Sterbenachweis

  • Hallo.
    Ich habe bei unserem Amtsgericht einen Erbscheinsantrag eingereicht, unter anderem mit einem Auszug aus dem Geburtsregister einer Dame, auf welcher unten auch die Eheschließung und der Tod vermerk ist. Brauche ich dann trotzdem nochmal eine gesonderte Sterbeurkunde? Der Rechtspfleger hat das moniert.
    Vielleicht gibt es ja auch irgendwo einen Literaturhinweis.
    Vielen Dank für hilfreiche Infos...

  • Der Tod einer Person wird regelmäßig durch eine Sterbeurkunde nachgewiesen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ok, überzeugt. Hatte halt gedacht, weil ja auf dem Auszug das Sterbedatum, der ort und das Standesamt drauf steht, könnte das reichen aber gut. Danke für die Antwort TL

  • Der Tod einer Person wird regelmäßig durch eine Sterbeurkunde nachgewiesen.


    Weshalb die Regelung in § 5 Abs. 5 Nr. 3 PStG ja auch so skandalös ist. Nach 30 Jahren bleiben eben nur noch beglaubigte Abschriften des Archivguts, soweit noch vorhanden.

    Immerhin begnügen sich "meine" Nachlassgerichte und Grundbuchämter mit diesen Urkunden, wenn die betreffende Person schon länger als 30 Jahre tot ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Na ja, auch eine nach archivrechtlichen Vorschriften beglaubigte Kopie des standesamtlichen Eintrages ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 2356 BGB, wenngleich es nach Personenstandsvorschriften keine (echte) Personenstandsurkunde ist. Problematisch ist nur, dass manche Archive die Kopien aus ihrem Archivgut nicht beglaubigen können oder wollen....weil es manchmal schlicht und einfach kein Siegel im Stadtarchiv gibt...

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  • Vielleicht konkretisiere ich meine eingangs genannte Ausführung noch etwas.
    In diesem Auszug aus dem Geburtsregister, der noch nicht so alt ist, steht halt unten drauf:
    - Eheschließung des Kindes am *****, Standesamt ***** Nr. ***/***
    - Tod des Kindes am *****, Standesamt ***** Nr. ***/***.
    Mein Gedanke war halt, dass das Geburtsstandesamt diese Ausfüllung ja nicht ohne weiteres macht und diese Eintragung daher als Todesnachweis (oder Ersatz für eine Sterbeurkunde) ausreicht aber wie TL ja schon ausgeführt hat: Der Tod ist durch Sterbeurkunde nachzuweisen...

  • Das was du siehst ist ein standesamtlicher Hinweis auf der Geburtsurkunde. Dieser hat für sich genommen keine urkundliche Beweiskraft...höchstens über § 2356 I Satz 2 BGB.

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  • Super.... Danke für den Hinweis. Muss ich mir merken. ;)
    Ich denke, dass die Sterbeurkunde einfach zu beschaffen sein müsste. Ansonsten müsste ich ja auch wieder irgendwie belegen, dass die Sterbeurkunde nur unter erschwerten Bedingungen zu bekommen ist. Aber es sind ja auch das Standesamt und die Registernummer angegeben. Also selbst, wenn ich es drauf ankommen ließe, würde es mir eh nix bringen.:cool:

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