragt sich, ob sowohl eine TV zu Lasten der Erbin als auch eine TV zu Lasten der Vermächtnisnehmer vorliegt - das sind nämlich zwei verschiedene Testamentsvollstreckungen.

    Es wird am Besten sein, wenn Du die TV-Anordnungen exakt wiedergibst.

    Wenn es jeweils auf ein Handeln des TV ohne notwendige Mitwirkung der Mutter hinausläuft, ist natürlich keinerlei gerichtliche Genehmigung erforderlich.

  • Folgende Anordnungen wurden im Testament getroffen:

    Der TV soll die Vermächtnisse erfüllen. Er kann Nachlassgegenstände verkaufen. Der TV soll Vermögen, welches einem Vermächtnisnehmer erst bei Volljährigkeit ausgezahlt wird, bis dahin verwalten. Auch soll er, soweit Vermögen vor Volljährigkeit übertragen wird, dieses bis Volljährigkeit verwalten.

    Die Fonds-Anteile, die der EL seinen beiden Kindern vermacht, soll der TV verwalten bis Ende 2018 (-bis dahin sind die Kinder noch minderjährig). Vor diesem Zeitpunkt soll der Fond nicht ausgezahlt werden.

    Die Erbin= Mutter ist mit TV nicht beschwert...

  • Die Ausführungen zur Vermächtnisvollstreckung im Beschluss des OLG Hamm, FamRZ 2011, 329-331 lassen mich glauben, dass ich hier gar nichts machen kann - sprich keine Genehmigung.

    Laut Testament soll der TV die Vermächtnisse erfüllen, aber für die Kinder annehmen darf er doch nicht. Hier muss die Mutter ran.
    So- und bei der Überlegung hinsichtlich Vertretungsauasschluss häng ich.
    Ich habe das Gefühl, dass ich Annahme und Übertragung Fonds-Anteile zusammenmische.
    Ich hatte mir überlegt, dass Mutter bei Vertretung nicht ausgeschlossen ist, da hier nur Vermächtnis (=Erfüllung einer Verbindlichkeit) besteht. Aber das setzt ja Annahme voraus, die ja aber konkludent mit der Vertretung bei Übertragung erklärt werden kann. Dann gibt es da wieder die OLG München Entscheidung von 23.09.2011, 34Wx 311/11, die ja sagt, dass kein Vertretungsausschluss. Aber irgendwie sind da Bauchschmerzen und Unsicherheit.
    Oder verknote ich mich hier unnötig?

  • Also ich weiß nicht ganz so recht, wo das Problem liegen soll. Es ist TV angeordnet. Und der TV hat im Rahmen seines Amtes das Testament umzusetzen - so auch das Vermächtnis zu realisieren. Dabei hat das Amtsgericht aufgrund der Testierfreiheit keinerlei Einfluss und ein Genehmigungstatbestand ist nicht ersichtlich.

    Die KM hat etweder das Erbe (hier: Vermächtnis) anzunehmen oder das Erbe auszuschlagen. Eine Ausschlagung ist offensichtlich nicht erfolgt. Damit sind die Kinder m.E. Erbe geworden und es ist durch die KM evtl. ein Verzeichnis nach § 1640 BGB zu errichten.

    Ich hatte auch schon solche Fälle und habe über den § 1640 BGB keine weitere Veranlassung gesehen.

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