Neben Ergänzungsbetreuer noch Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich?


  • Der Ergänzungsbetreuer legt mir irgendwann einen Erbauseinandersetzungsvertrag vor und dann beginnt meine Arbeit
    bzw. auch die des Verfahrenspflegers, da meine Betreute nicht ausreichend anhörungsfähig ist.

    Zunächst :daumenrau zu den Ausführungen vom Steinkauz.


    Dein Gedanke ist zunächst richtig, erst warten bis was kommt. 2 Sachen machen mich stutzig/regen zum Nachdenken an. Warum gibt es im jetzigen Stadium schon einen Pfleger - nochmal genau schauen, wann und vor allem warum dieser (schon jetzt) bestellt wurde.

    N°. 2: Zweckmäßigerweise könnte man die Einreichung des Verzeichnis des Ererbten aufschieben, wenn alsbald ein notarieller Vertrag kommt, aus dem die (anteiligen) Werte ersichtlich sind. Aber da selten die Beteiligten sich schnell auseinandersetzen und gut mehrere Monate bis dahins ins Land gehen, würde ich schon wissen wollen, welche Werte zum Todeszeitpunkt auf die Betroffene entfielen.

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  • ...das ist der Grund weswegen ich mich gewundert habe. :oops:
    Ich war dann nämlich der Meinung, dass der Verfahrenspfleger hier Aufgaben wahrnimmt, die nicht seine sein sollten.
    Zur Wahrnehmung der Rechte der Betreuten im Genehmigungsverfahren bzgl. der Erbauseinandersetzung nach Vater XY muss bzw.
    sollte der Verfahrenspfleger dann schon auf die Werte achten (GbR & Co.) und ihm müssen die Anteile logisch erscheinen - klar -,
    aber VOR Einreichung eines Erbauseinandersetzungsvertrages tut er doch gar nichts
    (...& ich auch nicht? :oops: Ich hätte ihn erst nach Einreichung d. zu genehmigenden RG bestellt.
    Zur Beratung wie eine Erbauseinandersetzung auszusehen hat
    und wegen etwaiger Bewertungen von Grundstücken und Firmenanteilen hätte ich den Ergänzungsbetreuer (Ehrenamtler) an einen RA verwiesen (?))

    Also:
    Mein Ergänzungsbetreuer braucht den Aufgabenkreis "Erbauseinandersetzung nach verstorbenem Vater XY".
    Dann muss mir der Ergänzungsbetreuer einen Erbauseinandersetzungsvertrag einreichen.
    Ich prüfe dann, ob der Vertrag genehmigungsfähig ist und fordere Unterlagen/Nachweise bei evtl. beiden Betreuern an und/oder hole Sachverständigengutachten ein, wenn mir die Werte nicht klar erscheinen etc..
    Anhörung Betreute bzw. Verfahrenspfleger (Vertretung der Betreuten im Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Erbauseinandersetzung).
    Genehmigung oder nicht.
    :roll:

  • Ich halte es generell für sinnvoll, wenn als Ergänzungsbetreuer ein erfahrener Berufsbetreuer bestellt wäre und kein ehrenamtlicher Freund der Familie.
    Dann hätte ich irgendwann einen Vertrag zur Genehmigung vorgelegt bekommen und los...

    Liege ich denn völlig schief? :(
    Hier ist irgendwie alles durcheinander und ich bin mir nicht sicher was ich nun tun soll.

  • Auch ich würde hier als Ergänzungsbetreuer einen beruflichen lieber sehen.
    Einen Freund der Familie zu bestellen ist ja gut und schön, kann jedoch auch seine Tücken haben.
    So sollte er sich doch auch etwas auskennen mit der Sachlage hinsichtlich der GbR usw.

    Der Ergänzungsbetreuer sollte für den Aufgabenkreis der Erbauseinandersetzung zum Nachlass des XY sowie sämtlichen damit zusammenhängenden Angelegenheiten bestellt werden.

    Der Ergänzungsbetreuer erhält seinen Betreuerausweis und wird gebeten ein Nachlassverzeichnis zum Todestag zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht nebst Nachweisen zu übersenden.
    Hier kommt ins Anschreiben eine Frist, binnen derer ich eine erste Sachstandsmitteilung erbitte.

    Letztlich erstellt er eine Übersicht mit den einzelnen Erbquoten, die genau zu beziffern sind.
    Dies wird dann mit dem Antrag auf Genehmigung eingereicht.

