Verweigerung der Auskunftserteilung

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein kleines Problem und hoffe ihr könnt mir helfen:

    bearbeite gerade ein Verfahren zur Genehmigung der Erbschaftsausschlagung für ein Kind.
    Soweit sogut. Ich habe wie üblich die Auskunftsersuchen an die Ämter rausgeschickt (Schuka, Inso) und des Weiteren auch ein Auskunftsersuchen an eine Bank, von der ich aus der Nachlassakte weiß, dass die Verstorbene dort ein Konto hatte.

    Nun bekomme ich von dieser Bank die Mitteilung, dass sie zur Wahrung der Bankgeheimnisse verpflichtet ist und für die "Auskunftserteilung an ein Amtsgericht die Anfrage durch das Nachlassgericht benötigen"...
    Rechtsnachfolger/Erben sind auskunftsberechtigt, wenn sie einen Erbnachweis vorlegen.

    Ist bisher noch nicht passiert, dass mir eine Bank die Auskunft verweigert hat.
    Die Begründung verstehe ich auch nicht so ganz, immerhin kommt das Ersuchen von einem Familiengericht.

    Ich habe mal im § 26 FamFG nachgelesen. Zwar besteht für das Gericht Amtsermittlungspflicht...aber: "..die Verpflichtung, Angaben zu machen, besteht für private Auskunftspersonen nicht...bei Behörden und öffentlichen Stellen ergibt sich die Verpflichtung zur Äußerung aus den ihnen übertragenen Ausgaben.." (Keidel, Kommentar)

    Kann ich gegenüber der Bank nicht einfach argumentieren, ich handle als Familiengericht im Rahmen meiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG und Auskunftspersonen haben mitzuwirken!?

    Oder muss ich mich nun an die Erben wenden? --> die haben aber logischerweise keinen Erbschein beantragt, den sie bei der bank vorlegen können, da sie ja ausgeschlagen haben!

    Ja, und nun?
    Immer diese beliebte Bank (und telefonische Erreichbarkeit: keine Chance) :wall:


    Danke schon mal für eure Antworten.

  • Die Diskussion hatten wir schon. Mußt Du gelegentlich mal suchen.
    Fazit aus meiner Erinnerung: argumentieren kannst (und solltest) Du, Auskunft muß Dir die Bank trotzdem nicht erteilen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hatten wir mal hier und hier.

    Fazit:
    Man tut sich schwer, erfolgreich gegenan zu gehen. Evtl. würde ein förmlicher Beweisbeschluss und ggf. Vorladung des örtlichen Filialleiters helfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Halli hallo,

    hab auch mal ein bisschen in den Datenschutzvorschriften gestöbert und werfe noch folgendes ein
    (Ulf hatte ja auf zwei Hyperlinks verwiesen, welche zur Disskusion über § 4 BDSG führen):

    Wenn sich auf das Datenschutzgesetz berufen wird: Es gilt nicht § 4 BDSG, sondern über § 2 Nr. 2 b BDSG(Umkehrschluss) § 9 Absatz 1 NDSG. Je nach dem, wie man argumentieren will kommen dann insbesondere Nr. 1, 3, 4, oder 6 in Betracht.

    Sofern sich auf das allgemeine Bankgeheimnis berufen wird, kann man eigentlich nur appelieren dass keine unbefugte Einsichtnahme vorliegt und die Erteilung der Auskünfte ja gerade in dem Interesse der Kontoinhaber liegt. Besondere Geheimnispflichten gehen dem Datenschutzgesetz nämlich vor. Wenn man da ein bisschen diplomatisch vorgeht und nicht gerade die Brechstange auspackt, stößt man da vielleicht ja doch auf Verständnis.

    In diesem Sinne viel Glück

    Edit:
    in dem geschilderten Eingangsfall ist die Auffassung der Bank -zumindest was die Sache mit dem Nachlassgericht angeht-natürlich völliger Quark. Es ist kein Grund ersichtlich warum ein Nachlassgericht eher als ein Familiengericht auskunftsberechtigt sein soll, zumal für beide die selben Verfahrensvorschriften gelten und beide hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

  • Ich habe die Verweigerung auch schon oft erlebt, konnte nie was dagegen machen. Was sollte man auch machen könnnen, da gibt es einfach nichts.

