§ 30 RVG und Nr. 1008 VV RVG

  • Hallo,

    in Asylverfahren ist es so, dass sich der Wert (bei Klageingang bis 31.7.13) pro Person um 900,00 € erhöht (§ 30 RVG).
    Dann gibt es ja aber ebenso den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG.

    Ich finde leider zu beiden Kommentierung nichts, ob sich der RA nun aussuchen kann, ob er den Streitwert erhöht oder den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG geltend macht.

    Weiß jemand von euch weiter? Ist eine bindend? Beides zusammen dürfte ja nicht möglich sein.

  • Danke, das war auch meine Überlegung. Ich habe es - bis heute - auch noch nicht gehabt, dass jemand über 1008 abrechnen wollte. Dann werde ich mal nett bitten, eine Erhöhung nach § 30 RVG vorzunehmen.:)

  • Danke, das war auch meine Überlegung. Ich habe es - bis heute - auch noch nicht gehabt, dass jemand über 1008 abrechnen wollte. Dann werde ich mal nett bitten, eine Erhöhung nach § 30 RVG vorzunehmen.:)

    @hexhex:
    Die Voraussetzung für Nr. 1008 VV-RVG liegen nicht vor; das hält Antragsteller bisweilen jedoch nicht davon ab die erhöhte Verfahrensgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert nach § 30 RVG abzurechnen. Eine Antragsberichtigung brauchst Du aber nicht, wenn die 1,3 VG aus dem nach § 30 RVG a.F. nicht höher ausfällt als die geltend gemachte erhöhte Verfahrensgebühr.
    Dafür reicht die Absetzungsbegründung.

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