    Jetzt kommt der Verfahrenspfleger ins Spiel. Dieser wird lediglich zur Wahrung der Interessen der/des Betroffenen bestellt.
    Er hat nicht die Aufgabe die Auseinandersetzung aufzuschlüsseln. Er kontrolliert lediglich, ob alles in Ordnung ist-anhand der eingereichten Unterlagen des Ergänzungsbetreuers.
    Bevor dies alles der Verf.pfleger übersandt bekommt, prüfe ich natürlich die Unterlagen und schaue, ob etwas fehlt usw.
    Die Vorarbeit leistet aber ganz klar der Erg.betreuer.

    Dann Genehmigung, prüfen ob der Anteil des/der Betroffenen auch bei ihr/ihm ankommt und fertig.:)

  • Im Übrigen bestelle ich in solchen Fällen RAe zum Vefahrenspfleger, die sich in der Regel richtig Mühe machen und eine
    ordentliche Begründung bzw. Stellungnahme zu dem zu genehmigenden Vertrag abgeben, was man dann wunderbar in die
    Gründe der Genehmigung einbinden kann.

  • Im Übrigen bestelle ich in solchen Fällen RAe zum Vefahrenspfleger, die sich in der Regel richtig Mühe machen und eine
    ordentliche Begründung bzw. Stellungnahme zu dem zu genehmigenden Vertrag abgeben, was man dann wunderbar in die
    Gründe der Genehmigung einbinden kann.

    Ist das die Aufgabe des Verfahrenspflegers: dem Betreuungsgericht die Begründung für die Genehmigung liefern? Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage?

    Ich ging bisher davon aus, dass der Verfahrenspfleger die Rechte des Betroffenen gegen das Betreuungsgericht wahren soll. Und ggf. gegen den betreuungsgerichtlichen Beschluss ins Rechtsmittel gehen. Geht der Verfahrenspfleger mit dem Gericht konform, ging ich bisher davon aus, dass der Verfahrenspfleger nichts machen muss, außer seinen Vergütungsantrag zu stellen. Ich war mir bisher nicht bewusst, dass der Verfahrenspfleger zur Berichterstattung verpflichtet ist. Aber man lernt ja nie aus und immer wieder neues dazu.


  • Ist das die Aufgabe des Verfahrenspflegers: dem Betreuungsgericht die Begründung für die Genehmigung liefern? Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage?


    Seit der maßgeblichen Entscheidung des BGH zur Rolle des Verfahrenspflegers , die ich auf Anhieb nicht zitieren kann, sicher nicht !


  • Letztlich erstellt er eine Übersicht mit den einzelnen Erbquoten, die genau zu beziffern sind.
    Dies wird dann mit dem Antrag auf Genehmigung eingereicht.

    ...und wenn ich Grundstücke und eine Firma in meinem Nachlass habe,
    dann bräuchte ich schon mal einen (notariellen) Vertrag, oder?
    Eine einfache Aufstellung/Auflistung mit Quoten genehmige ich doch hier nicht? :confused:


  • ...und wenn ich Grundstücke und eine Firma in meinem Nachlass habe,
    dann bräuchte ich schon mal einen (notariellen) Vertrag, oder?
    Eine einfache Aufstellung/Auflistung mit Quoten genehmige ich doch hier nicht? :confused:

    Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist nun einmal ein Vertrag und keine "Aufstellung".
    Welche Teile hiervon formbedürftig sind ( mind. aber schriftlich ) , sollte sich aus den einschlägigen Vorschriften des BGB ergeben.

  • Der Begriff Übersicht sollte natürlich besser durch Vertrag ersetzt werden, so dass hier nichts falsch verstanden werden kann.

  • Im Übrigen bestelle ich in solchen Fällen RAe zum Vefahrenspfleger, die sich in der Regel richtig Mühe machen und eine
    ordentliche Begründung bzw. Stellungnahme zu dem zu genehmigenden Vertrag abgeben, was man dann wunderbar in die
    Gründe der Genehmigung einbinden kann.

    Ist das die Aufgabe des Verfahrenspflegers: dem Betreuungsgericht die Begründung für die Genehmigung liefern? Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage?

    Ich ging bisher davon aus, dass der Verfahrenspfleger die Rechte des Betroffenen gegen das Betreuungsgericht wahren soll. Und ggf. gegen den betreuungsgerichtlichen Beschluss ins Rechtsmittel gehen. Geht der Verfahrenspfleger mit dem Gericht konform, ging ich bisher davon aus, dass der Verfahrenspfleger nichts machen muss, außer seinen Vergütungsantrag zu stellen. Ich war mir bisher nicht bewusst, dass der Verfahrenspfleger zur Berichterstattung verpflichtet ist. Aber man lernt ja nie aus und immer wieder neues dazu.


