Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Anregung der Stiftungskontrollbehörde?

  • Hallöle.

    Ich habe einen Sachverhalt, den man wohl als "Stück aus dem Tollhaus" bezeichnen könnte, um einen Kollegen zu zitieren.

    Irgendwie beißt sich die Katze hier in den Schwanz oder ich zerbreche mir den Kopf meines Nachlassrichters :

    Die Erblasserin setzte als Erben eine noch zu begründende Stiftung unter Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei Ernennung zweier Testamentsvollstrecker ein.

    Die beiden gemeinschaftlichen TV haben das Amt angenommen, ein entspr. TVZ wurde erteilt.

    Nachdem mir der Antrag zur Anerkennung der Stiftung (es lief parallel ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren eines Scheinerben, der ein augenscheinlich gefälschtes Testament vorgelegt hatte) trotz mehrfacher Erinnerung nicht nachgewiesen wurde, habe ich gem. § 83 BGB pflichtgemäß selbst die zust. Behörde informiert.

    So weit, so gut.

    Nun teilt die Behörde mit, dass die Stiftung bisher nicht anerkannt werden konnte, die TV der Behörde ggü. trotz mehrfacher Aufforderung weder einen Satzungsentwurf noch ein ordentliches Nachlassverzeichnis gem. § 2215 BGB eingereicht haben und es nach ihren Informationen zu erheblichen Vermögensveränderungen im Nachlassbestand gekommen sei...


    So weit, so schlecht :

    Nach der Kommentierung zu § 1960 BGB kann eine Nachlasspflegschaft bei Verwaltung durch einen TV, der das Amt angenommen hat, nicht eingerichtet werden.

    Nach der Kommentierung zu § 2227 BGB bedarf es zur Entlassung unbedingt eines Antrags eines materiell Berechtigten (z.B. der Stiftung - haha), eine Entlassung von Amts wegen oder auf Anregung "einer Behörde" komme nicht in Betracht...

    Also könnte man als eingesetzter TV "das perfekte Verbrechen" begehen, indem man die Stiftung nicht errichtet und sich an dem Geld "gütlich tut" ?

    Das kann doch m.E. wohl nicht angehen ?!

    Wie ist der gordische Knoten eurer Auffassung zufolge unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu lösen ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Man sollte nicht zu sehr am Palandt hängen, der MÜKO-BGB ist da doch in der Kommentierung zu § 1960 BGB (Rdn. 18 ff.) hilfreicher, wenn er die Einrichtung nur für den Fall der ZUVERLÄSSIGEN Verwaltung durch einen TV grundsätzlich verneint und unter Hinweis auf die Fußnote 64 die Einrichtung bei Hinweisen auf die Unzuverlässigkeit des TV ausdrücklich als möglich bezeichnet.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich denke, dass die Nachlasspflegerbestellung das Richtige ist und § 1960 BGB (als Spezialvorschrift vor § 1913 BGB anzuwenden) auch dann für das Nachlassgericht gilt, wenn es einen TV gibt. Im Interesse der noch unbekannten Erben ist ein NLP zu bestellen, der die Handlungen des TV kontrollieren kann, bis die Stiftung wirksam gegründet ist bzw. überhaupt irgendwann einmal gegründet wird. Darin sehe ich das "Sicherungsbedürfnis". Der TV ist nur Partei Kraft Amtes und verkörpert somit nicht die unbekannten Erben. Der NLP ist jedoch gesetzlicher Vertreter der Erben - und damit auch der noch ungegründeten Stiftung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    3 Mal editiert, zuletzt von TL (9. September 2013 um 08:16)

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