Ernennung Testamentsvollstrecker durch Nachlassgericht

  • Hallo !

    Brauche mal wieder eure Hilfe .

    In dem notariellen Testament des Erblassers wurde TV angeordnet und Frau A. zur Testamentsvollstreckerin ernannt.Frau A.hat das Amt als Testamentsvollstreckerin abgelehnt.
    In dem Testament ist enthalten, dass hilfsweise das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen soll.

    Habe jetzt schon bei einem Anwalt angefragt,dieser hat sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt.Gleichzeitig habe ich bei den Erben angefragt,ob Einverständnis mit der Vorgehensweise besteht.

    Von einem Erben liegt mir keine Anschrift vor.

    Kann ich jetzt als nächsten Schritt die Ernennung des TV vornehmen oder würdet ihr noch die Anschrift des Erben ausfindig machen ?

    Hatte leider noch nie einen Fall, wo ich bzw.der Richter die Ernennung vornehmen muss.
    Habt ihr vielleicht schonmal so einen Beschluss gemacht ?
    Wie sieht es mit dem Rechtsmittel aus ? An wen wird der Beschluss zugestellt ?
    Würde den Beschluss an den TV schicken mit der Bitte um Angabe , ob er das Amt als TV annimmt.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der § 83 BGB passt schon auf die zu gründende Stiftung, hat aber mit diesem Fall nichts zu tun.

    Aber TLs Bereitschaft, auf Deine Fragen auch künftig zu antworten, scheint daran zu hängen, dass Du unsere Rückfragen auch beantwortest.

    Andere haben da schon längst die Geduld verloren. Also, bitte beantworte im von TL nochmals verlinkten Thread seine Nachfrage, auf dass ersichtlich ist, dass Dich unsere Antworten auch interessieren.

  • Zitat

    Wie sieht es mit dem Rechtsmittel aus ?

    Vielleicht könnte man hier anprüfen, ob nicht das Rechtsmittel einer Rechtspflegererinnerung gegeben sein könnte.

  • 1 Kann ich jetzt als nächsten Schritt die Ernennung des TV vornehmen oder würdet ihr noch die Anschrift des Erben ausfindig machen ?
    2 An wen wird der Beschluss zugestellt ?
    3 Würde den Beschluss an den TV schicken mit der Bitte um Angabe , ob er das Amt als TV annimmt.

    1. Solange es bereits bekannte Erben gibt, reicht das m.E. aus und muss jetzt durch das NLG nicht bis ins letzte Detail die Erbenermittlung erfolgen. Anderenfalls müßte man bei unbekannter Erbfolge natürlich schon wegen nachstehend Ziffer 2 die Erben ermitteln bzw. über § 1960 BGB nachdenken.

    2. An die Beteiligten

    3. Ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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