    Warum nicht? Ich musste zwar noch nie so weit gehen, würde es aber bei hartnäckiger Weigerung durchaus mal mit einem Beweisbeschluss versuchen. Kommt die Bank dem nicht nach, müsste ich dann auch Zwangsgelder festsetzen können, oder?

    Edith: Theoretisch dürfte die Festsetzung eines Zwangsgeldes sogar ohne förmlichen Beweisbeschluss möglich sein.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (6. September 2013 um 07:46) aus folgendem Grund: Ergänzung.

  • Habe auch mal kurz gelesen. Am Ende, dies vorweggenommen, sieht es wohl düster aus.

    Das Gericht ! hat die erheblichen Tatsachen zu ermitteln, § 26 FamFG, woraus sich die allein Verpflichtung des Gerichts ergibt. Ob und wer sonst verpflichtet ist, regelt die Vorschrift nicht, vielmehr besteht besteht gerade keine Pflicht der Bank zur Auskunft, vgl. Keidel, § 26 Rdn. 43. (Ähnl. §§ 88 und 30a AO für das FA.) Die Beteiligten, wozu nicht die Bank gehört, haben mitzuwirken, § 27.

    Das Gericht kann Frei-und Strengbeweis erheben, §§ 29, 30, wobei es keines ausdrückl. Beweisbeschlusses bedarf. Die in Betracht kommende Zeugenaussage wird durch Ordnungs ,-nicht Zwangsgeld erzwungen, vgl. Keidel, § 30 Rdn. 73. Die ZPO-vorschriften gelten entsprechend, die Bank hat nach anerkanntem Gewohnheitsrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht, vgl. OLG Stuttgart, 23.11.2011, 2 W 56/11; BayLSG, L 7 AS 881/10 je m.w.N. (Strafrechtl. hat sie kein ZvR.)

    Das ZvR besteht nach dem Tod fort, vgl. BGH, IVa ZB 18/83.

    Eine Aussagepflicht besteht nur, soweit der EL die Bank von der Schweigepflicht entbunden hat. Die Feststellung des mutmaßlichen Willen des EL genügt, vgl. BGH, a.a.O.

    Es ist anerkannt, dass die Feststellung der Geschäftsfähigkeit des EL durch Einvernahme des Arztes zur Umsetzung des Testaments seinem Willen entspricht. Ein ZvR besteht für den Arzt in diesem Fall nicht. Gleiches könnte für das NLG gelten, soweit dies den Nachlass durch Bankauskünfte ermittelt, um den Nachlass zu sichern. Auch dies sollte dem mutmaßlichen Willen des EL entsprechen.

    Das FamG ermittelt aber allein die Interessen des Kindes ! an einer evtl. Erbausschlagung !

    Ich kann nicht erkennen, dass auch dem EL an der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Ausschlagung gelegen sein könnte und er hierfür die Bank (mutmaßlich) von der Schweigepflicht befreit. Rspr. habe ich nicht gefunden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Soweit, so gut und :daumenrau für die ausführliche Recherche!

    Aber was ist hiermit:

    Vor Wirksamwerden der Ausschlagung ist der Ausschlagende Erbe und hat Auskunftsrechte. Durch seinen Antrag auf Genehmigung hat der ges. Vertreter konkludent handelnd zum Ausdruck gebracht, dass du bevollmächtigt bist, von Amts wegen zu ermitteln, ob sein Vortrag stimmt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • also ich habe das eigentlich immer so gelöst, dass ich das Nachlassgericht darum gebeten habe, entweder die benötigte Auskunft bei der Bank zu erfragen oder mir für die Bank ein entsprechendes Schreiben auszustellen, in dem festgehalten wird, dass Auskunft über den fraglichen Bereich erteilt werden kann.
    Dies hat dann eigentlich immer funktioniert.