    Ehrlich gesagt wollte ich hier keine Steilvorlage für irgendwelche Aufreger liefern.
    Auch lag mir völlig fern hier den Eindruck zu vermitteln, dass der Verfahrenspfleger irgendwelche Begründungen für etwaige Genehmigungen
    zu liefern hätte.
    Ich gehe davon aus, dass man das in diesem Forum voraussetzen kann.
    Jedoch ist es in der Tat so, dass ich mit den am hiesigen Gericht bestellten Verfahrenspflegern sehr zufrieden bin, da sie (was ich damit eigentlich zum Ausdruck bringen wollte) sehr gute Arbeit leisten und die Sachverhalte äußerst intensiv prüfen.
    Das ein oder andere Mal könnte es dann sicherlich vorkommen, dass man mal einen Gedankengang mit in die Begründung einfließen lassen kann. Und das ein Verfahrenspfleger ausschließlich die Rechte des Betroffenen wahren sollte, versteht sich ja wohl auch von allein!

    Und eine Berichtspflicht sprach ich eigentlich lediglich dem Erg.betreuer zu.

  • Ehrlich gesagt wollte ich hier keine Steilvorlage für irgendwelche Aufreger liefern.
    Auch lag mir völlig fern hier den Eindruck zu vermitteln, dass der Verfahrenspfleger irgendwelche Begründungen für etwaige Genehmigungen
    zu liefern hätte.
    Ich gehe davon aus, dass man das in diesem Forum voraussetzen kann.
    Jedoch ist es in der Tat so, dass ich mit den am hiesigen Gericht bestellten Verfahrenspflegern sehr zufrieden bin, da sie (was ich damit eigentlich zum Ausdruck bringen wollte) sehr gute Arbeit leisten und die Sachverhalte äußerst intensiv prüfen.
    Das ein oder andere Mal könnte es dann sicherlich vorkommen, dass man mal einen Gedankengang mit in die Begründung einfließen lassen kann. Und das ein Verfahrenspfleger ausschließlich die Rechte des Betroffenen wahren sollte, versteht sich ja wohl auch von allein!

    Und eine Berichtspflicht sprach ich eigentlich lediglich dem Erg.betreuer zu.

    Hier bei uns verlangen die meisten Kollegen von den Verfahrenspflegern einen schriftlichen Bericht, bevor sie entscheiden. Und entschieden wird meistens so, wie die Stellungnahme des Verfahrenspflegers die Sache sieht.


  • Ehrlich gesagt wollte ich hier keine Steilvorlage für irgendwelche Aufreger liefern.
    Auch lag mir völlig fern hier den Eindruck zu vermitteln, dass der Verfahrenspfleger irgendwelche Begründungen für etwaige Genehmigungen
    zu liefern hätte.
    Ich gehe davon aus, dass man das in diesem Forum voraussetzen kann.


    Auf so eine Voraussetzung im Forum würde ich nicht bauen.

  • Hallo zusammen,

    mir wird eine Pfandfreigabe (URNr. 12345/17) vorgelegt (bzgl. eines Grundstücks aus folgenden Rechten: Nießbrauch, DBK und Reallast). Abgegeben wurde die Pfandfreigabe vom Ergänzungsbetreuer der Berechtigten.

    Mitvorgelegt wird ein Beschluss des Betreuungsgerichts in dem Ergänzungsbetreuung (wg. Ausschluss des Betreuers von der Vertretung gem. 1908 i, 1795 BGB) angeordnet wird. Der Aufgabenkreis der Ergänzungsbetreuung lautet: Grundstücksangelegenheiten. Zum Ergänzungsbetreuer wird bestellt: Herr Mustermann.....(-als Berufsbetreuer-)

    Weiter wird mir ein Beschluss vorgelegt in dem die Erklärung des Ergänzungsbetreuers bzgl. der Pfandfreigabe in URNr. 12345/17 betreuungsgerichtlich genehmigt werden.
    Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen, da das Interesse der Betreuten durch einen Anwalt vertreten werden (§ 276 Abs. 4 FamFG).

    Ich denke das passt so - hier brauch' ich doch jetzt nicht auch noch einen Betreuerausweis des Ergänzungsbetreuers?
    s. auch Münchener Kommentar, § 1899 Rn 26 https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…b.bgb.p1899.htm

  • Natürlich muss sich der Ergänzungsbetreuer als Ergänzungsbetreuer beim GBA legitimieren, Beschluss oder Ausweis in GBO-Form, meinetwegen auch Nennung im Genehmigungsrubrum.
    Auch darf die Ergänzungsbetreuung zum Eintragungszeitpunkt noch nicht aufgehoben sein, strenggenommen;)

    Aber was soll die Frage nach der Verfahrensgestaltung des Betreuungskollegen, wie der zu seiner Genehmigung gekommen ist geht das GBA gar nichts an, denn ein so schwerwiegender offensichtlicher Verfahrensmangel, der zur Beschlussnichtigkeit führt ist nirgends auch nur erahnbar.

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