vom NL Pfleger zu beachtende Forderung

  • Mein Erblasser hinterlässt 28.000 EUR bei der Sparkasse und drei nichteheliche geborene - davon zwei erwachsene -Kinder.
    Die Vaterschaft eines der Kinder wird derzeit gerichtlich abgeklärt. Der Termin ist noch nicht absehbar.
    Ich habe die Beerdigungskosten im Rahmen eines gerichtlichen Beschlusses "freigegeben" auf Bitten einer Tochter.
    Ebenso sollte ich verfahren mit einer Rechnung des örtlichen Klinikums über 14000 EUR gegen den nicht versicherten Erblasser. Hier tu ich mich jedoch schwer.
    Nun habe ich einen Antrag des Klinikums auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB vorliegen.

    Die Nachlasspflegschaft würde gleich 200 EUR kosten.
    Spricht etwas dagegen, - um den Kindern wenigstens etwas zu erhalten- die bekannte Tochter als NL Pfleger einzusetzen und muss diese mögliche Unterhaltsforderungen des noch festzustellenden Kindes einkalkulieren?

  • 1. NP ja oder nein:
    M.E: liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer NP hinsichtlich der Erbquote - laut Sachverhalt hier wohl 1/3 - vorliegen bzgl. des Kindes, dessen Erbrecht noch strittig ist.

    2. Person des NP:
    Ich persönlich bestelle prinzipiell keine nahen Angehörigen zum NP. Zudem ist fraglich, ob die Tochter fachlich geeignet erscheint.

    3. nachlassgerichtl. Beschluss zur Freigabe zur Begleichung von Beerdigungskosten:
    Dieses Thema wurde bereits gründlich im Forum diskutiert. Mit solch eine Beschluss kann man sich durchaus in eine Amtshaftung manövrieren. Es ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichtes Gläubiger zu befriedigen. Zumal hier Erben bekannt sind, welche zudem als Bestattungspflichtige zunächst in Vorleistung gehen müssten. Desweiteren ist wohl völlig unklar, ob der Nachlass überschuldet ist.

  • Wäre ich der in diesem Fall bestellte Nachlasspfleger, hätte ich bisher wohl weder die Bestattungskosten erstattet noch (und das gleich schon überhaupt nicht) die Krankenhauskosten bezahlt....und hinsichtlich der Krankenhauskosten ist das auch dem Gericht anzuraten...hier muss ein (neutraler) Pfleger bestellt werden, der ein Nachlassverzeichnis macht und dann wohl auch noch in seinem eigenen Interesse und im Interesse der Erben, ein Gläubigeraufgebot duchführt bevor er Zahlungen an Gläubiger veranlasst. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist das ein klarer Fall für eine 61er -Pflegschaft durch einen professionellen Pfleger.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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