  • ...
    Aber was ist hiermit:

    Vor Wirksamwerden der Ausschlagung ist der Ausschlagende Erbe und hat Auskunftsrechte. Durch seinen Antrag auf Genehmigung hat der ges. Vertreter konkludent handelnd zum Ausdruck gebracht, dass du bevollmächtigt bist, von Amts wegen zu ermitteln, ob sein Vortrag stimmt.

    Wie soll er das nachweisen, wobei es widersprüchlich erscheint, einerseits die Rechte eines Erben wahrzunehmen, aber anderseits auszuschlagen.

    Die Hemmung der Ausschlagungsfrist während der Genehmigung dient dazu, dem FamG Ermittlungen zu ermöglichen, nicht aber dem Ausschlagenden eine Handlungsbefugnis (Befreiung der Bank von Schweigepflicht) einzuräumen, die jeder andere Ausschlagende nach Erklärung auch nicht hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • also ich habe das eigentlich immer so gelöst, dass ich das Nachlassgericht darum gebeten habe, entweder die benötigte Auskunft bei der Bank zu erfragen oder mir für die Bank ein entsprechendes Schreiben auszustellen, in dem festgehalten wird, dass Auskunft über den fraglichen Bereich erteilt werden kann.
    Dies hat dann eigentlich immer funktioniert.

    Die Position der Bank ist rechtlich nicht haltbar, wie Gänseblümchen schlüssig nachgewiesen hat. In den Rechtsstellen diverser Banken und (hier in Westfalen) Sparkassen wird trotzdem versucht auf die Nachlassgerichte zu verweisen. Dafür verweist man auf die Praxis örtlicher Familiengerichte, die Deiner Vorgehensweise zu entsprechen scheinen.

    Als Kunde des Gerichts kann ich nur darum bitten, solche geschmeidigen Wege zu vermeiden. Das Absicherungsbedürfnis der Banken ist unersättlich, wenn es um leere Konten und Verstorbene geht.

    Es muss endlich zu einer völlig einschlägigen Gerichtsentscheidung kommen.
    Meiner Einschätzung nach reicht es, wenn ein Familiengericht sich einmal sich einmal zu einer Auskunftsklage durchringt, um dem Spuk ein Ende zu bereiten.

  • In der o.g. Entscheidung des OLG Stuttgart ging es um einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch (nach Markenrecht), woraus soll sich bei der hier erörterten Konstellation ein solcher ergeben? Im Zweifel begibt man sich dann auf das schwammige Feld des § 242 BGB.


    Nächstes Problem: Kann man ein (mögliches) Zeugnisverweigerungsrecht dadurch umgehen, dass man den Zeugen verklagt?


    Das kann man alles schlanker lösen:


    Es wird die förmliche Beweisaufnahme angeordnet. Nach Verweigerung der Aussage kann man dann in das Verfahren nach § 387 ZPO eintreten und die Angelegenheit so zum OLG bringen.


    Man wird sich dann mit der Frage befassen müssen, inwiefern es vorliegend um Tatsachen geht, deren Geheimhaltung i.S.d. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO "durch ihre Natur geboten ist". Diese Voraussetzung ist offensichtlich selbst bankseitig einer unterschiedlichen Betrachtungsweise zugänglich, wenn gegenüber dem Nachlassgericht eine Auskunft erteilt wird, während sie gegenüber dem Familiengericht verweigert wird.


    Im übrigen kann man meines Erachtens durchaus einen vermuteten Willen des Erblassers an der Auskunftserteilung annehmen. Dieser wäre dann dahingehend zu formulieren, dass der Erblasser einen minderjährigen Erben davor bewahren wollte, entweder durch eine aus sachfremden Motiven erfolgte Erbausschlagung nicht um eine werthaltige Erbschaft gebracht zu werden oder aber davor bewahrt zu werden, einen verschuldeten Nachlass zu erben.


    Wenn man das bis zum Ende gedanklich durchspielt, müsste nach einer Auskunftsverweigerung der Bank die Genehmigung an sich konsequenterweise verweigert werden, weil die Bank keine Auskünfte erteilt.

  • Meiner Einschätzung nach reicht es, wenn ein Familiengericht sich einmal sich einmal zu einer Auskunftsklage durchringt, um dem Spuk ein Ende zu bereiten.

