KG Gründung mit Minderjährigen

  • Hallo!
    Ich habe eine Genehmigungsakte vorliegen: KG-Gründung: Vater gründet mit seinen Söhnen eine KG, er soll Komplementär, die Söhne Kommanditisten werden.
    Als Einlage werden schenkungsweise vom Vater zwei Grundstücke überlassen an die KG, damit soll die Einlage erbracht sein.
    Die Einlage der Kinder beträgt jeweils 2400,00 €.
    Ich muss diesen Sachverhalt genehmigen, da auf einem der beiden Grundstück ein Mehrfamilienhaus steht, was vermietet ist.
    Das andere Grundstück wurde zwar bereits an die Stadt verkauft, eine entsprechende Urkunde liegt vor und eine AV wurde schon eingetragen. Die Auflassung wurde allerdings noch nicht eingetragen, die Gesellschaft soll daher die Verpflichtung hierzu übernehmen. Da es sich bei diesem Grundstück aber nur um eine Verkehrsfläche handelt und das andere nicht betroffene Grundstück bebaut ist, sehe ich hier keine Probleme, das bebaute Grundstück ist auf jeden Fall soviel wert wie die Einlagen (insgesamt 10000 €).
    Als nächstes sind beide Grundstücke mit je zwei Grundschulden belastet, die Grundschulden sollen in dinglicher Haftung von der KG übernommen werden. Die KG verpflichtet sich, den Übergeber (also den Vater), im Innenverhältnis von jeder Inanspruchnahme aus den genannten Verbindlichkeiten freizustellen. Habe ich hier ein Problem, wenn die Belastung der Grundstücke höher ist als der Grundstückswert (ist ja wahrscheinlich wichtig dafür, ob die Einlage erbracht ist)? Falls ja, müsste ich mir wohl den Grundstückswert nachweisen lassen und mir mitteilen lassen, wie hoch die Grundschulden noch valutiert sind.
    Und dann habe ich bezüglich der Abfindung in einem alten Rechtspflegerstudienheft folgendes gefunden:
    "Es ist wichtig, dass eine Abfindungsklausel, die dem ausscheidenden Minderjährigen um ein Drittel oder gar die Hälfte seines wahren Unternehmensanteils bringt, für unbillig und rechtswidrig gehalten wird. Nach BGH ist die kritische Grenze dann überschritten, wenn der Abfindungsanspruch nur 20 % der nach dem Gesetz an sich zu zahlenden Abfindung erreicht. Eine Abfindung unter dem Buchwert ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig."
    Bei mir ist es nun so: Zur Ermittlung der Abfindung ist eine Abfindungsbilanz mit allen aktiven und passiven Vermögenswerten der Gft mit ihren wirklichen Werten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufzustellen. Der Gesamtwert verteilt sich dann auf die Anteile der Gfter nach dem Verhältnis der festen Kapitalkonten. Die Abfindung soll dann 75% des Wertes des ermittelten Anteils entprechen. Dies ist knapp mehr als ein Drittel weniger, hier könnte man evtl. ein Auge zudrücken.
    Dann wird bei mir aber weiter geregelt, dass im Fall der Kündigung durch einen Privatgläubiger oder im Fall eines Ausschlusses der Ausscheidende eine Abfindung erhält, für deren Höhe der Buchwert des Gftsanteils maßgeblich ist und, falls der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils unter dem Buchwert liegt, der Gfter auf Beschluss der Gfterversammlung auch nach dem Verkehrswert abgefunden werden kann. Dies halte ich für bedenklich. Wenn alle Gfter nach dem Buchwert abgefunden werden, kann man m.E. ein Auge zudrücken, wenn sie aber noch weniger als den Buchwert erhalten, so ist dies laut Studienheft nicht genehmigungsfähig. Was meint ihr, bzw. kennt ihr diesbezüglich irgendeine Rechtssprechung? Vielleicht ist es aber auch gar kein Problem, weil das nur im Fall eines Ausschlusses passiert.
    Dann habe ich noch gefunden, dass es bedenklich ist, wenn ein Ausschluss des Gfters durch Mehrheitsbeschluss möglich ist (hier bei mir müssen mindestens 2/3 der Stimmen aller Gfter ohne der des Ausscheidenden vorliegen).
    Ich hatte zwar schon KG's, aber es ist leider immer wieder was Neues dabei ;0(
    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung!

  • Ich nehme mal an, dass bei der Gründung der KG für die Kinder jeweils ein unabhängiger Erg.Pfleger handelt!

    Zu genehmigen ist nur die Gründung der Gesellschaft. Die späteren Geschäfte der KG - wie etwa der Grundstückserwerb - unterliegen nicht der Kontrolle des FamG.

    Was sagen die Erg.Pfleger zu den fraglichen Vertragsklauseln im KG-Vertrag?

    Wie bringen die Kinder die Mittel für die Bareinlage auf?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo!
    Also, die Ergänzungspfleger sehen keine Probleme und haben die Urkunde gleich nach Verpflichtung schon genehmigt. Ging wieder mal so schnell, dass ich vorher nicht dazu kam, die Urkunde zu prüfen. Werde allerdings noch meinen Ergänzungspfleger befragen, den ich für die Vertretung im Genehmigungsverfahren bestellen werde (die beiden Kinder sind erst ein paar Jahre alt, da sie beide den gleichen Anteil erhalten, nehme ich nur einen EP). Die Übertragung des Grundstücks erfolgt schenkungsweise an die KG in der gleichen Urkunde und soll als Erbringung der Einlagen gelten. Bar wird nichts eingezahlt.

  • Hää, ich denke die Kinder sollen jeweils 2400 € einbringen!?! :confused:

    Ulf

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  • Folgendermaßen ist es in der Urkunde geregelt:
    Komplementär ist ... mit einer Einlage von 52000,00 €
    Kommanditisten sind ... mit einer Anlage von je 2400,00 €
    Das Kapital der Gesellschaft beträgt 10000 €.

    Weiter heißt es dann unter Erbringung der Einlagen:
    Die Einlagen der Gesellschafter sind durch Einbringung der beiden Grundstücke erbracht.
    Ich verstehe dass so, dass díe beiden Grundstücke als Einlage haften.

  • Ach so. Hatte ich missverstanden.

    Dann wird die Einlage den Kindern also letztlich geschenkt, da der KV ja Alleineigentümer der beiden Grundstücke ist.

    Die Grundstücksübertragung kann m.E. - wie gesagt - komplett ausgeblendet werden.

    Was die angesprochenen Klauseln angeht, sind die sicherlich nicht das Optimum aus Sicht der Kinder aber die Frage ist, würde ein verständiger Erwachsener deshalb die Beteiligung an der KG mit einer geschenkten Einlage ablehnen. Da tendiere ich zu "nein".

    Ulf

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