Ich bin zuständiges Nachlassgericht und hatte eine Mitteilung, dass beim Amtsgericht B ein Testament verwahrt sein soll.
Ich habe das Amtsgericht B daher gebeten nach § 350 FamFG zu verfahren.
Jetzt wurde mir vom Amtsgericht B der nicht eröffnete Erbvertrag der Erblasserin übersandt, der
sich in der dortigen Urkundsverwahrung des verstorbenen Notars befand.
Gemäß der Kommentierung Keidel, Rd-Nr. 32 zu § 344 FamFG ist für die Eröffnung gemäß Absatz 6 das Nachlassgericht örtlich zuständig, wenn es sich um eine dortige besondere amtliche Verwahrung oder eine einfache amtliche Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags handelt.
Was ist aber mit der Urkundsverwahrung, die ja nicht bei der Nachlassabteilung sondern der Verwaltung erfolgt?
Ich kann leider nichts dazu finden, ob der Erbvertrag beim Amtsgericht B hätte eröffnet werden müssen oder
ob ich das jetzt als zuständiges Nachlassgericht machen muss.
Ich muss dazu sagen, dass wir bislang die bei uns verwahrten Erbverträge der ausgeschiedenen oder verstorbenen Notare hier eröffnet haben und entsprechend an die zuständigen Nachlassgerichte weiter gesandt haben. Ist das falsch?