Nach dem 31.12.2008 geborene nichteheliche Kinder

  • Im Rahmen eines Berichtsauftrags musste ich mich ziemlich intensiv mit dem Testamentsverzeichnisüberführungsesetz (TVÜG) auseinandersetzen.

    Demnach werden neben den Verwahrangaben auch die sog. weißen Karteikarten, also die bei den Standesämtern vorliegenden Mitteilungen über nichteheliche Kinder, in das ZTR überführt und beim Versterben des Erblassers dem zuständigen Nachlassgericht mitgeteilt.

    Soweit - so gut.

    Aber bei meinen Recherchen ist mir aufgefallen (ich muss gestehen, dass ich das bislang nicht wusste), dass seit 01.09.2009 für nichteheliche Kinder beim Standesamt keine weißen Karteikarten mehr angelegt werden.

    "Ersetzt" wird dies dadurch, dass nunmehr jedes Kind beim Geburtenregistereintrag der beiden Elternteile vermerkt wird, d.h. wenn sich das Nachlassgericht beim Geburtsstandesamt des Erblassers einen vollständigen Geburtenregisterauszug erholen würde, könnte man aus diesem alle ab 01.09.2009 geborenen Kinder ersehen. Wohlgemerkt ohne die Unterscheidung, ob es sich hierbei um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt, wobei dies ja mittlerweile auch keine Rolle mehr spielt.

    Ich frage mich jetzt nur, wie wir dann in der Praxis (in Bayern haben wir ja häufig die Pflicht die Erben von Amts wegen zu ermitteln) von nach dem 01.09.2009 geborenen, nichtehelichen Kindern erfahren sollen.
    --> wir müssten uns dann ja jedes mal einen Geburtenregisterauszug des Erblassers anfordern bzw. von den Beteiligten vorlegen lassen ??

    Wie seht Ihr das bzw. handhabt Ihr das :confused:

  • Es gibt wohl Bestrebungen, dieses "Problem" zu lösen.
    Entweder, indem man den Antragsteller verpflichtet, einen Geburtsregisterauszug beizubringen oder durch entsprechende Mitteilungspflichten der Standesämter.

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