Zuständigkeit Eröffnung Erbvertrag

  • Ich bin zuständiges Nachlassgericht und hatte eine Mitteilung, dass beim Amtsgericht B ein Testament verwahrt sein soll.

    Ich habe das Amtsgericht B daher gebeten nach § 350 FamFG zu verfahren.

    Jetzt wurde mir vom Amtsgericht B der nicht eröffnete Erbvertrag der Erblasserin übersandt, der
    sich in der dortigen Urkundsverwahrung des verstorbenen Notars befand.

    Gemäß der Kommentierung Keidel, Rd-Nr. 32 zu § 344 FamFG ist für die Eröffnung gemäß Absatz 6 das Nachlassgericht örtlich zuständig, wenn es sich um eine dortige besondere amtliche Verwahrung oder eine einfache amtliche Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags handelt.

    Was ist aber mit der Urkundsverwahrung, die ja nicht bei der Nachlassabteilung sondern der Verwaltung erfolgt?

    Ich kann leider nichts dazu finden, ob der Erbvertrag beim Amtsgericht B hätte eröffnet werden müssen oder
    ob ich das jetzt als zuständiges Nachlassgericht machen muss.

    Ich muss dazu sagen, dass wir bislang die bei uns verwahrten Erbverträge der ausgeschiedenen oder verstorbenen Notare hier eröffnet haben und entsprechend an die zuständigen Nachlassgerichte weiter gesandt haben. Ist das falsch?

  • Ich kann leider nichts dazu finden, ob der Erbvertrag beim Amtsgericht B hätte eröffnet werden müssen oder
    ob ich das jetzt als zuständiges Nachlassgericht machen muss.

    Ich muss dazu sagen, dass wir bislang die bei uns verwahrten Erbverträge der ausgeschiedenen oder verstorbenen Notare hier eröffnet haben und entsprechend an die zuständigen Nachlassgerichte weiter gesandt haben. Ist das falsch?

    Nachdem der Erbvertrag bei Dir eingegangen ist, musst Du ihn als zuständiges Nachlassgericht jedenfalls eröffnen. Davon zu unterscheiden ist die - nach meiner Auffassung zu verneinende - Frage, ob das Verfahren bis dahin ordnungsgemäß abgelaufen ist. § 348 Abs. 1 FamFG spricht nur von Verwahrung und unterscheidet nicht die besondere amtliche Verwahrung und die (bloße) amtliche Verwahrung. Letztere wird zum Beispiel auch durch Ablieferung eines privatschriftlichen Testaments bei einem anderen als dem Nachlassgericht begründet. In allen diesen Fällen hat das Verwahrgericht (oder "Besitzgericht") die letztwillige Verfügung zu eröffnen und die Unterlagen sodann dem zuständigen Nachlassgericht zu übermitteln. Dabei sollte auch bedacht werden, dass die Übersendung einer (noch nicht eröffneten) letztwilligen Verfügung ein erhöhtes Verlustrisiko mit sich bringt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • § 348 FamFG steht im Kontext der §§ 342ff FamFG, sprich im Kontext "Nachlasssachen". Die Verwahrung einer Urkunde eines ehemaligen Notars durch die Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts ist aber keine Nachlasssache. Das Nachlassgericht am Sitz der verwahrenden Verwaltungsabteilung ist m.E. nicht für die Eröffnung zuständig, so dass im Ausgangsfall das auswärtige Gericht den Erbvertrag zu Recht uneröffnet an das Nachlassgericht übersandt hat.

    Dem Verlustrisiko kann man dadurch begegnen, dass bei Herausgabe einer Urkunde aus der Sammlung eine begl. Kopie zurückbehalten wird.

  • Das AG B hat sich völlig korrekt verhalten, es ist für die Eröffnung nicht zuständig.

    Dem Verlustrisiko kann man dadurch begegnen, dass bei Herausgabe einer Urkunde aus der Sammlung eine begl. Kopie zurückbehalten wird.

    Es ist Vorschrift, dass eine begl. Abschrift in die Urkundensammlung genommen werden muss, wenn die Urschrift an das Nachlassgericht ageliefert wird.

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