Klausel Jobcenter § 33 SGB II ab wann?

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO vom Jobcenter. Es soll jedoch nur eine Teilausfertigung für den Zeitraum vom 1.2.10 bis 31.1.12 in Höhe von 9.000,00 EUR erteilt werden. Der Unterhaltsanspruch ist gem. § 33 SGB II übergegangen.

    Nun ist die Mitteilung (noch von der Arbeitsgemeinschaft) hinsichtlich des Überganges erst am 26.3.10 verfasst und am 29.3.10 dem Antragsgegner zugestellt worden.

    Ich habe daraufhin auf § 33 Abs. 3 SGB II verwiesen, wonach rückständiger Unterhalt erst ab Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung an den Zahlungspflichtigen geltend gemacht werden kann. Somit habe ich das Jobcenter gebeten die Forderung für den Zeitraum vom 01.3.10 bis 31.1.12 mitzuteilen.

    Das Jobcenter besteht jedoch auf ihren Antrag (also ab 1.2.10), da die Anwältin der Astin (Kindesmutter) bereits den Antragsgegner immer wieder zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert hat. Jedoch nie im Namen des Jobcenters?! Das Jobcenter will meine Rechtsgrundlage wissen bzw. gegen meine Weigerung der Klauselerteilung (?) Klage erheben.

    Bin ich auf dem Holzweg oder doch das Jobcenter?

    Danke für Eure Hilfe


    oPlan

  • Sorry, aber ich stimme dem Jobcenter zu.

    Der Abs. 3 der Vorschrift trifft m.E. nicht Deinen Fall, da es hier ja nicht mehr um die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs geht. Ein Titel liegt ja schon vor.

    Es geht nur noch um die Feststellung des Übergangs und ein solcher findet gemäß Abs. 1 mit Erbringung der Leistung statt, ohne dass es irgend einer Anzeige bedarf.

    Ulf

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