    Das Familiengericht kann gar keine Klage erheben, dazu ist es als Abteilung eines Gerichts gar nicht befugt. Selbst das Amtsgericht kann das nicht. Das müsste dann das Land/ der Freistaat, vertreten durch die in den Verwaltungsvorschriften geregelt Institution machen - man kann sich ausrechnen, ob oder wann das jemals geschieht. In der Zwischenzeit wird es weitere Todesfälle gegeben haben.

    Aber insoweit gäbe es ja auch andere Möglichkeiten über die Beweisschiene. Insoweit könnte man sogar das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage anzweifeln.


    Die Hemmung der Ausschlagungsfrist während der Genehmigung dient dazu, dem FamG Ermittlungen zu ermöglichen, nicht aber dem Ausschlagenden eine Handlungsbefugnis (Befreiung der Bank von Schweigepflicht) einzuräumen, die jeder andere Ausschlagende nach Erklärung auch nicht hat.



    Der normale Volljährige (oder die Eltern eines Kindes, die keine Genehmigung für eine EA brauchen) haben 6 Wochen Zeit, eine Entscheidung für sich zu treffen, und sie bekommen dafür noch schwer oder gar keine Auskünfte.
    Durch die erforderliche Genehmigung in anderen Fällen hat das Familiengericht (Betreuungsgericht) Zeit, soviel es sich nimmt, um eine Entscheidung zu treffen und vorher Ermittlungen anzustellen. Hinsichtlich seiner Ermittlungen hat es zudem viel bessere Möglichkeiten. Damit ist ein solches minderjähriges Kind viel besser gestellt als die Volljährigen oder andere minderjährige Kinder.
    Für mich ist diese Ungleichstellung ohnehin etwas bedenklich.

  • Deine Bedenken gegen die Besserstellung der mj Kinder kann ich teilen. Es führt tatsächlich zu fragwürdigen Ergebnissen, wenn in der Ausgangslage ein Beteiligter eine falsche (?) Rechtsauffassung vertritt und die anderen Beteiligten ihr Handeln darauf abstellen.

    Ich habe mir die letzte Auseinandersetzung mit der Sparkasse noch einmal angesehen. Ich hatte das (auswärtige) Nachlassgericht um Unterstützung gebeten. Und zwar in der Form, dass mir die Rechtsauffassung von Gänseblümchen bestätigt wird: Vor Wirksamwerden der Ausschlagung ist der Ausschlagende Erbe und hat Auskunftsrechte. Leider konnte sich das Gericht nicht zeitnah dazu durchringen. Es hat mich auf den Weg der Anfechtung der Annahme verwiesen. Da es erhebliche Forderungen gab und die 6 Wochen sich dem Ende zuneigten, habe ich dann ausgeschlagen. Dem RP war es dann im Genehmigungsverfahren zuviel Aufwand.

  • Vor [/FONT][/COLOR]Wirksamwerden der Ausschlagung ist der Ausschlagende Erbe[COLOR=#000000][FONT=verdana][I] und hat Auskunftsrechte.



    Das ist sicher so, nur kann er das eben nicht nachweisen. Die Banken rücken doch in der Regel Auskünfte oder Geld erst raus, wenn sich jemand als Erbe mit Erbschein legitimiert.

    Eine Anfechtung der Annahme ist auch immer mit einem gewissen Risiko verbunden, die Anfechtung muss im Erbscheinverfahren vom Nachlassgericht nämlich anerkannt werden. Und hierfür ist die Frage nach der Ursächlichkeit zu beantworten: Hätte der Anfechtende die Erbschaft ausgeschlagen, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme die genaue Zusammensetzung gekannt hätte? Über die Antwort hierzu kann man sich durchaus in dem einen oder anderen Fall streiten.

  • Andy,

    mir hätte es ja schon gereicht, wenn das NG mir diesen einen Satz bestätigt hätte. Dann hätte ich zumindest über das "Beschwerdemanagement" ein Hebelchen gehabt, als Vormund etwas zu bewegen. So hatte ich nur ein Zitat aus dem Forum. Klar könnte ich als Vormund auf Auskunft klagen, aber dann läuft mir die Frist weg.

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