Hallöle.
Ich habe einen Sachverhalt, den man wohl als "Stück aus dem Tollhaus" bezeichnen könnte, um einen Kollegen zu zitieren.
Irgendwie beißt sich die Katze hier in den Schwanz oder ich zerbreche mir den Kopf meines Nachlassrichters :
Die Erblasserin setzte als Erben eine noch zu begründende Stiftung unter Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei Ernennung zweier Testamentsvollstrecker ein.
Die beiden gemeinschaftlichen TV haben das Amt angenommen, ein entspr. TVZ wurde erteilt.
Nachdem mir der Antrag zur Anerkennung der Stiftung (es lief parallel ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren eines Scheinerben, der ein augenscheinlich gefälschtes Testament vorgelegt hatte) trotz mehrfacher Erinnerung nicht nachgewiesen wurde, habe ich gem. § 83 BGB pflichtgemäß selbst die zust. Behörde informiert.
So weit, so gut.
Nun teilt die Behörde mit, dass die Stiftung bisher nicht anerkannt werden konnte, die TV der Behörde ggü. trotz mehrfacher Aufforderung weder einen Satzungsentwurf noch ein ordentliches Nachlassverzeichnis gem. § 2215 BGB eingereicht haben und es nach ihren Informationen zu erheblichen Vermögensveränderungen im Nachlassbestand gekommen sei...
So weit, so schlecht :
Nach der Kommentierung zu § 1960 BGB kann eine Nachlasspflegschaft bei Verwaltung durch einen TV, der das Amt angenommen hat, nicht eingerichtet werden.
Nach der Kommentierung zu § 2227 BGB bedarf es zur Entlassung unbedingt eines Antrags eines materiell Berechtigten (z.B. der Stiftung - haha), eine Entlassung von Amts wegen oder auf Anregung "einer Behörde" komme nicht in Betracht...
Also könnte man als eingesetzter TV "das perfekte Verbrechen" begehen, indem man die Stiftung nicht errichtet und sich an dem Geld "gütlich tut" ?
Das kann doch m.E. wohl nicht angehen ?!
Wie ist der gordische Knoten eurer Auffassung zufolge unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu lösen ?