Brauche ich einen Verfahrenspfleger ?

  • Hallo !

    Muss schon wieder stören .

    Die Erblasserin hat in ihrem Testament eine Stiftung, die noch zu gründen ist,als Alleinerbin eingesetzt.

    Da ziemlich viel Vermögen vorhanden ist,wurde ein Nachlasspfleger bestellt.Dieser beantragt nun die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für die Auflösung einiger Konten der Erblasserin,um diese bei einer Bank zusammenzulegen.

    Muss ich hierfür jetzt einen Verfahrenspfleger bestellen ?

  • Ja.

    Und zur Stiftung: Wurde nach § 83 BGB verfahren?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es ist inzwischen gängiger Stand der Rechtsprechung und hier im Forum bereits mehrfach erörtert worden, dass bei einer Nachlasspflegschaft für genehmigungspflichtige Geschäfte des Nachlasspflegers weder ein Ergänzungsnachlasspfleger noch ein Pfleger für unbekannte Beteiligte zu bestellen ist. Vielmehr ist der Verfahrenspfleger das für solche Fälle übliche Mittel um Rechtssicherheit zu haben....wenngleich es gerade in Baden-Württemberg noch (immer) Verfechter der Ansicht gibt, es sei ein Ergänzungsnachlasspfleger zu bestellen.

    Vgl. ausführlich dazu hier unter #2 : https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rfahrenspfleger

    Darf ich nochmal nach § 83 BGB fragen?

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  • Ich habe damit kein Problem...ist ja nicht mein Fall der evtl. in die Hose geht.....es kann ja sein, dass New2008 nicht mehr im Büro ist....

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (2. September 2013 um 18:05)

  • Aha...siehe da...dachte ich es mir doch...die Behoerde wuerde ich uebrigens auch am Genehmigungsverfahren beteiligen.

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  • Hallo !

    Habe jetzt jemanden gefunden der die Verfahrenspflegschaft übernimmt.
    Habt ihr schon mal einen Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Nachlasssachen gemacht ?

    Wem muss ich den Beschluss außer dem Verfahrens-und dem Nachlasspfleger übersenden ?

    Eín Anwalt eines gesetzlichen Erbens hat sich bei uns zwecks Anfechtung des Testaments gemeldet.Würdet ihr dem Anwalt auch einen Beschluss übersenden zusammen mit den Genehmigungsanträgen ?

  • Um Himmels Willen....ich breche ein....


    Ich dache, es ist ein Nachlasspfleger bestellt? Jetzt ist also sogar schon ein Erbschein beantragt????

    Wie dem auch sei: Natürlich ist der Anwalt eines gesetzlichen Erben "Beteiligter" und am Verfahren zu beteiligen.....ich verstehe nicht, wie du auf die Idee kommst den zu "umgehen"?

    Wenn nun der Erbe sogar schon einen Erbscheinsantrag gestellt hat, würde ich mit weiteren Genehmigungen zurückhaltend sein und keinesfalls ohne den Erben entscheiden!!!!

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  • Befürchte auch , dass die Verbescheidung des Erbscheinsantrages unter Berücksichtigung der Anfechtung nun Vorrang vor irgendwelchen Auflösungsgenehmigungen des NLP hat.

  • Die NLP-Bestellung koennte ja auch darum erfolgt sein, weil nicht sicher ist, ob die gesetzliche oder die testamentarische Erbfolge greift. Besteht darueber offenbar Streit, ist das dann kein Grund, dem NLP Verwaltungshandlungen zu untersagen. Ich denke daher, dass die Kontenzusammenlegung genehmigbar ist. Die Frage ist aber, ob man nun wirklich noch einen Verfahrenspfleger braucht, wenn man neben dem NLP die bekannten gesetzlichen Erben und die "Stiftungsbehoerde" anhoeren kann...dann eruebrigt sich eigentlich die Verfahrenspflegerbestellung. Ohne genauen Sachverhalt machen weitere Ueberlegungen wohl keinen Sinn...wie so oft.

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  • Hallo !

    Mein Problem bei der ganzen Sache ist, dass mir noch ein weiteres Testament des Erblassers fehlt,welches sich in der Verwahrung eines anderen Gericht befindet.

    Daher konnten wir letztendlich noch gar nicht mit der Feststellung der Erben beginnen und auch noch nicht die Behörde anhören.

    Würdet ihr jetzt trotzdem den Beschluss an die Behörde schicken, obwohl sie noch nichts von dem Sachverhalt weiß ?

    Habt ihr mal ein Muster für den Beschluss Verfahrenspflegerbestellung ?Würde den Beschluss aus Forum Star übernehmen, nur bei der Begründung bin ich mir nicht sicher.

  • :heul:
    Gibt es noch ein paar "Kleinigkeiten", die du uns zum Sachverhalt sagen möchtest....es ist gelinde gesagt nämlich etwas "unschön", wenn man sich den Kopf zerbricht und dann erfährt, dass die Materie um die es geht, eine ganz andere Grundlage hat....gerade du als "Juristin" solltest wissen, dass auch solche Details den Ausgang einer Frage völlig ins Gegenteil verkehren können...

    Nun? Was gibt der Fall sonst noch her? Warum hast du einen Nachlasspfleger bestellt? Warum liegt schon ein Erbscheinsantrag vor, bevor alle Testamente eröffnet sind? Warum dauert das bei dem anderen AG so lange? Was ist denn das für ein vermurkster Fall??????

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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