§ 28 AktO Bayern

  • Wir (ein kleines Amtsgericht im schönen Bayern) haben hier bislang nur für die Testamentsvollstreckung und die Nachlasspflegschaft gesonderte VI-Aktenzeichen vergeben. So langsam beschleicht mich jedoch die Vermutung, dass wir uns damit pensenmäßig ganz schön schlecht stellen, andererseits möchte ich auch nicht mehr Az vergeben als erlaubt sind. Ich würde daher einfach mal gerne in den Raum fragen, ob Ihr im Hinblick auf § 28 AktO und die Erläuterungen zu Muster 5 der AktO in folgenden Konstellationen jeweils ein weiteres Aktenzeichen vergebt:

    • Erbscheinsverfahren wurde durchgeführt; später wird eine Erbteilsübertragung eingereicht

    • Erbenermittlung erfolgt von Amts wegen da ein Grundstück vorhanden ist; nachdem viele Ausschlagungserklärungen eingegangen sind wird schließlich ein Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts eingeleitet

    • Notarielles Testament wurde eröffnet, dieses enthält neben einer Erbeinsetzung die Anordnung von Testamentsvollstreckung; ein TV-Zeugnis benötigt der TV nicht --> vergebt ihr für die Entgegennahme der Erklärung über die Annahme des TV-Amtes ein weiteres VI-Aktenzeichen

  • Mag von Bundesland zu Bundesland verschieden sein, aber ich kenne es so:

    1) ja, neues Az
    2) ja, neues Az
    3)nein, kein neues Az. (led. dann, wenn ein TV-Zeugnis beantragt wird)

    Habe keine AktO-oG zur Verfügung und kann deshalb keine genaue Begründung angeben. Nächste Woche kann ich konkreter antworten.

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