Hallo,
in Asylverfahren ist es so, dass sich der Wert (bei Klageingang bis 31.7.13) pro Person um 900,00 € erhöht (§ 30 RVG).
Dann gibt es ja aber ebenso den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG.
Ich finde leider zu beiden Kommentierung nichts, ob sich der RA nun aussuchen kann, ob er den Streitwert erhöht oder den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG geltend macht.
Weiß jemand von euch weiter? Ist eine bindend? Beides zusammen dürfte ja nicht möglich sein.